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Oberlandesgericht Köln, 6 W 166/10

Datum:
15.12.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 166/10
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2010:1215.6W166.10.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 203 O 290/10
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.10.2010 - 203 O 290/10 - abgeän-dert:

Die Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) durch die Beteiligte zur Erteilung der Auskunft an die Antragstellerin über Namen und Anschriften der Nutzer, denen zu den in der dem Beschluss der Kammer vom 07.09.2010 beigefügten Anlage ASt 1 (betreffend die Tonaufnahme "... – …") angegebenen Zeitpunkten die dort aufgeführten IP-Adressen zugeteilt waren, ist zulässig.

Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst. Auslagen für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

 
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