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Oberlandesgericht Köln, 6 U 17/12

Datum:
10.08.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 17/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0810.6U17.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 14/11
Normen:
UWG § 4 Nr. 9 a;; MarkenG § 23 Nr. 2
 
Tenor:

1.) Die Berufungen beider Parteien gegen das am 15.12.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 14/11 – werden zurückgewiesen.

2.) Von den Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Klägerin 49 % und die Beklagten je 25,5 % zu tragen.

3.) Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können jedoch die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 75.000 € und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 5.000 €.

Die Vollstreckung des Zahlungsanspruches können die Beklagten und die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche können die Parteien durch Si­cher­heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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