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Oberlandesgericht Köln, 6 U 163/13

Datum:
19.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 163/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0219.6U163.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 198/12
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.08.2013 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 196/12 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsansprüche zu Nr. 1 lit. a und b des landgerichtlichen Urteils je 25.000 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 5.000 € und im Übrigen für die Beklagten 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages, für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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