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Oberlandesgericht Köln, 6 U 43/10

Datum:
27.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 43/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0827.6U43.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 552/09
Normen:
UWG §§ 3, 8 Abs.- 1 und 3 Nr. 3, LFGB § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2
 
Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.2.2010 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 552/09 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.)Die Revision wird zugelassen.

 
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