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Die Beschwerde des antragstellenden Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 10.05.2011 – 404 F 361/10 – wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Antragsgegnerin wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. in C. bewilligt.
G r ü n d e :
2Die gemäß §§ 58, 59, 61, 63, 64, 111 Nr. 2, 151 Nr. 1 FamFG zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Beschwerde des antragstellenden Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bonn vom 10.05.2011 – 404 F 361/10 –, mit welchem das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht zur Regelung schulischer Belange sowie das Recht zur Regelung erzieherischer Hilfen und das Recht zur Regelung des Umgangs mit beiden Elternteilen betreffend die Kinder K., geboren am xx.xx.xxxx, und D., geboren am xx.xx.xxxx, auf das Jugendamt C. als Pfleger übertragen worden ist, ist unbegründet. Zur Recht und mit überzeugender Begründung hat das Familiengericht die vorgenannten Bereiche der elterlichen Sorge den Kindeseltern entzogen und auf das Jugendamt der Stadt C. übertragen. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die überzeugenden umfassenden Ausführungen des Familiengerichts in der angegriffenen Entscheidung. Der beschwerdeführende Antragsteller hat keine tragenden Gründe vorgebracht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten. Auch der Senat ist aufgrund der erstinstanzlich eingeholten überzeugenden Gutachten sowie des Clearingberichtes der Jugendhilfeeinrichtung des H., des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörung der Kindeseltern in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2011 zu der Überzeugung gelangt, dass ein Belassen der vorgenannten Teilbereiche der elterlichen Sorge bei den Kindeseltern zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, so dass Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a, 1667 BGB geboten sind.
3Da von einer erneuten Anhörung der Beteiligten keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung mit Anhörung der Beteiligten abgesehen und ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden.
4Die elterliche Sorge war den Kindeseltern in den genannten Teilbereichen gemäß den vorgenannten Vorschriften zu entziehen, da ansonsten einer drohenden nachhaltigen Gefahr für das seelisch-geistige Wohl der beteiligten Kinder nicht anders begegnet werden konnte. Der Senat verkennt nicht, dass das Herauslösen der Kinder aus dem familiären Bereich nur dann zu verantworten ist, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht mehr möglich sind, um einer drohenden bzw. bereits eingetretenen Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung ebenfalls mitberücksichtigt, dass beide Kinder den Wunsch geäußert haben, zum Vater zu wollen. Insbesondere K. wehrt sich mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mittel gegen eine Herausnahme aus dem väterlichen Haushalt und einem Verbleib im Internat in I.. Sie hat eindeutig geäußert, dass sie keinesfalls im Internat in I. verbleiben wolle. K.s Wünschen schließt sich die Schwester D. teilweise an. Allerdings äußert D. ihre Wünsche nicht so dezidiert. Vielmehr zeigt sie durchaus auch Tendenzen dahin, sich mit einem Aufenthalt im Internat arrangieren zu können. Eindeutig ist der große Einfluss von K. auf ihre Schwester. Alle mit dem Verhalten der Kinder befassten Personen des Jugendamts, des Internats, des H. wie auch die Verfahrensbeiständin konnten diesen Einfluss eindeutig bestätigen. Soweit D. alleine befragt wird und sich unbeeinflusst von der Schwester äußern kann, ist sie in ihrer Haltung deutlich moderater und erkennt durchaus auch die Vorteile des Aufenthaltes im Internat. Von daher ist ihr Wunsch, zum Vater zu wollen, deutlich abgeschwächter als bei der Schwester. Eindeutig ist allerdings zur Zeit der Wunsch beider Schwestern, nicht bei der Mutter wohnen zu wollen. Diesem derzeit eindeutigen Willen ihrer Kinder trägt die Kindesmutter Rechnung und fügt sich hierein, um einer Normalisierung der Situation nicht im Wege zu stehen.
5Nach Durchführung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme scheidet aber ein Wechsel der Kinder zum Vater aus. Dabei zweifelt der Senat derzeit nicht an der Ernstlichkeit des Willens der Kinder. Allerdings steht der Verwirklichung ihres Willens das Kindeswohl entgegen. Die Beachtlichkeit des Kindeswillens muss dort zurücktreten, wo deren Befolgung zu einer Kindeswohlgefährdung führt.
6Zur Überzeugung des Senates steht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Familiengerichts fest, dass das Belassen der Kinder bei einem der Elternteile derzeit eine Kindeswohlgefährdung zur Folge haben würde, so dass als mildestes Mittel der Entzug der elterliche Sorge in den im Beschlusstenor genannten Teilbereichen auszusprechen war.
7Aufgrund der umfangreichen erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung des Senates fest, dass die Kindeseltern derzeit nicht in der Lage sind, ihre Kinder altersgerecht und sozial adäquat zu erziehen. Die Kindeseltern haben ihren Beziehungskonflikt untereinander nicht aufgearbeitet und können – bewusst oder unbewusst – aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur ihre heillose Zerstrittenheit in Bezug auf die fehlende Wertschätzung des jeweils anderen Partners und auf die Frage der Erziehung ihrer Kinder dem Kindeswohl nicht unterordnen. Vielmehr haben sie immer wieder – und hier insbesondere der Kindesvater – versucht, die Kinder zu instrumentalisieren und für die jeweils eigene Sicht der Dinge einzuspannen. Dies hat dazu geführt, dass die beiden Mädchen einem hohen Loyalitätskonflikt ausgesetzt sind und in ihrer Persönlichkeitsfindung, insbesondere in Fragen der Standortfindung und eigenen Meinungsbildung, orientierungslos erscheinen. Insbesondere die ältere Tochter K. hat bereits erhebliche Persönlichkeitsdefizite in ihrer seelisch-geistigen Entwicklung ausgebildet, die darauf zurückzuführen sind, dass sie unter dem Einfluss ihres Vaters zu heftigen Überreaktionen neigt. Es ergeben sich deutliche Sozialisationsrückstände. Bei einem Belassen von K. beim Vater bestünde die begründete Gefahr, dass diese Entwicklungsstörungen sich verfestigen und eine natürliche altersgerechte Entwicklung verhindert würden. Insbesondere wäre zu befürchten, dass das ohnehin derzeit gestörte Verhältnis zur Mutter weiter untergraben wird. So zieht es sich wie ein roter Faden durch die Akte, dass der Antragsteller es an der nötigen Bindungstoleranz fehlen lässt und die Bindung der Tochter zur Mutter immer weiter untergräbt. Die persönliche Herabwürdigung der Mutter und die einseitige Schuldzuweisung an diese sind K. nicht verborgen geblieben und haben ihre Persönlichkeitsentwicklung mitgeprägt. Nur so wird ihre übergroße Abneigung der Mutter gegenüber verständlich.
8Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kindesvater diese Haltung gegenüber seinen Töchtern und der Antragsgegnerin bewusst wählt, um die Mutter-Kind-Beziehung zu untergraben oder ob ihm unverschuldet die Einsichtsfähigkeit fehlt, den schädigenden Einfluss auf die Kindesentwicklung zu erkennen. Auch unverschuldete Defizite in der Erziehungsfähigkeit, die zu einer Kindeswohlgefährdung führen, rechtfertigen einen Entzug oder eine Einschränkung des elterlichen Sorgerechts.
9Auch wenn bei D. eine ähnlich große Entwicklungsstörung noch nicht festgestellt werden kann, liegt nicht nur der Schluss nahe, sondern es ergibt sich nahezu zwingend aus K.s Entwicklung, dass auch D. entsprechenden Entwicklungsstörungen unterliegen wird, falls sie uneingeschränkt dem väterlichen Einfluss unterliegt. Zwar ist derzeit die Mutter-Kind-Beziehung noch nicht so nachhaltig gestört, dass von D. jeder Kontakt mit der Mutter abgelehnt wird. Allerdings ist nicht zu verkennen, dass D. sich sehr stark an ihre ältere Schwester anlehnt und aus der Not geboren, mangels anderer ihr nahestehender Bezugspersonen dazu neigt, jedenfalls in Anwesenheit ihrer Schwester sich deren Meinung zu unterwerfen. Wie sich aus den Feststellungen der Sachverständigen sowie den Berichten der Mitarbeiter des Internats, des H., des Jugendamtes wie auch den Mitteilungen der Verfahrensbeiständin ergibt, öffnet sich D. immer dann, wenn die Schwester nicht in der Nähe ist. Insoweit würde der Schluss nahe liegen, die Schwestern voneinander zu trennen, um so eine Einflussnahme von K. zu unterbinden. Andererseits darf nicht verkannt werden, dass D. sehr an K. hängt und dieses Gemeinsamkeitsgefühl auch bei K. besteht. Es wird dem Jugendamt obliegen, hier die Entwicklung der beiden Geschwister im Auge zu behalten und ständig zu kontrollieren, ob es noch verantwortet werden kann, die beiden Schwestern gemeinsam im Internat zu belassen. Jedenfalls zeigt D.s Beein-flussbarkeit, dass ein uneingeschränkter Einfluss des Vaters auf ihre Wertebildung für ihre Persönlichkeitsentwicklung negativ ist und verhindert werden muss, sollen nachhaltige Störungen - wie bei K. schon sichtbar - vermieden werden.
10Auch wenn K. nicht einzusehen vermag, dass derzeit die einzige Möglichkeit der Verbleib im Internat ist, wird möglicherweise eine Beruhigung der Situation und eine endgültige Entscheidung über das Sorgerecht auch K. zum Nachdenken veranlassen. Immerhin wird ihrer ablehnenden Haltung der Mutter gegenüber und ihrem Willen, sie nicht sehen zu wollen, dadurch Rechnung getragen, dass dies zur Zeit akzeptiert wird. Unakzeptabel und sozial inadäquat erscheint dagegen ihr Verhalten gegenüber der Internatsunterbringung. Hier zeigen sich schon ähnliche Verhaltensmuster wie beim Vater.
11Gerade das Verhalten von D. zum Aufenthalt im Internat zeigt, dass die Verhältnisse nicht so sind, wie K. sie schildert und wohl auch subjektiv empfindet. Auch hier zeigt sich der negative väterliche Einfluss. Die unkritische Abwehrhaltung des Vaters gegen die Fremdunterbringung der Töchter durchzieht das Verfahren wie ein roter Faden, so insbesondere die Negativbeurteilung zunächst des H. und nun des Internates. K. macht sich diese Einschätzung zu eigen, was dazu führt, dass sich ein Negativbild verfestigt, das nicht mehr mit der Wirklichkeit in Einklang steht. Diese Einschätzung des Senates ergibt sich zum Einen daraus, dass die Schwester D. das Internat deutlich positiver sieht. Zum Anderen ergeben auch die Stellungnahmen der übrigen nicht zum H. und zum Internat gehörenden Person glaubhaft, dass das Negativbild von K. ein deutliches Zerrbild ist.
12Der negative väterliche Einfluss ergibt sich deutlich aus den eingeholten Gutachten in erster Instanz. Soweit sich der Kindesvater gegen die Richtigkeit und Wissenschaftlichkeit der getroffenen Feststellungen wehrt, hat die Kritik an den sachverständigerseits getroffenen Feststellungen wenig Substanz. Insbesondere auch im Beschwerdeverfahren wird nicht deutlich, welche wissenschaftlichen Fehler den Gutachtern unterlaufen sein sollen. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf eine Auflistung der Geschehnisse seit der Trennung der Eltern und führt die Chronologie der Ereignisse aus der Sicht des Beschwerdeführers auf. Dagegen setzt sich der Beschwerdeführer nicht konkret mit den Feststellungen in den Gutachten auseinander. Vielmehr wird nur seine Sicht der Dinge aufgezeigt. Auch hier vermittelt der Antragsteller wiederum das schon sachverständigerseits festgestellt charakterliche Bild, dass dieser sehr ichbezogen ist und nur seine Sicht der Dinge gelten lässt. Gegenargumenten scheint er kaum zugänglich. Wird seine Einschätzung nicht geteilt, so ist die Meinung falsch. Mit dieser Einstellung verstellt sich der Antragsteller auch den Blick auf die drohende negative Persönlichkeitsentwicklung seiner Kinder.
13Wie wenig der Antragsteller Gegenargumenten aufgeschlossen ist, zeigt auch der Umstand, dass er nach wie vor daran festhält, dass die Töchter, soweit sie im Haushalt der Mutter lebten, Misshandlungen von deren neuem Lebensgefährten ausgesetzt waren. Auch hier gibt es keine objektiven Befunde dahingehend, dass diese Äußerungen wahr sind. Trotzdem lässt sich der Antragsteller vom Gegenteil nicht überzeugen. Selbst die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen, die nach eingehenden Untersuchungen der gesamten Lebensverhältnisse der Kindeseltern sowie der Kinder dahin getroffen wurden, dass die Missbrauchsvorwürfe objektiv nicht verifizierbar sind, lässt den Antragsteller nicht in Zweifel geraten.
14Dass K. dazu neigt, Sachverhalte so zu schildern, wie sie ihr günstig erscheinen, zeigt der Umstand, dass sie in früherer Zeit, als sie zur Mutter wechseln wollte, ähnliche Vorwürfe gegenüber dem Kindesvater, erhob. Dies scheinen sowohl K. wie der Kindesvater verdrängt zu haben. Jedenfalls wollen sie heute davon nichts mehr wissen.
15Das Beharren auf eigenen Standpunkten und die Verteidigung der uneinsichtigen Haltung der Tochter K. durch den Kindesvater verfestigt K.s starre Haltung. Der Senat ist der Überzeugung, dass der bei K. bereits eingetretenen Störung in ihrer Persönlichkeitsentwicklung nur dadurch entgegengewirkt werden kann, dass ihr deutlich gemacht wird, dass sie den Willen Dritter nicht durch falsche Tatsachenbehauptungen manipulieren kann, um so ihren eigen Willen durchsetzen zu können. Es bleibt die Erwartung, dass mit der Entscheidung des Senats eine Beruhigung und eine gewisse Kontinuität in die Entwicklung der Kinder einkehren kann, die es auch K. ermöglicht, in Ruhe ihren Standpunkt zu überdenken. Es wird wichtig sein, K. zu vermitteln, dass schwer wiegende Gründe dem Stattgeben ihres Willens entgegenstehen. Sie muss lernen, hierauf sozialadäquat zu reagieren. Auch hier bedarf sie der Hilfe der ihr nahe stehenden Personen, insbesondere des Kindesvaters, dem sie uneingeschränkt zu vertrauen scheint.
16Je mehr es dem Kindesvater gelingt, einzusehen, dass die getroffene gerichtliche Entscheidung die derzeit einzig mögliche ist und er bereit ist, an sich zu arbeiten, ist auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, die Sorgerechtsentscheidung nach einer gewissen Zeit dahin zu überprüfen, ob das Sorgerecht nunmehr dem einen oder anderen Elternteil wieder übertragen werden kann. Je geringer der Einfluss des Vaters ist und je mehr der Kindesvater K. und D. die Möglichkeit lässt, sich frei zu entfalten und zu entscheiden, wird die Beachtlichkeit des Kindeswillen bei der dann zu treffenden Entscheidung zu beurteilen sein. K. und D. sollten erkennen können, dass die vom Gericht getroffene Entscheidung nicht in einer Missachtung ihrer Willensbildung besteht, sondern dass objektive Gründe zur Zeit dagegen stehen, ihrem Willen zu entsprechen. Auch hier ist es Aufgabe der Eltern bei der Erkenntnisbildung unterstützend mitzuwirken, mag dies auch auf den ersten Blick in Ansehung der Senatsentscheidung schwer fallen.
17Das Jugendamt als Pfleger wird nunmehr in erster Linie die Entwicklung der Kinder im Auge zu behalten und zu beurteilen haben, wie sich die Kindeseltern gegenüber ihren Kindern einbringen.
18Dem Senat liegt es fern, darauf zu vertrauen oder den Kindeseltern aufzugeben, ihre Beziehungen untereinander neu zu regeln. Die sachverständigerseits getroffenen Feststellungen zur jeweiligen Persönlichkeitsstruktur der Kindeseltern haben deutlich ergeben, dass weder Vater noch Mutter derzeit in der Lage sind, ihren Beziehungskonflikt gemeinsam aufzuarbeiten. Zu hoch ist die wechselseitige Zerstrittenheit, ja Feindseligkeit der Kindeseltern, dass erwartet werden könnte, dass sie gemeinsam zumindest die Eltern-Kind-Beziehungen fördern könnten. Von daher erscheint es auch unrealistisch, für die Zukunft ein gemeinsames elterliches Sorgerecht anzustreben. Die Eltern sollten unabhängig voneinander wechselseitig darauf bedacht sein, ihren Kinder die Wertschätzung des jeweils anderen Elternteils nahe zu bringen. Für die seelisch-geistige Entwicklung der Kinder ist es von großer Bedeutung, dass sie ein natürliches liebevolles Verhältnis zu ihren Eltern entwickeln können. Diese Entwicklungsmöglichkeit scheint derzeit in erster Linie bei K. gegenüber der Kindesmutter gestört. An der Beseitigung dieser Störung gilt es zu arbeiten.
19Bei D. hat der Senat die begründete Hoffnung, dass diese in relativ kurzer Zeit die Haltung zu ihrer Mutter wieder normalisieren kann. Dabei sei der Mutter angeraten, gegenüber ihren beiden Kindern nicht zu drängend aufzutreten. Je mehr die Kinder von ihr erfahren, dass sie bereit ist, sie so zu nehmen, wie sie sind, werden diese sich ihr gegenüber öffnen. Die Kindesmutter sollte es auch nicht als eine persönliche Niederlage empfinden und es ihren Kindern übel nehmen, wenn sie sich denn, soweit die Entscheidung erneut anstehen sollte, trotz einer Normalisierung der Beziehungen zu ihr, für den Kindesvater entscheiden.
20Insgesamt ist zu erwarten, dass die Entwicklung der beiden Kinder sich auch dadurch stabilisieren kann, dass dem Jugendamt die Mittel zur Verfügung gestellt werden, um die Persönlichkeitsdefizite der Kinder durch entsprechende Maßnahmen sachkundig in den Griff zu bekommen. Dabei erscheint zunächst problematisch, dass K. nicht therapiewillig ist. Auch hier sollte nicht zu viel Druck K. gegenüber aufgewandt werden, um die Therapie beginnen zu können. Es ist bekannt, dass es kaum erfolgversprechend ist, Therapieunwillige in die Therapie zu zwingen. Auch wenn es bei K.s sehr rigidem Verhalten manchmal schwerfallen mag, dieser unvoreingenommen und wohlwollend gegenüberzutreten, sollten doch die Erzieher in ihre Überlegungen mit einbeziehen, dass es nicht in erster Linie K. zuzuschreiben ist, wie sie sich verhält. Es ist das Ergebnis einer lange fehlgeleiteten Entwicklung, aus der sich K. zur Zeit nicht zu befreien vermag. Nur verständnisvolles Verhalten ihr gegenüber auch in schwierigen Situationen kann hier Vertrauen wieder aufbauen. Wünschenswert wäre es, wenn K. das Gefühl verlieren könnte, „im Gefängnis“ zu sein. Der Internatsaufenthalt ist keine Bestrafung der Kinder, vielmehr ist er notgedrungene Folge des Versagens der Kindeseltern in der Kindeserziehung. Auch hier ist in erster Linie der Kindesvater aufgefordert mitzuhelfen, dies deutlich zu machen. Sein letzter Schriftsatz lässt zunächst Einsicht in K.s Therapiebedürftigkeit vermuten. Verantwortlich handelt er seiner Tochter gegenüber, wenn er ihr zu vermitteln versucht, dass die notwendige Therapie vom Jugendamt zu ihrem Wohl verantwortlich betreut wird und dass versucht wird, vor Ort eine Therapiemöglichkeit zu suchen.
21Entscheidend wird im Übrigen in diesem Zusammenhang auch sein, dass die Kindeseltern verantwortungsbewusst von ihrem Umgangsrecht Gebrauch machen werden. Hierauf wird das Jugendamt als bestellter Pfleger im Sinne des Kindeswohls ein Auge zu richten haben.
22Dem letzten Schriftsatz des Antragstellers ist zu entnehmen, dass er einsieht, selbst eine tiefenpsychologische Behandlung durchführen zu müssen. Nach Abschluss der Behandlung wird neu zu beurteilen sein, ob sich seine Erziehungsfähigkeit entscheidend verbessert hat. Auch hier verkennt der Senat nicht, dass der nahezu vollständige Entzug der elterlichen Sorge grundsätzlich nur vorübergehender Natur sein soll.
23Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die derzeit gemäß §§ 1666, 1666a, 1667 BGB getroffenen Maßnahmen notwendig sind, um der beginnenden Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Weniger einschneidende Möglichkeiten – insbesondere das Belassen der Kinder bei einem der Elternteile – stehen aus den oben genannten Gründen nicht zur Verfügung. Das Jugendamt wird abzuklären haben, ob sich die Beziehung der beiden Schwestern positiv dahin gestaltet, dass es verantwortet werden kann, beide Schwestern im gleichen Internat zu belassen. Ob und wie eine räumliche Trennung auch in der Einrichtung erforderlich ist bzw. wird, wird ebenfalls zu prüfen sein. Da dem Kindeswillen schon nicht dahin entsprochen werden kann, dass sie zum Vater ziehen können, sollte nach Auffassung des Senates jedenfalls so weit wie möglich ihr Wille respektiert werden, gemeinsam in einer Einrichtung untergebracht zu sein. Da der antragstellende Kindesvater gerade nicht gewährleistet, dass eine Entwicklung seiner beiden Töchter ohne Gefährdung in seinem Haushalt erfolgen kann, hat es bei der angegriffenen Entscheidung mit der Kostenfolge des § 84 FamFG zu verbleiben.
24Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.