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Oberlandesgericht Köln, 25 UF 2/16

Datum:
02.05.2016
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 UF 2/16
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2016:0502.25UF2.16.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 37 F 76/15
 
Tenor:

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen, da eine mündliche Verhandlung bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von deren Wiederholung weitere Erkenntnisse nicht zu erwarten sind.

Der Senat weist die Beteiligten ferner darauf hin, dass er beabsichtigt, den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 16.12.2015 (37 F 76/15) auf die Beschwerde der Antragstellerin dahin abzuändern, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, an die Antragstellerin einen Betrag von € 1.053,60 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.04.2015 zu zahlen.

 
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