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Oberlandesgericht Köln, 6 W 96/17

Datum:
28.09.2017
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 96/17
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2017:0928.6W96.17.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 441/14 SH I
 
Tenor:

Unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Schuldnerin im Übrigen wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 20. Juli.2017 – 31 O 441/14 SH I – teilweise abgeändert und gegen die Schuldnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen die im Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juni 2015 – 31 O 441/14 – ausgesprochenen Unterlassungsgebote ein Ordnungsgeld in Höhe von

10.000 €

(in Worten zehntausend Euro)

sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann für je 1.000 € ein Tag Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, festgesetzt.

Die Kosten des Ordnungsmittelverfahrens und des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubigerin zu 70% und die Schuldnerin zu 30%.

 
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