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Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 48 F 107/08 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e
2Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht seine Abänderungsklage hinsichtlich des titulierten Kindesunterhaltes zurückgewiesen. Der Kläger ist nach wie vor verpflichtet, zumindest in Höhe des bisher titulierten Umfanges Kindesunterhalt an den Beklagten zu zahlen.
3Die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung von Kindesunterhalt in der bisher titulierten Höhe ergibt sich aus §§ 1601, 1602, 1603 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB. Abänderungsgründe liegen nicht vor. Solche hat der Kläger jedenfalls nicht schlüssig dargetan. Bei der Abänderungsklage hat der Abänderungskläger darzulegen und nötigenfalls zu beweisen, dass sich die Verhältnisse so wesentlich geändert haben, dass sich eine Abänderung des titulierten Unterhaltsanspruches rechtfertigen lässt.
4Soweit das Erwerbseinkommen des Klägers betroffen ist, haben sich die wirtschaftlichen Umstände jedenfalls nicht zu seinem Nachteil verändert. Im Urteil vom 18.04.2007, dessen Abänderung begehrt wird, ist das Amtsgericht von einem bereinigten Nettoeinkommen des Klägers von 4.054,00 € monatlich ausgegangen. Dieses Erwerbseinkommen hat sich jedenfalls nicht zu seinem Nachteil geändert. Folgt man den Unterhaltsbelegen des Klägers für Januar bis September 2009, so ergibt sich ein steuerpflichtiges Bruttoeinkommen von 52.607,77 €, was einem Monatsbruttoeinkommen von 5.845,31 € entspricht. Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich damit ein Bruttoerwerbseinkommen von rund 70.143,72 €. Hinzuzurechnen ist noch das Weihnachtsgeld von vorgetragenen 1.500,00 €, so dass sich insgesamt ein Bruttoeinkommen des Klägers von 71.643,72 € ergibt.
5Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Kläger der Mutter des Beklagten monatlich 1.046,00 € gemäß dem titulierten Unterhaltsanspruch zahlt. Dementsprechend hat er sich auch einen Freibetrag von 12.553,00 € eintragen lassen. Damit ergibt sich ein Steuerbruttoerwerbseinkommen von 59.090,72 €. Unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse I bei 1,5 Kinderfreibeträgen ergibt dies einen Nettolohn von 4.704,07 €.
6Hiervon sind entsprechend dem amtsgerichtlichen Urteil, dessen Abänderung der Kläger begehrt, noch folgende Abzüge zu machen:
7Nettolohn 4.704,07 €
8Krankenversicherung – 268,00 €
9berufsbedingte Aufwendungen – 150,00 €
10Nachteilsausgleich – 54,00 €
11bereinigtes Nettoeinkommen 4.232,07 €
12Weitere bzw. höhere Abzüge sind nicht zu machen. Der Krankenversicherungsbeitrag ist auch nach dem Klägervortrag gleich geblieben. Auch höhere berufsbedingte Aufwendungen können nicht anerkannt werden. Hierzu fehlt jeglicher konkreter Vortrag, wonach sich die Umstände seit dem amtsgerichtlichen Urteil geändert hätten. Soweit Umstände, die höhere Abzüge rechtfertigen würden, schon damals vorgelegen haben sollten, wäre der Kläger mit seinem jetzigen Vorbringen gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
13Dass der Kindesmutter bisher ein höherer Nachteilsausgleich in dem hier zu beurteilenden Zeitraum als die im amtsgerichtlichen Urteil festgelegten 54,00 € zu zahlen wäre, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Auch hier ist gegebenenfalls, wenn dies in den Folgejahren eintreten sollte, das Abänderungsverfahren zu betreiben, soweit sich dadurch das gesamt bereinigte Nettoeinkommen des Klägers so deutlich verringern würde, dass es erheblich unter das Einkommen fiele, welches in dem abzuändernden Urteil angenommen wurde.
14Entsprechend dem ermittelten Einkommen wäre der Kläger bis zum 31.12.2007 in die Einkommensgruppe 12 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Danach hätte er einen Unterhalt von 190 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung zu zahlen gehabt. Auch wenn man davon ausginge, dass eine Herabstufung um 1 Stufe gerechtfertigt wäre, wäre jedenfalls der ausgeurteilte Betrag von 170 % des Regelbetrages weiterhin gerechtfertigt.
15Ab dem 01.01.2008 wäre der Kläger bei dem ermittelten Einkommen in die Einkommensgruppe 8 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen. Danach schuldete er seinen drei Kindern 144 % des Mindestunterhaltes. Tatsächlich ergibt aber die Umrechnung des dynamisch titulierten Unterhaltes folgenden Prozentsatz:
16418,00 € (titulierter Zahlbetrag) + 77,00 € (hälftiger Kindergeldanteil) = 495,00 €
17(Tabellenunterhalt) x 100 : 365 (Regelbetrag der entsprechenden 3. Altersstufe) = 135,62 %, also gerundet 136 %, was der Einkommensgruppe 7 der Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2008 entspricht (Einkommensrahmen 3.501,00 € bis 3.900,00 €). Damit ist auch hier bereits eine Herabstufung gegeben, so dass der titulierte Unterhalt weiter Bestand hat. Etwas anderes ändert sich auch nicht dadurch, dass sich der Beklagte in der Zeit von Oktober 2008 bis Mai 2009 in den USA aufgehalten hat. Der Kindesvater bleibt weiter barunterhaltspflichtig, während die Kindesmutter weiterhin ihre Unterhaltsleistung durch Pflege und Betreuung erbringt. Der Umstand, dass der Kläger für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwischen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters und Betreuungsleistung der Kindesmutter nicht entfallen. Zu beachten ist, dass durch den vorübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfallen ist. Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die Pflege und insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu berücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem Kläger die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergrund tritt. Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können.
18Bleibt es aber bei der Aufteilung zwischen Barunterhaltspflicht und Unterhaltspflicht durch Betreuung, kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass der Unterhaltsbedarf des Sohnes durch den Auslandsaufenthalt vermindert wäre. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wohnbedarf weiter vorgehalten werden muss und hier keine Reduzierung erfolgen kann. Auch sonstige laufende Kosten wie Kleidung etc. fallen fortlaufend an. Es kann sogar davon ausgegangen werden, dass solche Anschaffungen vor Antritt des Auslandsaufenthaltes eher in größerem Umfange entstehen. Einzig und allein entfallen Kosten für die Verpflegung. Dagegen steht aber ein erhöhtes angemessenes Taschengeld während des Auslandaufenthaltes. So hat der Kläger anschaulich dargelegt, welche Kosten auf ihn zugekommen sind, die, da Sonder- bzw. Mehrbedarf nicht geltend gemacht wird, allein vom allgemeinen Lebensbedarf zu decken waren. Nach Auffassung des Senates kann es daher nicht zweifelhaft sein, dass die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle angemessen auch den Bedarf des Klägers für seinen Austauschaufenthalt in den USA wiedergeben. Der Senat hält es nicht für geboten, vorliegend eine konkrete Bedarfsberechnung anzustellen. Es ist allgemein anerkannt, dass die Bedarfssätze für minderjährige Kinder pauschaliert werden können und angemessen z. B. in der Düsseldorfer Tabelle ihren Niederschlag finden. Von daher war der Senat nur gehalten, zu überprüfen, ob die Tabellensätze unter den konkreten Voraussetzungen noch den angemessenen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kindeseltern ausgerichteten Lebensbedarf wiedergeben. Dies kann nach Auffassung des Senates zweifelsfrei bejaht werden.
19Auch ab Volljährigkeit schuldet der Kläger dem Beklagten den titulierten Unterhalt. Die Mutter des Beklagten verfügt über ein Erwerbseinkommen, das unter dem Mindestselbstbehalt liegt. Lediglich unter Hinzurechnung des vom Kläger geschuldeten Ehegattenunterhaltes wäre sie in geringem Umfange leistungsfähig. Allerdings ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Beteiligung am Barunterhalt des Klägers automatisch dazu führen würde, dass eine Bedarfslücke beim Ehegattenunterhalt aufträte und durch den Kläger zu schließen wäre. Bei dieser Sachlage erscheint es angemessen, bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kindesmutter allein auf ihr Erwerbseinkommen abzustellen, so dass es letztendlich bei der vollen Barunterhaltspflicht des Klägers verbleibt. Dies gilt umso mehr als der Quotenanteil der Kindesmutter nur ganz gering wäre und wegen der zusammenzurechnenden Einkommen der Kindeseltern ein höherer Gesamtbedarf sich ergeben würde. Soweit der Kläger rügt, nicht rechtzeitig über den Auslandsaufenthalt informiert worden zu sein, handelt es sich in erster Linie um eine Pflichtverletzung der Kindesmutter, die dem damals noch minderjährigen Beklagten nicht entgegengehalten werden kann.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
21Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist begründet aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
22Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 2.197,00 €, wobei auf Rückstände für Oktober 234,00 € und der Rest auf den laufenden Unterhalt entfällt.
23Soweit der Kläger mit seiner Abänderungsklage auch Rückzahlung angeblich überzahlten Unterhaltes verlangt, kommt diesem keine Streitwert erhöhende Funktion zu, da der Anspruch auf Rückzahlung des im Abänderungszeitraum überzahlten Unterhalts den gleichen Zeitraum betrifft und damit wirtschaftlich derselbe Gegenstand betroffen ist. Eine Zusammenrechnung der Gegenstandswerte nach § 5 ZPO ist daher nicht sachgerecht (vgl. OLG Hamburg, veröffentlicht in Juris, Beschluss vom 27.07.1993 - 12 UF 13/93 -).