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Oberlandesgericht Köln, 6 W 2/11

Datum:
23.02.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 W 2/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0223.6W2.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 424/10
Normen:
HWG §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2;; UWG §§ 8, 3, 4 Nr. 11
 
Tenor:

1.) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.12.2010 abgeändert:

Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren), die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit Preisherabsetzungen zu werben, die für den Fall gelten, dass sich der Käufer des beworbenen Produkts zugleich zur wiederkehrenden Abnahme von Mindestmengen an Medizinprodukten verpflichtet, wie nachstehend wiedergegeben:

2.) Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 
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