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Oberlandesgericht Köln, 6 U 60/11

Datum:
06.06.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 60/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:0606.6U60.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 343/07
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 01.03.2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 343/07 – wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.

Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicher­heits­leistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen

 
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