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Oberlandesgericht Köln, 6 U 189/13

Datum:
26.02.2014
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 189/13
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2014:0226.6U189.13.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 111/13
Normen:
UWG §§ 3 Abs. 2, 4 Nr. 11, 5a Abs. 2 und 4;; EnVKV § 6a;; Del. VO (EU) Nr. 1062/2010
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.09.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln –  31 O 111/123 – abgeändert:

Die Beklagte wird veurteilt,

zu unterlassen,

wie nachstehend wiedergegeben für Monitore zu werben, ohne die Energieeffizienzklasse für diese Geräte anzugeben:

Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruch 10.000 €, im Übrigen für die Beklagte 110 % des auf Grund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für den Kläger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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