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Oberlandesgericht Köln, 6 U 214/12

Datum:
02.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 214/12
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0802.6U214.12.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 61/12
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. 10. 2012 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 61/12 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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