Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 6 U 140/19

Datum:
06.03.2020
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 140/19
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2020:0306.6U140.19.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 31 O 229/18
 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.05.2019 (Az. 31 O 229/18) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 werden verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu unterlassen,

geschäftlich handelnd

              für einen „Zahnärztlichen Notdienst“ zu werben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht, wie in der diesem Urteil als Anlage K 2 beigefügten Werbung.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Soweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels für verlustig erklärt.

3. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz gilt folgende Kostenregelung: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen der Beklagte zu 3 zu 1/5, die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 zu je 1/30 und die Klägerin zu 2/3. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 tragen diese zu je 1/30 und die Klägerin zu 13/15.

Hinsichtlich der Kosten der zweiten Instanz gilt folgende Kostenregelung: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 zu je 1/24 und die Klägerin zu 5/6. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 trägt dieser selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 2 und 4 bis 5 tragen diese zu je 1/24 und die Klägerin zu 5/6.

4. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln, soweit es bestätigt worden ist, sind vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank