Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 27/13

Datum:
23.08.2013
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 27/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2013:0823.6U27.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 84 O 193/12
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 Nr. 7
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. 1. 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 84 O 193/12 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor zu Ziff. I. wie folgt lautet:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im Zusammenhang mit der Führung von „Reisewertkonten“,

bei denen der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft und diese „Reisewerte“ für den Fall einer Reisebuchung auf den Reisepreis angerechnet werden, wobei die „Reisewerte“ aus dem vorausgehenden Saldierungszeitraum in den neuen Saldierungszeitraum übertragen werden,

unter Hinweis auf §§ 195, 199 BGB einen Abzug für solche „Reisewerte“ vorzunehmen, die in den Zeitraum des jeweils vor-vor-vorletzten Jahres fallen, wie mit Saldenaufstellungen vom 7. 1. 2009 („Zeitraum 1. 12. 2008 - 31. 12. 2008“) und vom 16. 5. 2012 („Zeitraum 1. 9. 2011 - 31. 12. 2011“) gegenüber der Verbraucherin S geschehen:

                 (Bild/Grafik nur in Originalentscheidung ersichtlich)

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln - in der vorstehenden Fassung - sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungstenors durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 EUR abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
123456789101112131415161718192021222324252627282930313233343536373839404142434445464748
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank