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Oberlandesgericht Köln, 6 U 187/11

Datum:
21.11.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 187/11
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:1121.6U187.11.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 42/11
 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. August 2011 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 42/11 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

              Der Beklagte wird verurteilt,

              1.1

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

die Bezeichnung „wetteronlin.de“ als Second Level Domain-Bezeichnung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wenn dies geschieht wie in den nachstehend wiedergegebenen Anlagen K 32 und K 33:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

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1.2

der Klägerin für die Zeit ab dem 25. 9. 2010 unter Vorlage von Belegen Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang er das Zeichen „wetteronlin“ als Internet-Domain benutzt hat und dazu der Klägerin insbesondere mitzuteilen, wie viele Besucher auf der Internetseite mit der Domain www.wetteronlin.de bis zu deren Abschaltung zu verzeichnen waren, der Klägerin ferner schriftlich Rechnung zu legen, und zwar unter detaillierter Aufschlüsselung aller mit der Benutzung der Domain www.wetteronlin.de bis zu deren Abschaltung erzielten Umsätze und Gewinne, aufgeschlüsselt nach Kalendermonaten und unter Angabe der Gestehungskosten.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser ab dem 25. 9. 2010 durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 48 % und der Beklagte zu 52 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 35 % und der Beklagte zu 65 %.

5.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungs- und des Auskunftsanspruches durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 75.000 EUR und hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 5.000 EUR. Die Vollstreckung der Kostenerstattungsansprüche kann der jeweilige Vollstreckungsschuldner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollsteckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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