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Oberlandesgericht Köln, 6 U 118/14

Datum:
20.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 118/14
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0220.6U118.14.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 7/14
Normen:
UWG § 4 Nr. 11, ElektroG § 7,; ProdSG § 6, ElektroStoffV § 8
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wird das am 3. Juli 2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 14 O 7/14 – auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Der Beklagte wird verurteilt,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Verkauf von Kopfhörern an Verbraucher zu Zwecken des Wettbewerbs diese in den Verkehr zu bringen, ohne hierfür zuvor bei der nach ElektroG zuständigen Stelle für die dem jeweils angebotenen Gerät zugehörige Marke sowie der zugehörigen Geräteart registriert worden zu sein, sofern die Kopfhörer nicht von einem bereits hierfür mit der entsprechenden Marke und Geräteart registrierten Dritten bezogen werden;

2. im Internet über den unter „Y.de“ aufrufbaren Online-Shop im Rahmen der Anbieterkennzeichnung folgende Angaben zu machen:

„Fa. Y

(…)

Geschäftsführer E.“,

wie aus folgender Anlage ersichtlich geschehen:

(es folgen 2 Screenshots)

II.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung oben unter I. des Tenors ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft angedroht.

III.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 413,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. 1. 2014 zu zahlen.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70 % und der Beklagte zu 30 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 80 % und der Beklagte zu 20 %.

VI.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch den Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Kläger wegen der Verurteilung unter Ziffer I. des Tenors jeweils 12.500,00 EUR (bezogen auf jede der Ziffern I.1. und I.2.), ansonsten (Abmahnkosten und Kosten) für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

VII.

Die Revision wird, beschränkt auf die Klageanträge zu 2), 3) und 4) (letzterer in der Fassung des Berufungsantrags zu 3), zugelassen.

 
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