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Oberlandesgericht Köln, 6 U 4/12

Datum:
22.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 4/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0622.6U4.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 377/11
Normen:
UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3; 5
 
Tenor:

I.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.12.2011 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 377/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, auf seinem zu anwaltlichen Zwecken genutzten Briefpapier die Bezeichnung „Rechtsanwalt auch zugelassen am OLG“ zu verwenden.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.) Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.) Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann der jeweilige Vollstreckungs­schuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.) Die Revision wird zugelassen.

 
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