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Oberlandesgericht Köln, 6 U 174/12

Datum:
17.05.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 174/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0517.6U174.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 25/12
Normen:
UWG § 5 Abs. 1, Satz 1
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung das am 6. 9. 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 25/12 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich des im Schriftsatz vom 17. 3. 2013 neugefassten Klageantrags zu 1.2 erledigt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 412,87 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. 8. 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das genannte Urteil des Landgerichts Köln - nach Maßgabe der vorstehenden Änderungen - sowie dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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