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Oberlandesgericht Köln, 6 U 236/11

Datum:
25.05.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 236/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0525.6U236.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 379/11
Normen:
UWG § 4 Nr. 11;; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 01. Dezember 2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 379/11 – wird zurückgewiesen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu gleichen Teilen zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicher­heits­leistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 6.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Sie können die Vollstreckung im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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