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Oberlandesgericht Köln, 6 W 13/10

Datum:
08.02.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 13/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:0208.6W13.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 9 OH 1787/09
Normen:
UrhG §§ 19a, 31 Abs. 1, 73, 78 Abs. 1 Nr. 1, 85, 101 Abs. 9
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 9 OH 1787/09 - vom 14.12.2009 abgeändert und stattdessen angeordnet:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Betei-ligte zu 2.) zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften derjenigen Nutzer, denen die aus der nachfolgend wiedergegebenen Anlage ASt 1 ersichtlichen IP-Adressen zu den dort angegebenen Zeitpunkten zugeordnet waren, ist zulässig.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; ihre au-ßergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

 
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