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Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 15.11.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bonn (407 F 10/11) wird zurückgewiesen.
Gründe:
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht der Antragsgegnerin die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert. Auf die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 19.12.20111 wird zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen.
4Die Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltsanspruchs könnten sich allenfalls aus § 1572 BGB ergeben. Unabhängig von der Frage, ob die Antragsgegnerin tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig und deshalb bedürftig ist, steht einem nachehelichen Unterhalt das Verhalten der Antragsgegnerin entgegen, das nach der im Verfahrenskostenhilfeverfahren vorgesehenen summarischen Prüfung unter § 1579 Nr. 4 oder Nr. 8 BGB fällt und deshalb einen möglichen Unterhaltsanspruch entfallen lässt.
5Wie aus der von der Antragsgegnerin vorgelegten Bestätigung der behandelnden Dipl. Psychologin v. 18.11.2011 hervorgeht und worauf das Familiengericht ebenfalls schon hingewiesen hat, beruht der attestierte Zustand der Antragsgegnerin aus einer ca. dreimonatigen Partnerschaft mit einem "offensichtlich sadistisch veranlagten Partner", der ihr gegenüber auch in verschiedener Form gewalttätig geworden sein soll.
6Aufgrund der Dauer der Beziehung ist davon auszugehen, dass diese Beziehung seitens der Antragsgegnerin bewusst und gewollt eingegangen wurde. Warum sie, nachdem diese Beziehung sie offensichtlich erheblich belastet und auch traumatisiert hat, sich nicht von diesem Partner umgehend getrennt und damit weitergehende psychische Belastungen vermieden hat, ist nicht erkennbar. Tatsächlich befand sich die Antragsgegnerin offensichtlich von ca. Mai 2011 bis zumindest Juli 2011 in dieser – nach ihrer Schilderung – von Gewalt geprägten Beziehung und hat erst Ende Oktober 2011 fachkundige Hilfe in Anspruch genommen. Gründe, warum es nicht sofort nach den ersten Auffälligkeiten zu einer Trennung von diesem Partner gekommen ist, hat die Antragsgegnerin, auch nachdem das Amtsgericht auf diesen Punkt hingewiesen hat, nicht vorgetragen. Auch im Übrigen ist der Ablauf dieser Beziehung im einzelnen ungeklärt geblieben.
7Aufgrund des Vortrags der Antragsgegnerin sowie der von ihr vorgelegten Unterlagen ist deshalb davon auszugehen, dass sie ihre aktuelle - behauptete – Erkrankung durch eigenes Verhalten mitverursacht hat. Dieses Verhalten ist in Bezug auf ihre Erwerbsfähigkeit zumindest als leichtfertig anzusehen, was zur Feststellung der Mutwilligkeit iSd. des § 1579 BGB ausreicht (Palandt/Brudermüller, 71. Aufl., § 1579 Rz. 21). Die Antragsgegnerin, die sich bereits in den Vorverfahren 407 F 380/10 und 381/10 auf psychische Probleme, unter denen sie seit langem leide, berufen und sich deshalb als erwerbsunfähig bezeichnet hat (vgl. Protokoll des Termins 16.11.2010), hätte sich entweder entsprechend den Hinweisen des Familienrichters im damaligen Termin bereits im Jahr 2010 in fachkundige Hilfe begeben müssen, oder hätte zumindest eine solche belastende und mit Gewalt verbundene Beziehung von vornherein vermeiden oder sofort abbrechen müssen. Wenn sie gleichwohl diese Partnerschaft im Wissen um ihre eingeschränkte psychische Belastbarkeit eingeht und mehrere Monate fortführt, handelt sie in Hinblick auf ihre psychische Gesundheit und einer davon abhängigen Erwerbsfähigkeit unvernünftig und leichtfertig.
8Schließlich wäre ein Unterhaltsanspruch, wenn man die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 4 BGB nicht annehmen würde, wegen § 1579 Nr. 8 BGB zu versagen. Denn das Verhalten der Antragsgegnerin beinhaltet jedenfalls einen "anderen Grund", den nachehelichen Unterhalt abzulehnen. Hierzu wird auf die Überlegungen des Amtsgerichts hingewiesen, wonach es nach der hier gebotenen summarischen Prüfung mit Blick auf die gesamten Umstände einschließlich der Ehezeit und der Zeiten der Zahlung des Trennungsunterhalts für den Antragsteller objektiv unzumutbar wäre, nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
9Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vermögen dieses Ergebnis nicht zu ändern. Sie befassen sich im wesentlichen mit den Verhältnissen während der Ehe. Diese sind hier für die Frage der Unzumutbarkeit eines nachehelichen Unterhalts aus den dargelegten Gründen nicht relevant.
10Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 127 Abs. 4 ZPO, 73 Abs. 1 bzw. 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
11Die Beschwerdegebühr wird auf 50 € festgesetzt.