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Oberlandesgericht Köln, 6 U 111/13

Datum:
24.01.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 111/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0124.6U111.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 413/08
Normen:
MarkenG § 14 Abs. 6 S. 1
 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das 28. Mai 2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 413/08 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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