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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 39/10

Datum:
11.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 39/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1011.2WX39.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 305/09
Schlagworte:
Kein gesetzl. Erbrecht vor dem 1. JUli 1949 geborener nichtehel. Abkömmlinge
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; NEhelG Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1; EMRK Art. 8, 14, 34
Leitsätze:

Aus der Bindung des Richters an Recht und Gesetz folgt das Gebot, die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen. Die Stichtagsregelung des Art. 12 Abs. 1 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ist indes eindeutig und lässt keinen Auslegungsspielraum offen. Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. Mai 2009 verbleibt es deshalb bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber bei dem Ausschluss des gesetzlichen Erbrechts der vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Abkömmlinge des Erblassers.

 
Tenor:

Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 18. März 2010 gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Februar 2010 - 11 T 305/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde einschließlich der den Beteiligten zu 2), 3), 4), 5), 6) und 7) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Auslagen hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

 
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