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Oberlandesgericht Köln, 6 U 131/09

Datum:
15.01.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 131/09
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0115.6U131.09.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 415/08
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.07.2009 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 415/08 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 350.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrag abweisen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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