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Oberlandesgericht Köln, 6 U 191/11

Datum:
30.03.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 191/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0330.6U191.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 52/11
Normen:
UWG § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2
 
Tenor:

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.8.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 52/11 – wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Zahlungs- und des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 
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