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Oberlandesgericht Köln, 14 U 26/18

Datum:
21.02.2019
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 U 26/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2019:0221.14U26.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 O 101/15
Schlagworte:
Betriebsgefahr, Lkw, Ladekran
Normen:
StVG § 7 Abs. 1
Leitsätze:

Der Halter eines im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Lkw haftet für die Gefahren, die während eines Entladevorgangs von einem auf dem Lkw montierten Ladekran ausgehen.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. August 2018 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das vorbezeichnete Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.460,96 € festgesetzt.

 
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