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Oberlandesgericht Köln, 6 U 209/12

Datum:
10.07.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 209/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0710.6U209.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 795/11
Normen:
UWG § 4 Nr. 9 a)
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. 10. 2012 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 795/11 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen Geschäftsführer,

zu unterlassen,

im Rahmen einer geschäftlichen Handlung Kinderhochstühle wie nachfolgend abgebildet anzubieten, zu vertreiben und/oder sonst in den Verkehr zu bringen:

209-12 Bild 2

2. der Klägerin schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen

a) über den Umfang der Handlungen gemäß Ziffer I. 1., und zwar unter Angabe

(1) der Anzahl der vertriebenen Kinderhochstühle gemäß Ziffer I. 1. und der damit erzielten Umsätze und Gewinne,

(2) der Art, der Zeitpunkte und Anzahl der Werbemaßnahmen für Kinderhochstühle gemäß Ziffer I. 1., insbesondere unter Angabe von

(a) bei Printwerbung: der Auflagenstärke und des Verteilungsweges,

(b) bei Internetwerbung: der Erscheinungszeiten und Dauer einzelner Werbungen sowie der Anzahl der Seitenzugriffe;

b) über Namen und Anschriften der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer von Kinderhochstühlen gemäß Ziffer I. 1.;

c) über den Umfang des Vervielfältigens, Verbreitens und/oder des Vervielfältigen- und Verbreitenlassens durch Dritte der Aufbauanleitung zum Kinderhochstuhl SIT UP, Art.-Nr. 7559 gemäß Anlage K 1, wie dies erfolgt ist in der Aufbauanleitung zum Hochstuhl SIT UP Art.-Nr. 66522/66533 gemäß Anlage K 2, und zwar unter Angabe

(1) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren und

(2) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Vervielfältigungsstücke sowie über die Preise, die für die betreffenden Vervielfältigungsstücke gezahlt wurden;

d) über den Umfang der Benutzung der Bezeichnung „SIT UP“ im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland für Kinderhochstühle, und zwar insbesondere unter der Angabe

(1) von Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer der Waren sowie gewerblichen Abnehmern und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und

(2) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betroffenen Waren bezahlt wurden;

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.180,60 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. 1. 2012 zu zahlen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter I. 1., I. 2 c) und I. 2. d) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

V. Dieses Urteil und - unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen - das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in folgender Höhe abwenden:

Tenor zu I. 1:                                          150.000 EUR,

Tenor zu I. 2 a) und b):                  7.500 EUR,

Tenor zu I. 2 c)                                1.500 EUR,

Tenor zu I. 2 d)                                4.500 EUR,

ansonsten in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in folgender Höhe leistet:

Tenor zu I. 1:                                          150.000 EUR,

Tenor zu I. 2 a) und b):                  7.500 EUR,

Tenor zu I. 2 c)                                1.500 EUR,

Tenor zu I. 2 d)                                4.500 EUR,

ansonsten in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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