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Oberlandesgericht Köln, 6 U 93/12

Datum:
12.10.2012
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 93/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2012:1012.6U93.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 111/11
Normen:
UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3; 8 Abs. 3 Nr. 1;; BGB §§ 823, 826, 1004; StGB § 263
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.04.2012 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 111/11 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Urteilsformel nach teilweiser Klagerücknahme in der Berufungsverhandlung wie folgt lautet:

 

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

 

1.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

 

Versicherungsnehmern der Klägerin Nachlässe zu gewähren, die nicht in der Abrechnung der Reparaturleistungen erkennbar sind,

 

indem sie neben der wie folgt gestalteten Abrechnung

 

 

Abbildung 1 - nur in Originalentscheidung vorhanden

 

Abbildung 2 - nur in Originalentscheidung vorhanden

 

Abbildung 3 - nur in Originalentscheidung vorhanden

 

den Versicherungsnehmern wie folgt gestaltete Vereinbarungen anbietet:

 

Abbildung 4 - nur in Originalentscheidung vorhanden

 

Abbildung 5 - nur in Originalentscheidung vorhaden

 

 

2.

an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.085,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.09.2011 zu zahlen;

 

3.

der Klägerin Auskunft über alle bisher begangenen Handlungen der in Nr. 1 beschriebenen Art zu erteilen.

 

 

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet ist, dieser alle aus Handlungen der in Nr. I 1 beschriebenen Art entstandenen und künftig entstehenden Schäden zu ersetzen.

 

 

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/5 und die Beklagte 4/5 zu tragen.

 

 

IV.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es durch die teilweise Klagerücknahme nicht hinfällig worden ist, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € und wegen der Auskunft durch Sicherheitsleitung in Höhe von 1.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

 

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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