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Oberlandesgericht Köln, 6 U 128/11

Datum:
14.10.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 128/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:1014.6U128.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 71/11
 
Tenor:

1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 24.5.2011 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln –33 O 71/11 – abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), es zu unterlassen,

ohne Einwilligung der Antragstellerin das nachstehende aufgeführte Bildnis zu vervielfältigen oder öffentlich zugänglich zu machen:

2.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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