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Oberlandesgericht Köln, 6 U 171/11

Datum:
26.04.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 171/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0426.6U171.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 438/10
Normen:
UWG § 9
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin und der Berufung der Beklagten das am 28. 6. 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 33 O 438/10 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 124.610,25 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. 1. 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88%.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts - nach Maßgabe der vorstehenden Änderungen - sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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