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Oberlandesgericht Köln, 6 W 99/11

Datum:
12.05.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 99/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2011:0512.6W99.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 212/11
Normen:
UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.04.2011 - 31 O 212/11 - teilweise abgeändert und der Antragsgegnerin unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags durch

einstweilige Verfügung

bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

geschäftlich handelnd zu Zwecken der Werbung für Dienstleistungen des Lieferns von Strom Verbrauchern über ihren Mobiltelefonanschluss SMS zuzusenden und/oder zusenden zu lassen, die für Dritte bestimmt sind, wenn der Dritte ihr die Nummer des Anschlusses zu diesem Zweck mitgeteilt hat, der Inhaber des Mobiltelefonanschlusses sich jedoch zuvor weder gegenüber dem Dritten mit der Weitergabe seiner Anschlussnummer noch gegenüber der Antragsgegnerin mit der Zusendung der SMS einverstanden erklärt hat.

Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3 zu tragen.

 
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