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Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 29.4.2010 – 304 F 279/09 – einschließlich der Kostenentscheidung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt:
Die Annahme des Kindes T., geboren am 00.00.2006 in Teheran/Iran, durch die Eheleute Jörg V. und B., wohnhaft in G., gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts Teheran/Iran, 45. Kammer, vom 25.7.2009 (Az. 848/45/88) wird anerkannt, § 2 Abs. 1 AdWirkG.
Das Eltern-Kind-Verhältnis des Kindes zu seinen bisherigen Eltern ist nicht erloschen, § 2 Abs. 1 AdWirkG.
Das Annahmeverhältnis steht in Ansehung der elterlichen Sorge und der Unterhaltspflicht einem nach den deutschen Sachvorschriften begründe-ten Annahmeverhältnis gleich, § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AdWirkG.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird hinsichtlich beider Instanzen abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. und 2., die im Be-schwerdeverfahren entstanden sind, fallen der Staatskasse zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Verfahrenswert: 3.000 €
Gründe
2I.
3Der Antragsteller begehrt die Anerkennung einer im Iran ergangenen Entscheidung als Adoption des Kindes T. durch seine Ehefrau und ihn.
4Der Antragsteller, deutscher Staatsangehöriger, und die Beteiligte zu 2., die im Iran geboren wurde, seit 1989 in Deutschland lebt und die deutsche und iranische Staatsangehörigkeit hat, haben 1994 in Deutschland geheiratet und haben seitdem ohne Unterbrechung in Deutschland gelebt. Die Ehe ist kinderlos geblieben.
5Die Ehefrau des Antragstellers, die sich wegen ihrer iranischen Herkunft ein Adoptivkind aus diesem Kulturkreis wünschte, sowie der Antragsteller nahmen 2008 Kontakt zur staatlichen Jugendbehörde in Teheran (“C.“) auf. Dort reichten sie noch von Deutschland aus die erforderlichen Urkunden zu ihrer Person ein. Sie mussten sowohl verschiedene Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand wie auch zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorlegen, u.a. Geburtsurkunden, Eheschließungsbescheinigung, polizeiliche Führungszeugnisse, Arbeitsvertrag und Gehaltsbescheinigungen sowie einen Grundbuchauszug zu einer Eigentumswohnung. Nach positiver Rückmeldung der iranischen Behörden reisten die Eheleute im Herbst 2008 in den Iran und mieteten dort eine Wohnung an. Nach einem eingehenden Gespräch mit verschiedenen Mitarbeitern der zuständigen staatlichen Behörden und dem Leiter eines Kinderheims wurde ihnen Ende Dezember 2008 erlaubt, zu einem von den iranischen Behörden ausgesuchten Kind, T., in einem staatlichen Kinderheim unter gleichzeitiger Beobachtung durch eine Mitarbeiterin des Kinderheimes Kontakt aufzunehmen und T. täglich zu besuchen. Nach einigen Wochen wurden den Antragstellern erstmalig erlaubt, mit dem Kind stundenweise das Gelände des Kinderheims zu verlassen. Schließlich wurde ihnen mit Beschluss vom 31.1.2009 im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme gestattet, T. für eine sechsmonatige Pro-bezeit bei sich in ihrer Teheraner Wohnung aufzunehmen. Die Ehefrau des Antrag-stellers hielt sich in dieser Zeit durchgängig in Teheran auf, während der Antragsteller zwischen seiner deutschen Arbeitsstelle und der Wohnung in Teheran pendelte. In diesen sechs Monaten bestand weiterhin Kontakt mit dem iranischen Jugendamt sowie den Mitarbeitern des Kinderheims, die sich bei verschiedenen Besuchen im Haushalt der Eheleute über das Befinden des Kindes informierten. Ferner wurden der Antragsteller und seine Ehefrau aufgefordert, ein Testament zugunsten des Anzunehmenden zu errichten, was im Mai 2009 geschah.
6Mit dem hier gegenständlichen Beschluss des Amtsgerichts Teheran vom 25.7.2009 (Bl. 14,15 GA) wurde richterlich festgestellt, dass nach der 6-monatigen Probezeit ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden sei. Den Eheleuten wurde das "endgültige Erziehungsrecht" nach Art. 1, 2, 3, 5, 6 und 11 des Gesetzes über den Schutz von Kindern ohne Vormund über den „elternlosen T. “ erteilt.
7Nachdem eine Einreise der Ehefrau mit T. nach Deutschland im Herbst 2009 scheiterte, weil die zuständigen deutschen Behörden T. kein Einreisevisum aus-stellten, hat der Antragsteller das Anerkennungsverfahren unter Verweis auf die Entscheidung des Amtsgerichts Teheran mit den formell erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Er hat beantragt, diesen Beschluss als ausländische Adoptionsentscheidung gemäß § 2 AdWirkG anzuerkennen. Das Bundesamt für Justiz hat die Meinung vertreten, der Anwendungsbereich des § 2 AdWirkG sei nicht eröffnet, da keine ausländische Adoptionsentscheidung vorliege. Das iranische Recht als islamische Rechtsordnung kenne eine Annahme als Kind nicht, sondern nur die Begründung eines Pflegekindverhältnisses. Unter Bezug auf diese Stellungnahme hat das Amtsgericht den Antrag abgelehnt.
8Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen ursprünglichen Antrag weiter. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
9Der Senat hat ein Gutachten zur rechtlichen Qualifizierung der anzuerkennenden Entscheidung des Teheraner Gerichts eingeholt, das von der Sachverständigen auf Nachfragen des Senats und der Beteiligten noch ergänzt worden ist. Ferner hat der Senat das Jugendamt G. um eine Stellungnahme gebeten, nachdem die Ehefrau mit T. im Jahr 2010 nach Deutschland eingereist ist und die Familie inzwischen den Wohnsitz von L. nach G. verlegt hat. Für das minderjährige Kind hat der Senat einen Verfahrensbeistand bestellt. Die Beteiligten sind mündlich angehört worden.
10II.
111.
12Das Rechtsmittel des Antragstellers ist zulässig. Gegen die ablehnende Entschei-dung des Familiengerichts ist die Beschwerde nach §§ 5 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 AdWirkG, 58, 59 FamFG statthaft; die erforderliche Frist sowie Form sind gewahrt, §§ 63 ff FamFG.
13Die für Verfahren nach dem AdWirkG erforderliche Abhilfeentscheidung hat das Amtsgericht getroffen. Verfahren zur Feststellung der Anerkennung einer ausländi-schen Adoptionsentscheidung nach den Vorschriften des AdWirkG sind keine Adoptionssachen, wie aus § 186 FamFG und aus § 108 Abs. 2 Satz 3 FamFG ersichtlich ist. Sie unterfallen auch nicht den übrigen Familiensachen gemäß § 111 FamFG, für die § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG ausdrücklich von einer Abhilfeentscheidung absieht. In der abschließenden Aufzählung des § 111 FamFG sind Anerkennungsverfahren nach dem AdWirkG nicht aufgeführt. § 199 FamFG sieht vielmehr ausdrücklich vor, dass die Vorschriften des AdWirkG von den §§ 186 - 198 FamFG unberührt bleiben (Senat v. 30.3.2012 – 4 UF 61/12 in juris; OLG Hamm v. 24.1.2012 – 11 UF 102/11, OLG Report NRW 9/2012; Braun, FamRZ 2011, 81, 82; Schulte-Bunert/Weinreich/Sieghörner, FamFG, 3. Aufl. 2010, § 186 Rdnr. 38; Prütting/Helms/Krause, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 186 Rdnr. 1; a.A. MünchKomm/Maurer, ZPO, FamFG, 3. Aufl. § 186 FamFG, Rdnr. 2).
14Das Verfahren richtet sich demnach nach den allgemeinen, für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften und verlangt zwingend ein Abhilfeverfahren, § 68 Abs. 1 FamFG (Senat v. 30.3.2012, aaO., OLG Hamm v. 24.1.2012, aaO.; Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rdnr. 5 m. w. N.). Diese Ver-fahrensvoraussetzung ist hier erfüllt.
15Für den Antragsteller ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zwar erfordert die Anerkennung ausländischer Gerichtsverfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Ge-richtsbarkeit kein besonderes Anerkennungsverfahren (BGH, NJW 1989, 2197). Gleichwohl besteht ein rechtliches Interesse des Antragstellers an der Anerkennung der iranischen Entscheidung, da deren Rechtswirksamkeit im deutschen Rechtskreis – auch von den für die Beteiligten bedeutsamen zuständigen Behörden – in Frage gestellt wird.
162.
17Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Amtsgerichts Teheran von 25.7.2009 ist eine Adoptionsentscheidung, die in ihren Wirkungen einer schwachen Adoption nach deutschem Recht entspricht.
18§ 109 FamFG steht der Anerkennung nicht entgegen.
19Die Frage der Anerkennung kann für die iranische Entscheidung nicht nach den Vorschriften der Art. 23 ff Haager Übereinkommen v. 29.5.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beurteilt werden, weil die Islamische Republik Iran diesem Abkommen nicht beigetreten ist.
20Die Entscheidung ist vielmehr anhand der §§ 1 ff AdWirkG und insbesondere an § 109 Abs. 1 FamFG zu überprüfen.
21a.
22Der Beschluss des iranischen Gerichts, mit dem den Eheleuten das "endgültige Erziehungsrecht" nach Art. 1, 2, 3, 5, 6 und 11 Gesetz über den Schutz von Kindern ohne Vormund über den elternlosen T. erteilt worden ist, ist – entgegen der Mei-nung der ersten Instanz - eine Adoptionsentscheidung, die in den Anwendungsbe-reich des § 1 Satz 1 AdWirkG fällt. Inhaltlich entspricht sie einer schwachen Adoption deutschen Rechts. Es handelt sich nicht um die Begründung eines Pflegekindverhältnisses, das in anderen Staaten mit islamisch begründeter Rechts-ordnung die dort die nicht vorgesehene Adoption unter Umständen ersetzt.
23Der Senat hat zur Ermittlung der rechtlichen Qualifizierung dieser Entscheidung ein Rechtsgutachten zum iranischen Recht nach § 26 FamFG, § 293 ZPO (entspre-chend) eingeholt. Den von der Sachverständigen Z., Referentin am Max-Planck-Institut für ausländisches und internales Privatrecht in Hamburg, in ihrem Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargestellten Ergebnissen schließt sich der Senat an. Zur iranischen Rechtslage lassen sich danach folgende Ergebnisse feststellen:
24Die Regelungen des iranischen Gesetzes zum Schutz der Kinder ohne Vormund vom 10.3.1975 sehen die Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses aufgrund richterlicher Entscheidung vor. Zwar hat der iranische Gesetzgeber des Jahres 1975 – also vor der islamischen Revolution – in Zusammenhang mit dem Eltern-Kind-Verhältnis nicht den Begriff nasab (= Abstammung, der die auf Blutsverwandtschaft beruhende Abstammung bezeichnet) verwendet, sondern bezeichnet das Verhältnis als sarparasti (=Sammelbegriff für alle Formen von Betreuung und Fürsorge). Damit ist der damalige Gesetzgeber über eine reine Vormundschaft hinausgegangen und hat ein anderes, bis dahin nicht bekanntes Rechtsinstitut geschaffen, wie die Sachverständige anhand verschiedener Meinungen des iranischen Schrifttums sowie der iranischen Rechtsprechung eingehend dargelegt hat. In der Ausgestaltung entspricht die Annahme als Kind (sarparasti), wie sie das iranische Gesetz zum Schutz der Kinder ohne Vormund vorsieht, einer schwachen Adoption nach deutschem Recht. Die in diesem Zusammenhang von deutschen Stellen mehrfach erwähnte „kafala“ spielt bei der Beurteilung der Kindesannahme im iranischen Recht keine Rolle.
25Die Rechtsposition der nach dem Gesetz zum Schutz der Kinder ohne Vormund an-genommenen Kinder ist mit Ausnahme des Erbrechts der Rechtsposition leiblicher, ehelicher Kinder gleichgestellt. Das volle Sorgerecht sowie die Unterhaltspflicht ge-hen dauerhaft auf die annehmenden Eltern über, ohne dass eine Interventionsmöglichkeit der Gerichte besteht. Umgekehrt steht den Eltern auch kein Anspruch auf Aufwendungsersatz oder Vergütung zu, wie bei der auch im iranischen Recht bekannten Vormundschaft („qayyem“). Das Sorgerecht und die Unterhaltspflicht der leiblichen Eltern, sollten diese noch am Leben sein, erlöschen mit der Übertragung auf die annehmenden Eltern. Mit der Übertragung wird zugleich die Eintragung des anzunehmenden Kindes als Kind der annehmenden Eltern, also unter deren Namen, im Personenstandsregister angeordnet. Ein Unterschied bei der Eintragung der Personenstandsbehörde zwischen leiblichen und angenommenen Kindern wird nicht vorgenommen.
26Mit dem Rechtsinstitut „sarparasti“ entsteht kein Verwandtschaftsverhältnis zu den Verwandten der annehmenden Eltern und das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Verwandten bleibt bestehen. Auch das Erbrecht zu den leiblichen Verwandten wird durch die Annahme als Kind nicht berührt. Art. 2 Gesetz zum Schutz der Kinder ohne Vormund sieht vor, dass mit der Annahme keine Erbrechte begründet werden. Art. 5 dieses Gesetzes verlangt allerdings, dass die annehmenden Eltern die Kosten für Unterhalt und Ausbildung bis zum Erreichen des Pubertätsalters sicher stellen müssen. Hierzu hat die Sachverständige auf die Praxis im iranischen Rechtsraum hingewiesen, dass die annahmewilligen Eltern vor einer Entscheidung über die „sarparasti“ eine letztwillige Verfügung zugunsten des Kindes treffen müssen. Dies haben hier die annehmenden Eheleute durch die Errichtung eines Testaments im Mai 2009 erfüllt, in dem T. mit einem Drittel des Vermögens der Eheleute bedacht wird. Im Falle des Vorversterbens des Kindes vor seinen leiblichen Eltern regelt Art. 4 Gesetz zum Schutz der Kinder ohne Vormund zum Schutz der annehmenden Eltern, dass an das Kind übereignete Vermögenswerte an die überlebenden annehmenden Eltern zurückerstattet werden.
27Ein ausdrückliches Ehehindernis aufgrund der Adoption kennt das Gesetz zum Schutz der Kinder ohne Vormund nicht. Das iranische Schrifttum (s. schon die Par-lamentsdebatte von 1974, 19) bejaht mehrheitlich ein Ehehindernis zwischen dem Annehmenden und dem Kind (ebenso Enayat in Bergmann/Ferid/Intern. Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Iran, S. 91, 92).
28Die Sachverständige unterstreicht, dass das Annahmeverhältnis nach dem Gesetz zum Schutz der Kinder ohne Vormund auf Dauer angelegt ist und nicht mit der Voll-jährigkeit endet, was sich aus Art. 16 Gesetz zum Schutz der Kinder ohne Vormund ergibt. Eine Aufhebung kann nur gerichtlich unter engen Voraussetzungen erfolgen und soll die Ausnahme bleiben.
29Auf ergänzende Anfrage hat die Sachverständige zur Geschichte des erwähnten Gesetzes erläutert, dass dieses Gesetz noch vor 1979, dem Jahr der islamischen Revolution, verabschiedet worden ist. In der Folgezeit ist es unverändert und unberührt von anderen Gesetzesvorhaben bestehen geblieben. Es wird im Iran ohne Einschränkungen angewandt.
30Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die im Gesetz zum Schutz der Kinder ohne Vormund geregelte Kindesannahme als schwache Adoption zu qualifi-zieren ist. Die Rechtswirkungen entsprechen jenen der Annahme Volljähriger nach §§ 1767 ff BGB (ebenso allgemein zur Frage der Adoption im iranischen Recht: Heiderhoff in Bamberger/Roth, BGB, Online Kommentar, Art. 22 EGBGB, Rz. 14; Unger in Rieck, Ausländisches Familienrecht, Iran, Die Adoption, Rz. 39 - 42; Enayat in Bergmann/Ferid; Intern. Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Iran, S. 88, spricht ebenfalls von Adoption und führt weiter aus, dass das Gesetz zum Schutz der Kinder ohne Vormund der Sache nach die Adoption legitimiert habe; der Gesetzgeber habe es vermieden, für dieses Gesetz das iranische Wort für Adoption zu verwenden; die Sachverständige Z. in NK-BGB, Familienrecht, Länderberichte, Iran, Rz. 61 ff ).
31Der Senat schließt sich dieser Beurteilung der Kindesannahme nach den Vorschrif-ten des Gesetzes zum Schutz der Kinder ohne Vormund an. Die Sachverständige hat ihr Ergebnis anhand des einschlägigen Gesetzes überzeugend begründet.
32Damit liegt eine Adoptionsentscheidung vor, die unter § 1 AdWirkG fällt und für die wegen der Minderjährigkeit des Kindes der Anwendungsbereich des AdWirkG eröff-net wird.
33b.
34Die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Amtsgerichts Teheran vom 25.7.2009 ist nicht nach § 109 Abs. 1 FamFG ausgeschlossen.
35Das Gericht in Teheran war international für die Kindesannahme zuständig, §§ 109 Abs. 1 Nr. 1, 101 FamFG. Das anzunehmende Kind hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Teheran, da es dort lebte.
36Ein Verstoß gegen den in § 109 Nr. 4 FamFG normierten ordre public liegt nicht vor.
37Eine Anerkennung wäre danach zu versagen, wenn die Entscheidung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere den Grundrechten unvereinbar wäre. Grundsätzlich geht das Gesetz von der Anerkennungsfähigkeit ausländischer Entscheidungen aus. Das Vorliegen von Anerkennungshindernissen und damit die Nichtanerkennung bilden die begründungsbedürftige Ausnahme (Prütting/Helms/Hau, FamFG, 2. Aufl., § 109 Rz. 16). Nur wenn aufgrund der Anerkennung ein Ergebnis zustande käme, das zu dem Grundgedanken der entsprechenden deutschen Regelung und den damit verbundenen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem so starken Widerspruch steht, dass dieses Ergebnis im konkreten Fall schlechterdings untragbar erscheint, kommt eine Anwendung des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG in Betracht. Hingegen steht einer Anerkennung nicht entgegen, dass ein deutsches Gericht den Fall nach zwingenden deutschen Vorschriften anders entschieden hätte (st. Rspr., vgl. OLG Düsseldorf, StAZ 2012, 82; OLG Hamm, StAZ 2010, 368; OLG Köln, FamRZ 2009, 1607; OLG Karlsruhe, StAZ 2004, 516; Prütting/Helms/Hau, FamFG, 2. Aufl., § 109 Rz. 46 mwN.).
38aa.)
39Kein Anerkennungshindernis liegt darin, dass es sich bei der iranischen Entschei-dung um eine schwache Adoption handelt. Eine solche Adoption verstößt nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, nicht gegen den deutschen ordre public (OLG Düsseldorf, StAZ 2012, 82; Palandt/Thorn, BGB, 71. Aufl., Art. 22 EGBGB Rz. 14; MünchKomm/Klinkhardt, Art. 22 EGBGB Rz.99 mwN.).
40bb.)
41Die Prüfung eines ordre-public-Verstosses nach § 2 Abs. 1 AdWirkG, § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bei der Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption konzentriert sich darauf, ob die Rechtsfolgen in einer besonders schwerwiegenden Weise gegen Sinn und Zweck einer Annahme an Kindes Statt nach deutschem Recht verstoßen. Maßgebliches Kriterium nach deutschem Recht ist mit Blick auf § 1741 Abs. 1 BGB das Kindeswohl (OLG Köln – 16. Zivilsenat -, FamRZ 2009, 1607, BayObLG, StAZ 2000, 300).
42Eine Anerkennung scheidet dann aus, wenn im ausländischen Adoptionsverfah-ren eine Kindeswohlprüfung ersichtlich überhaupt nicht oder nur unzureichend erfolgt ist oder diese von den Beteiligten umgangen worden ist (OLG Düsseldorf, StAZ 2012, 82; OLG Hamm, FamRZ 2011, 310; OLG Karlsruhe, JAmt 2001, 40).
43Hierzu ist insbesondere ungeklärt, ob und inwieweit die fehlende Einhaltung weiterer deutscher Standards in einem Adoptionsverfahren mit Auslandsbezug dazu führen kann, dass eine Anerkennung der ausländischen Entscheidung zu versagen ist. In der Gesetzesbegründung zur Einführung des Anerkennungs- und Wirkungsfeststellungsverfahrens nach § 2 AdWirkG heißt es, eine dem deutschen ordre public genügende Kindeswohlprüfung setze voraus, dass der Adoptionsentscheidung eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers vorausgegangen sei, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen müsse und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle gewährleistet werden könne. Fehle eine derartige fachlich fundierte Prüfung, so begründe dies Zweifel an der Vereinbarkeit der ausländischen Adoptionsentscheidung mit dem deutschen ordre public, die weiterer Aufklärung (auch im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens) bedürfte. Die im Herkunftsland vollzogene Adoption könne in einem solchen Fall nur anerkannt werden, wenn sie nach eingehender Prüfung im Ergebnis nicht gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Adoptionsrechts, insbesondere nicht gegen § 1741 Abs. 1 BGB verstoße (BT-Drucksache14/6011, 27). Daraus und ergänzend mit Hinweis auf die Aufforde-rung der Haager Konferenz an die Vertragsstaaten des Übereinkommens, die Stan-dards auch gegenüber Nichtvertragsstaaten sinngemäß anzuwenden, wird teilweise (insbesondere in der Literatur) ein Verstoß gegen den ordre public in Betracht gezogen, wenn eine Fachstelle im Aufnahmestaat, also im Heimatland des Annehmenden, nicht beteiligt wurde (LG Stuttgart, JAmt 2008, 102; AG Celle, JAmt 2004, 377; MünchKomm/Maurer, BGB, 5. Auflage, § 2 AdWirkG Rz. 6; Staudinger/Henrich, BGB, 2008, Art. 22 EGBGB Rz. 95 mwN.). Nach der ge-genteiligen Meinung soll in diesen Fällen die erforderliche fachliche Begutachtung im Anerkennungsverfahren nachzuholen sein (AG Hamm JAmt 2004, 375; Beyer JAmt 2006, 329).
44In der Rspr. wird überwiegend gefordert, dass eine Prüfung der Elterneignung, sei es durch eine Fachstelle, sei es durch entsprechende Stellen am Lebensmittelpunkt des Annehmenden zu erfolgen habe und deren Fehlen zur Nichtanerkennung führe, da es nicht Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens sein könne, erstmals eine vollständige Kindeswohlprüfung durchzuführen. Insbesondere bei mangelhafter oder völlig unzureichender Tatsachenprüfung zum Kindeswohl könne diese nicht in dem gerichtlichen Anerkennungsverfahren nachgeholt werden. Dieses Verfahren diene nicht dazu, eine an eigenen Wertmaßstäben orientierte Adoptionsprüfung an die Stelle der ordre-public-widrigen ausländischen Entscheidung zu setzen (so einge-hend OLG Köln -16. Zivilsenat-, FamRZ 2009, 1607; OLG Karlsruhe, JAmt 2011, 40; OLG Celle FamRZ 2008, 1109 mit Anm. Weitzel; KG, FGPrax 2006,255; LG Pots-dam FamRZ 2008, 1108; LG Dresden, JAmt 2006, 360; Weitzel, JAmt 2006, 333 u. IPRax 2007, 308).
45Der Senat, der grundsätzlich dieser Rechtsprechungsmeinung folgt, ist der Ansicht, dass die Regeln des Haager Adoptionsübereinkommens, das seit dem Jahr 2000 in Deutschland Anwendung findet, derzeit nicht zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts gerechnet werden können. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 2 AdWirkG, wonach die Einschaltung einer Fachstelle nur den Regelfall darstellen soll. Danach können auch durch sonstige Ermittlungen im Umfeld des Adoptionsbewerbers in seinem Heimatland Feststellungen für das Kindeswohl getroffen werden. Zentraler und unverzichtbarer Maßstab ist stets die aus § 1741 Abs. 1 BGB folgende Notwendigkeit einer Kindeswohlprüfung mit der hiermit verbundenen umfassenden fachlichen Begu-tachtung der Eignung des Adoptionsbewerbers, die dessen Lebensumstände annähernd vollständig erfasst. Eine derartige Begutachtung durch eine entsprechende Stelle oder Person ist daher für die Feststellung, dass eine Adoption dem Kindeswohl entspricht und ein Eltern-Kind-Verhältnis erwartet werden kann, unabdingbar und damit Voraussetzung für die Anerkennungsfähigkeit (OLG Köln, FamRZ 2009, 1607; vgl. auch KG, FGPrax 2006, 255, wonach der Sozialbericht eines Pfarrers ausreichen kann). Welche Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen im einzelnen zu stellen sind, wird wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhängen.
46Allerdings kann bei völligem Fehlen eines Berichts oder anderer Feststellungen über die Elterngeeignetheit die erforderliche Kindeswohlprüfung nicht vollständig in das Anerkennungsverfahren verlagert werden. Dies liefe auf ein fast vollständig neues Adoptionsverfahren im Rahmen des Anerkennungsverfahrens hinaus (OLG Köln, FamRZ 2009, 1607; noch strikter: OLG Karlsruhe, JAmt 2011, 40).
47Das schließt nach Meinung des Senats nicht aus, dass Nachermittlungen im Aner-kennungsverfahren in Betracht kommen, z.B. wenn Zweifel an der Vollständigkeit der Feststellungen bestehen oder wenn sich wegen der Maßgeblichkeit der Verhältnisse im Zeitpunkt der Anerkennungsentscheidung (darauf ist abzustellen: BGH NJW 1989, 2197) Veränderungen im Lebensumfeld der Beteiligten ergeben haben, die nunmehr die Erwartung ermöglichen, zwischen dem Annehmenden und dem Kind werde ein Eltern-Kind-Verhältnis entstehen (vgl. OLG Köln, FamRZ 2009, 1607; BayObLG, StAZ 2000, 300; a.A. OLG Karlsruhe, JAmt 2011, 40).
48Gemessen an diesen Maßstäben ist im vorliegenden Fall ein ordre-public-Verstoß nicht festzustellen. Das iranische Recht sieht mit dem Gesetz zum Schutz der Kinder ohne Vormund eine mindestens sechsmonatige Prüfungszeit für die Beteiligten in einem formalisierten Verfahren vor, bevor die Adoption angeordnet werden darf. Den Eltern ist vor der Entscheidung das Kind zunächst durch einen gerichtlichen Beschluss als Pflegekind zu überlassen (vgl. Art. 4). Bevor das Kind zu den Pflege-/bzw.möglichen Adoptiveltern gegeben wird, ist ein Bericht des Kinderheimes erforderlich. Das einschlägige Gesetz stellt ferner bestimme Anforderungen an die Eltern und das Kind. So müssen die Annehmenden ein seit fünf Jahren verheiratetes Ehepaar sein, das kinderlos geblieben ist; Alleinstehende kommen als Annehmende nicht in Frage. Ferner dürfen die Annehmenden nicht wegen vorsätzlicher Straftaten vorbestraft sein, ein unmoralisches Leben führen oder unter Betreuung stehen. Außerdem müssen sie ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen, um die Kosten für die Versorgung und Aufzucht des Kindes aufbringen zu können. Schließlich sind ein guter Gesundheitszustand, keine schweren Krankheiten und keine Drogen- oder Alkoholabhängigkeit weitere Voraussetzungen. Während der sechsmonatigen Probezeit kann das Gericht nach Art. 4 jederzeit weitere Anordnungen treffen, ggfs. sogar die Überlassung des Kindes aufheben, so dass die Probezeit unter gerichtlicher Kontrolle stattfindet.
49Das Kind darf nur angenommen werden, wenn es nicht älter als 12 Jahre ist; seine Eltern sowie der Großvater väterlicherseits müssen verstorben oder unbekannt sein.
50Die Sachverständige hat hierzu ergänzend ausgeführt, dass in der Praxis die einge-bundenen staatlichen Stellen nach der Antragstellung Eignungstests durchführen und das Verfahren von verschiedenen staatlichen Institutionen begleitet und betreut wird.
51Die annehmenden Eltern haben vorliegend dieses Verfahren durchlaufen. Zunächst mussten sie durch Vorlage der einschlägigen Unterlagen ihren finanziellen Status und ihren Gesundheitszustand nachweisen sowie polizeiliche Führungszeugnisse vorlegen. Zu den Einkommensverhältnissen wurden auch ein Grundbuchauszug zum Erwerb einer Eigentumswohnung sowie – ausdrücklich – Nachweis für einen unbefristeten Arbeitsvertrag verlangt, wie der Antragsteller bei seiner mündlichen Anhörung erklärt hat. Die ärztlichen Atteste, die umfassend den körperlichen Zustand der beiden Bewerber betrafen (wie Blutuntersuchungen, psychische Beurteilung, HIV-Test, gynäkologischer Befund), durften nicht älter als drei Monate sein. In Teheran wurden die beiden Eheleute nochmals körperlich untersucht.
52Vor dem ersten Kontakt mit T. wurde das Ehepaar in einem mehrstündigen Ge-spräch mit Fachleuten vom „C.“ –dem Jugendamt entsprechend -, dem Leiter des Kinderheimes, der Vertreterin der staatlichen Adoptionsstelle, ferner einer Psycholo-gin und einem Sozialpädagogen zu ihren Lebensumständen, ihrer Ehe, der geplanten Adoption und ihren Erwartungen befragt. Das Gespräch wurde mit dem Antragsteller auf englisch geführt. Die noch im Kinderheim stattfindenden ersten Kontakte zu T. wurden ständig von einer Mitarbeiterin des Heimes sowie von der Vertreterin der iranischen Adoptionsbehörde begleitet und begutachtet. Auch in der sechsmonatigen Probezeit hielten die Mitarbeiter Kontakt zu der Familie, suchten mehrfach die Familie in ihrer Wohnung auf und kontrollierten, ob das Kindeswohl dort gewährleistet sei.
53Bevor die eigentliche Entscheidung zur Kindesannahme erfolgte, legte die staatliche Jugendbehörde „C.“ einen abschließenden Bericht vor, wonach das Kind T. in dieser Familie in einem guten körperlichen und geistigen Zustand lebe und dieser Bericht für eine Adoption verwendet werden könne. Vor der Entscheidung vom 25.7.2009 fand nochmals ein eingehendes Gespräch zwischen den Eltern und den Mitarbeitern der zuständigen staatlichen Stellen statt – bezüglich des Antragstellers wiederum auf englisch -, von dem der Antragsteller in seiner Anhörung berichtet hat. Nach den Angaben des Antragstellers war den beteiligten Stellen (Kinderheim, Jugendbehörde, Adoptionsstelle) bekannt, dass die Eheleute mit dem Kind später nach Deutschland ausreisen wollten.
54Der geschilderte Ablauf ergibt sich für den Senat aus den glaubhaften, in der mündlichen Anhörung ergänzten Angaben des Antragstellers, die von der Sachverständigen als zutreffend und in Einklang mit ihren Erfahrungen stehend beschrieben werden.
55Aufgrund dieses Verfahrens zur Prüfung des Kindeswohls bestehen nach Ansicht des Senats keine Zweifel, dass die Elterngeeignetheit eingehend über einen langen Zeitraum unter verschiedenen Aspekten umfassend geprüft worden ist. Es wurden die finanzielle Seite, der Gesundheitszustand und vor allem das Verhältnis zwischen den Eltern und dem Kind und dessen Wohlergehen über mehr als sieben Monate von verschiedenen, fachlich geschulten Mitarbeitern wie Psychologen und Sozialarbeitern überprüft. Dabei wurden beide Elternteile in diese Prüfung durch die jeweiligen Fachbehörden einbezogen. Zwar hat sich der annehmende Kindesvater – anders als die Kindesmutter – nicht durchgängig in Teheran aufgehalten, er befand sich indes in regelmäßigen Abständen vor allem am Wochenende und in Ferienzeiten dort und wurde bei den verschiedenen Gesprächen hinzugezogen, und zwar jeweils in englischer Sprache.
56Mit dieser lang andauernden Elternüberprüfung zu verschiedenen Zeitpunkten liegt zweifelsfrei eine umfassende Kindeswohlprüfung vor Ort vor. Deren Zuverlässigkeit wird noch dadurch unterstrichen, dass dieses Prüfungsverfahren in einem gesetzlich normierten Rahmen (Gesetz über den Schutz von Kindern ohne Vormund) abläuft.
57Diese Kindeswohlprüfung vor Ort steht nicht in Widerspruch zu den Anforderungen des deutschen Rechts und enthält keinen Anhalt für einen Verstoß gegen den ordre public.
58Allerdings fehlt eine ausdrückliche Überprüfung der Lebensumstände im Heimatland der Annehmenden. Ein Bericht einer deutschen Fachbehörde oder vergleichbaren zuverlässigen Stelle, wie es den oben dargelegten Anforderungen an eine am Kindeswohl orientierten Entscheidung entsprechen würde, ist hier nicht angefordert worden. Gleichwohl hat dies bei den im Übrigen vorliegenden Umständen keinen Verstoß gegen den ordre public zur Folge.
59Der Senat kann offen lassen, ob nicht schon durch die tatsächlich durchgeführte Überprüfung des annehmenden Elternpaares eine auch unter diesem Gesichtspunkt ausreichende Ermittlung stattgefunden hat. Denn den im Iran beteiligten Fachbehörden war bekannt, dass das Ehepaar später mit T. nach Deutschland zurückkehren würde. Ausdrücklich wurde dieser Aspekt bei der Prüfung der Eltern nicht angesprochen. Andererseits konnten die zuständigen Stellen beide Eltern mehrfach durch Gespräche und Beobachtungen überprüfen. Hierbei waren sowohl das Miteinander der Eheleute wie auch deren Verhalten gegenüber T., als auch T.s Reaktion auf seine „neuen Eltern“ Gegenstand der Exploration. Darüber hinaus waren das Arbeitsverhältnis des Antragstellers sowie seine Einkünfte in Deutschland bekannt. Anhand dieser Umstände sowie der Kenntnis der beruflichen Ausbildung des Antragstellers einerseits, der entsprechenden Angaben der Ehefrau zu ihrer geringeren Erwerbstätigkeit und ihrem Leben als Hausfrau und zukünftige Mutter in Teheran andererseits waren für die staatlichen iranischen Behörden deutliche Zeichen vorhanden, wie sich voraussichtlich das Familienleben in Deutschland gestalten wird. Durch die verschiedenen Belege des Antragstellers zu seinem beruflichen Umfeld in Deutschland wurde dessen deutsches Lebensumfeld für die Teheraner Behörden in wesentlichen Punkten verdeutlicht.
60Im Übrigen hatte die Familie damals ihren Lebensmittelpunkt in Teheran, wo eine entsprechende Wohnung angemietet war. Es erscheint deshalb fraglich, ob eine Anfrage im Frühjahr 2009 bei einer deutschen Behörde – in Betracht wäre wohl das Jugendamt gekommen – überhaupt eine aussagekräftige Antwort erbracht hätte. Der damals allein in Deutschland lebende Antragsteller hielt sich dort überwiegend an seinem Arbeitsplatz auf, so dass sich an seinem Aufenthaltsort kaum konkrete Anknüpfungspunkte für Ermittlungen zum zukünftigen Familienleben hätten finden können.
61Selbst wenn wegen des Fehlens des Berichts einer deutschen Fachstelle die Kin-deswohlprüfung als nicht ausreichend angesehen wird, liegt hier jedenfalls eine solche Fallgestaltung vor, die ausnahmsweise noch nachträgliche Feststellungen im Anerkennungsverfahren erlaubt. Diese nachträglichen Ermittlungen betreffen nur die aktuelle Situation in Deutschland, nachdem die eigentliche umfassende Elterneignungsprüfung bereits in Teheran stattgefunden hat. Damit wird auch nicht die Kindeswohlprüfung im Wesentlichen in das Anerkennungsverfahren verschoben.
62Zu der noch interessierenden Frage des familiären Zusammenlebens in Deutschland hat der Senat vorsorglich einen Bericht des nunmehr zuständigen Jugendamtes in Frankfurt sowie der Verfahrensbeiständin eingeholt. Beide Berichte kommen zu demselben Ergebnis, dass zwischen dem inzwischen fünfjährigen T. und den Annehmenden eine echte Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist. T. hat sich gut in Deutschland eingelebt, ist altersgemäß entwickelt und besucht den Kindergarten. Er spricht einwandfrei deutsch, wovon sich auch der Senat nach einem Gespräch mit T. überzeugen konnte. Aufgrund dieser Berichte und des eigenen Eindrucks hat der Senat keine Zweifel, dass eine positive Eltern-Kind-Beziehung vorliegt und die Kindesannahme dem Kindeswohl entspricht.
63Allein der Umstand, dass die Adoption ohne eine Adoptionsvermittlung (§§ 2, 2a, 7 Adoptionsvermittlungsgesetz) zustande gekommen ist, führt ebenfalls nicht zur Ver-sagung der Anerkennung, wenn - wie hier - ein ausländisches Gericht das Kindes-wohl geprüft und bejaht hat (vgl. dazu BayObLG, FamRZ 2001, 1641). Weder liegt eine unzulässige Rechtsumgehung vor, noch bestehen Anhaltspunkte für eine – unzulässige – kommerzielle Adoptionsvermittlung.
64cc.
65Auch unter den übrigen Aspekten des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bestehen keine Bedenken gegen die Anerkennung. Verfahrensrechte möglicher Beteiligter sind durch die iranische Entscheidung nicht verletzt worden.
66Eine Anhörung oder eine Zustimmung des Anzunehmenden zur Adoption war wegen des Alters des Kindes, das bei der Annahmeentscheidung drei Jahre alt war, nicht geboten.
67Eine Zustimmungserklärung der Eltern entfällt schon deshalb, weil das Kind nach den Feststellungen der iranischen Entscheidung “elternlos“ war, mithin seine Eltern entweder verstorben oder unbekannt sind.
68Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.
69Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die Frage, ob das iranische Recht richtig angewandt wurde, ist keine Rechtsfrage, die der Revision, bzw. der Rechtsbeschwerde unterliegt (vgl. Zöller/Heßler, § 545 ZPO, Rz. 8; Thomas-Putzo/Reichold, § 545 ZPO, Rz. 8/9). § 72 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist wegen des gleichen Wortlauts inhaltlich in gleicher Weise wie § 545 Abs. 1 ZPO auszulegen, so dass auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Anwendung und die Auslegung ausländischen Rechts nicht revisibel sind (Zöller/Feskorn, § 72 FamFG Rz. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG § 72 Rz. 4).