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1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 03.03.2020 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 60/17 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 € hinsichtlich der Unterlassung sowie in Höhe von 5.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100.000 € hinsichtlich der Unterlassung sowie in Höhe von 5.000 € hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien streiten über die Zulässigkeit von Aussagen der Beklagten über von der Klägerin produzierte Achsen für KFZ-Anhänger und Folgeansprüche aufgrund Wettbewerbsrechts.
4Bei der Klägerin handelt es sich um einen führenden Hersteller von intelligenten Fahrwerksystemen für gezogene Fahrzeuge. Insbesondere stellt sie Achsen her.
5Die Beklagte stellt gemeinsam mit Schwesterunternehmen Kfz-Anhänger her und erwarb dafür in der Vergangenheit von der Klägerin gefertigte Achsen.
6In den Jahren 2014 bzw. 2015 bemängelte die Firma A GmbH & Co. KG, deren Geschäftsführer Herr B, ein Bruder des Geschäftsführers der Beklagten ist, gegenüber der Klägerin nach Kundenbeanstandungen die Mangelhaftigkeit von bestimmten „F 1,8t Achsen“, woraufhin die Klägerin einige dieser Achsen aus Kulanz austauschte.
7Im August 2015 informierte die Beklagte das Kraftfahrt-Bundesamt darüber, dass sie beabsichtige, für bestimmte von ihr hergestellte Fahrzeuganhänger eine Rückrufaktion zu starten. Sie begründete dies damit, dass an Anhängern mit einem Gesamtgewicht von 1,8 t der Klägerin Fälle von Achsenauflagenbrüchen aufgrund einer mangelhaften Schweißnaht zu verzeichnen gewesen seien. Das Kraftfahrt-Bundesamt begleitete die Rückrufaktion, indem es der Beklagten die erforderlichen Anschriften der Halter übermittelte und einige Nachfragen zu dem aufgetretenen Mangel stellte. Eine eigene Prüfung des Mangels durch das Kraftfahrt-Bundesamt erfolgte nicht.
8Im November 2015 leitete ein Käufer eines von der Beklagten produzierten Anhängers beim Landgericht Darmstadt ein selbstständiges Beweisverfahren gegen den Verkäufer eines entsprechenden Anhängers ein, nachdem es zu einer erheblichen Beschädigung des Anhängers während des Betriebs gekommen war. Das Landgericht Darmstadt holte daraufhin ein Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros C zur Ursache der Beschädigungen an der Achse und dem Anhängerrahmen ein. Das Gutachten wurde im Oktober 2016 erstellt. Für Einzelheiten zu dem Gutachten wird auf Anl. K8 Bezug genommen.
9Im November 2016 schickte die Beklagte an diverse Kunden der Klägerin, darunter einen der größten Hersteller von Anhängern in der Gewichtsklasse bis 3,5 t, die aus dem Klageantrag ersichtliche E-Mail, in der mitgeteilt wird, dass es bei Kfz-Anhängern mit 1,8 t und 3,5 t Anhängern mit F-Achsen zu Achsenbandrissen kommen könne. Zugleich wurde auf mehrere Hyperlinks verwiesen, die zu einem Video führten. In diesem Video, das unter anderem über das Videoportal D abgerufen werden konnte, machte Herr E diverse Ausführungen zu den streitgegenständlichen Achsen. Insbesondere zeigte er im Bild eine bestimmte Achse der Klägerin und führte dazu aus, an der Achse sei die äußere Schweißnaht nicht korrekt ausgeführt, was zu einem Reißen dieser Schweißnaht und in Konsequenz zu einem Bruch und einem Abriss der Achse führe. Die Verwendung der Anhänger mit dieser Achse sei „lebensgefährlich“. Bei der im Bild gezeigten Achse handelt es sich um dieselbe Achse, die von dem Sachverständigen C in dem selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Darmstadt untersucht worden ist.
10Am Schluss des Videos erfolgt die Einblendung „Internetadresse 1“. Für weitere Einzelheiten zu dem Video wird auf das als Anl. K6 zu den Akten gereichte Video Bezug genommen.
11Die Klägerin erwirkte nach erfolgloser Abmahnung vom 11.11.2016 am 21.12.2016 vor dem Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte, mit der dieser die hier streitgegenständlichen Äußerungen vorläufig untersagt wurden.
12Die Klägerin hat behauptet, die von ihr produzierten Achsen, die an die Beklagte geliefert worden seien, seien nicht mangelhaft. Insbesondere sei bei der in dem Video gezeigten Achse nicht eine unkorrekt ausgeführte Schweißnaht Grund des Achsbruchs gewesen. Dies ergebe sich ohne weiteres aus dem Sachverständigengutachten C. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, die Äußerungen in dem streitgegenständlichen Video in Bezug auf die Achse seien herabsetzend und anschwärzend. Die Beklagte müsse sich die Äußerungen zurechnen lassen. Es bestehe ein hinreichendes Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Im Übrigen ergäben sich die Unterlassungsansprüche auch aus §§ 823, 1004 BGB.
13Die Klägerin hat beantragt,
141. es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,
15im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten oder zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
16a)
17sämtliche Kfz-Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1,8 Tonnen und 3,5 Tonnen, in die Achsen der G KG verbaut sind, seien mangelbehaftet und „lebensgefährlich“;
18b)
19Grund für eine von der Beklagten (in Kooperation mit dem Kraftfahrt-Bundesamt) durchgeführte Rückrufaktion betreffend Kfz-Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1,8 Tonnen und 3,5 Tonnen seien die in jenen Anhängern verbauten Achsen der G KG;
20c)
21bei Kfz-Anhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 1,8 Tonnen und 3,5 Tonnen , in die Achsen der G KG verbaut sind, könne es aufgrund der Achsen der G KG zu Achsbandrissen kommen, welche zur Folge haben, dass sich bei Benutzung des Anhängers die Achse vom Anhänger lösen und es zu einem Spurverlust kommen könne;
22d)
23das Schadensbild sei über das Video, wie dies z. B. auf den Internetseiten Internetadresse 2 und Internetadresse 3 veröffentlicht wurde, sichtbar,
24e)
25sowie mit diesen Behauptungen unmittelbar an Kunden der Antragstellerin und/oder von deren Tochterfirma, der F GmbH & Co. KG, heranzutreten,
26sofern dies geschieht wie in den auf dem der Entscheidung des Landgerichts beigefügten Datenträger gespeicherten Videos und/oder wie in der nachstehend wiedergegebenen E-Mail der Beklagten vom 04.11.2016 sowie dem nachstehend wiedergegebenen Screenshot der von der Beklagten betriebenen Homepage Internetadresse 1 geschehen:
272. der Klägerin schriftlich unter Angabe von Namen (Firmierung) und Anschrift Auskunft darüber zu erteilen, an welche Person bzw. Personen sie auf welchem Wege (per E-Mail, Post oder auf andere Weise) seit dem 31.10.2016 mit den Behauptungen zu Ziff. 1 a) bis d) herangetreten ist, jeweils unter Vorlage der verschickten Dokuments (E-Mail(s), Brief oder ein anderes Dokument) als Nachweis;
313. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den oben unter Ziff. 1 genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird;
324. an die Klägerin 2214,90 € nebst 5 % Zinsen über Basis seit dem 25.02.2017 an vorprozessualen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
33Am 17.10.2017 ist ein dem Antrag entsprechendes Versäumnisurteil gegen die Beklagte ergangen. Gegen das am 22.11.2017 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte am 01.12.2017 Einspruch eingelegt.
34Die Klägerin hat nunmehr beantragt,
35das Versäumnisurteil vom 17.10.2017 aufrechtzuerhalten.
36Der Beklagte hat beantragt,
37das Versäumnisurteil vom 17.10.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
38Die Beklagte hat behauptet, die betreffenden Achsen der Klägerin seien aufgrund einer nicht korrekt ausgeführten Schweißnaht mangelhaft gewesen. Hierzu beruft die Beklagte sich insbesondere auf einen Untersuchungsbericht der schweißtechnischen H GmbH. Weiter hat die Beklagte behauptet, aufgrund der Vielzahl der mangelhaften Achsen sei auszuschließen, dass Ursache des Achsendefekts Überlastungserscheinungen seien. Vielmehr liege ein Serienfehler vor. Daher sei sie – so die Ansicht der Beklagten – zu der streitgegenständlichen Information an die Kunden berechtigt und verpflichtet gewesen. Jedenfalls habe mindestens ein entsprechender Verdacht vorgelegen. Das Sachverständigengutachten C sei unergiebig. Der Sachverständige habe bei seiner Untersuchung den äußeren Teil des Achsbocks unberücksichtigt gelassen. Er habe nicht die Verbindung zwischen Achsbock und Achse untersucht, die vorliegend tatsächlich mangelhaft gewesen sei.
39Die Äußerungen seien als Meinungsäußerungen zu werten.
40Das Landgericht hat die Akte des Landgerichts Darmstadt, Az. 7 OH 14/16 und die Akten des Landgerichts Köln Az. 31 O 410/16 und 31 O 400/16 beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat es das in dem genannten selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Darmstadt eingeholte Sachverständigengutachten des Sachverständigen C gemäß § 411a ZPO verwertet und den Sachverständigen zusätzlich angehört.
41Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Der Einspruch sei zulässig, führe aber nicht zum Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet gewesen sei. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Unterlassungsansprüche gemäß §§ 8, 3, 4 Nr. 1 UWG zu. Die angegriffenen Handlungen stellten geschäftliche Handlungen der Beklagten dar, die Mitbewerberin der Klägerin sei.
42Die dem Streit zugrundeliegenden Äußerungen der Beklagten seien herabsetzend im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG. Es handele sich um unwahre Tatsachenbehauptungen, was das Landgericht unter Würdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme im Einzelnen darlegt.
43Soweit die Beklagte im Rahmen des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 21.02.2020 ankündige, ein weiteres Gutachten vorlegen zu wollen, sei dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich. Es bestehe auch kein Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
44Weiterhin könne die Klägerin von der Beklagten Auskunft und Rechnungslegung verlangen und es bestehe ein Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 9, 3, 4 Nr. 1 UWG, weil die Beklagte jedenfalls fahrlässig gehandelt habe.
45Schließlich könne die Klägerin von der Beklagten Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten verlangen. Der Anspruch sei auch der Höhe nach gerechtfertigt.
46Gegen dieses Urteil, auf das gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, wendet sich die Beklagte. Bei den angegriffenen Äußerungen handele es sich um Meinungsäußerungen. Diese seien zulässig, weil die rechtliche Einordnung der Äußerungen sich allein an deren tatsächlichem Inhalt zu orientieren habe und vom Tatrichter unabhängig davon vorzunehmen sei, welches Verständnis die Parteien ihr beimessen oder wie diese die Äußerung rechtlich qualifizieren. Der Schwerpunkt der Äußerung sei die Kundgabe der Meinung der Beklagten. Diese habe einen wahren Tatsachenkern. Evident unzutreffend sei die Einordnung der Äußerung, die Achsen der Klägerin seien mangelbehaftet und lebensgefährlich.
47Würden die Äußerungen als Tatsachenbehauptungen eingeordnet, wären diese indes auch wahr. Das Beweisverfahren habe nicht verwertet werden dürfen. Zum einen habe das Landgericht nicht begründet, warum die Verwertung erfolge. Das Landgericht hätte begründen müssen, aus welchem Grund dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens nicht stattgegeben worden sei. Zum anderen sei das Gutachten aufgrund handwerklicher Fehler unbrauchbar. Dies habe die Beklagte bereits in seinem Schriftsatz vom 28.01.2020 dargelegt. Daraufhin hätte das Landgericht den Verkündungstermin aufheben und den Vortrag der Beklagten berücksichtigen müssen, nachdem die Beklagte klargemacht habe, dass eine Stellungnahme zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme erst nach Einholung eines Privatgutachtens möglich sei. Insoweit habe das Landgericht der Beklagten eine Stellungnahme zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme nachlassen müssen.
48Zwischenzeitlich liege das Privatgutachten vor. Aus diesem ergebe sich, dass das Gutachten im Rahmen des landgerichtlichen Verfahrens mangelhaft sei. Dies legt die Beklagte im Einzelnen unter Bezugnahme auf das Privatgutachten dar.
49Ohne Begründung sei die Verurteilung der Beklagten gemäß Klageantrag Ziffer 1 lit. b erfolgt. Die Äußerung sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Aussage sei zutreffend.
50Gleiches gelte für den Tenor gemäß Ziffer 1 lit. d, weil das Schadensbild tatsächlich über die auf den Internetseiten abrufbare Veröffentlichung sichtbar sei. Auch insoweit sei die inhaltliche Richtigkeit nicht bestritten worden.
51Die Beklagte sei auch zu Unrecht zur Erteilung einer Auskunft verurteilt worden, nachdem die Klägerin vor Erlass des erstinstanzlichen Urteils aufgrund der Versäumnisurteils Auskunft erteilt habe. Der Anspruch sei erfüllt.
52Der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht bestehe nicht, weil die Klägerin den Schaden nach Erteilung der Auskunft beziffern könne.
53Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bestehe auch der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ebenso wenig, wie der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
54Die Beklagte beantragt,
55das am 03.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Köln, 31 O 60/17, abzuändern, das Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 17.10.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
56Die Klägerin beantragt,
57die Berufung zurückzuweisen.
58Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
59II.
60Die zulässige Berufung ist unbegründet. Auf die zutreffenden und sorgfältig begründeten Ausführungen der angefochtenen Entscheidung kann Bezug genommen werden. Ergänzend ist im Hinblick auf die Berufungsbegründung folgendes auszuführen:
611. Mit Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 UWG gegen die Beklagte zusteht, weil es die Darstellung der Beklagten im Rahmen der angegriffenen Äußerungen eine unzulässige Herabsetzung darstellt.
62a) Bei den von der Klägerin angegriffenen Äußerungen der Beklagten handelt es sich um geschäftliche Handlungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG. Dies hat das Landgericht zutreffend angenommen und wird von der Beklagten auch nicht angegriffen.
63b) Die Klägerin und die Beklagte sind Mitbewerber im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG.
64aa) Die Eigenschaft als Mitbewerber gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG erfordert ein konkretes Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Das ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft. Eine bloße Beeinträchtigung reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2018 – I ZR 154/16, BGHZ 218, 236 – Werbeblocker II, mwN).
65bb) Nach diesen Grundsätzen sind die Beklagte und die Klägerin Wettbewerber. Denn der Absatz der Produkte der Klägerin wird durch den Hinweis auf die angebliche Mangelhaftigkeit der Achsen behindert und der Absatz der Beklagten gefördert.
66Es kommt hinzu, dass im Rahmen der Herabsetzung nach § 4 Nr. 1 UWG eine Tätigkeit auf dem gemeinsamen Markt – die hier allerdings wie dargelegt vorliegt – nicht erforderlich ist, weil die Beklagte mit ihren Äußerungen Kunden der Klägerin für die Waren und Dienstleistungen der Beklagten gewinnen will (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 2 Rn. 109d).
67c) Die Beklagte hat entgegen § 4 Nr. 2 UWG über die Klägerin als Unternehmerin Tatsachen behauptet, die nicht erweislich wahr sind und die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens zu schädigen.
68aa) Dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Köln liegt die Darstellung der Beklagten zu Mängeln an Achsen der Klägerin zugrunde. Diese seien mangelbehaftet und lebensgefährlich (Antrag Ziffer 1 a), müssten daher zurückgerufen werden (Antrag Ziffer 1 b), es könne zu Achsbandabrissen kommen (Antrag Ziffer 1 c) und das Schadensbild zeige sich aus einem Video, auf das die Beklagte konkret Bezug nimmt (Antrag Ziffer 1 d). Im Rahmen des Videos wird eine konkret im Bild eingeblendete Achse gezeigt, die von der Klägerin stammt. Vergleichbare Mängel bestünden an sämtlichen vergleichbaren Achsen der Klägerin.
69Die Klägerin wendet sich ausweislich ihres Klageantrags gegen einzelne Äußerungen, die im Rahmen der konkret zum Klageantrag gemachten Verletzungsform gefallen sind. Ein Unterlassungsanspruch ist daher schon dann anzunehmen, wenn die zum Gegenstand des Klageantrags gemachten Äußerungen in der konkreten Verletzungsform rechtswidrig sind. Dies ist bereits dann der Fall, wenn die Äußerungen in Bezug auf die konkret eingeblendete Achse nicht zutreffend sind.
70Nichts anderes gilt, soweit im Rahmen der Darstellung im Internet nicht auf das Video Bezug genommen wird, weil sich die Beklagte auch insoweit auf die Mängel bezieht, die sich auch in Bezug auf diesen Anhänger ergäben.
71bb) Mit Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht vor diesem Hintergrund davon ausgegangen, dass die angegriffenen Darstellungen unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten.
72(1) Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn die Äußerung nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises einer objektiven Klärung der Frage durch Beweis zugänglich ist. Im Gegensatz zu den Tatsachenbehauptungen stehen Werturteile, die durch das Element des Wertens, der Stellungnahme oder des Dafürhaltens geprägt sind. Vermengt eine Äußerung Tatsachen und Meinungen, so kommt es für die Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG darauf an, ob sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt wird. Im Falle einer solchermaßen engen Verknüpfung von Tatsachenbehauptung und Bewertung darf der Grundrechtsschutz nicht dadurch verkürzt werden, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird oder durch die Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ihr Sinn verfälscht wird (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2018 – I ZR 264/16, GRUR 2018, 622 – Verkürzter Versorgungsweg II). Der tatsächliche Charakter einer Äußerung steht danach im Vordergrund, wenn die Äußerung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt und damit eine Beweisaufnahme über die Wahrheit der prägenden tatsächlichen Umstände möglich ist. Der Tatsachenkern kann auch überwiegen, wenn lediglich Teilbereiche der Aussage als Wertung aufzufassen sind (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6.Aufl., Kap. 4 Rn. 51, mwN). Nicht erheblich ist, dass der Äußernde lediglich eine subjektive Einschätzung wiedergibt, wenn er dieses nicht ausreichend erkennbar macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.1988 – 1 BvR 556/85, NJW 1989, 1789; Burkhard in Wenzel aaO, Kap. 4 Rn. 51).
73Eine Äußerung darf nicht ohne Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs beurteilt werden, weil auch das Verkehrsverständnis diesen berücksichtigt und die Äußerung in dem Gesamtkontext zur Kenntnis nimmt.
74(2) Nach diesen Grundsätzen liegen Tatsachenbehauptungen vor. Denn die angesprochenen Verkehrskreise werden die angegriffenen Äußerungen dahin verstehen, dass die Achsen der Beklagten aufgrund einer mangelhaften Ausführung einer Schweißnaht nicht dem Stand der Technik entsprechen und eine Gefahr für die Nutzer der Anhänger darstellen, in denen die Achsen verbaut sind. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit sei die Nutzung „lebensgefährlich“.
75Die Frage, ob ein Mangel vorliegt, weil die Ausführung einer Schweißnaht nicht ordnungsgemäß erfolgte, kann – wie sich auch an dem Verfahren zeigt – mit Mitteln des Beweises überprüft werden. So geht auch der Beklagte davon aus, dass eine solche Überprüfung möglich ist.
76Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der angegriffenen Darstellung selbst auf ein Gutachten Bezug nimmt, dass die mangelhafte Ausführung der Schweißnähte bestätigt, diese somit nicht dem Stand der Technik entsprechen und die Achsen für den vorgesehenen Gebrauch ungeeignet sind. Eine entsprechende Darstellung läge bei einer Meinungsäußerung fern.
77Vor diesem Hintergrund stellt sich die Darstellung, die Achsen seien mangelhaft und lebensgefährlich, nicht als eine Bewertung dar, die lediglich durch das Meinen oder Dafürhalten geprägt ist. Zwar kann die Äußerung, es liege ein Mangel vor, eine Meinungsäußerung darstellen, wenn die Bewertung eines Sachverhaltes im Vordergrund steht. So liegt der Fall indes hier nicht, weil nicht – zumal nicht für den Empfängerkreis erkennbar – unstreitige Tatsachen bewertet werden, sondern der Kern der angegriffenen Aussage im hier vorliegenden Kontext eine Tatsache beinhaltet.
78Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist auch die Äußerung hinsichtlich des Antrags Ziffer 1 b als Tatsachenbehauptung zu qualifizieren. Denn die Äußerung, ein Rückruf sei aufgrund des Mangels der Achsen erforderlich, wird von angesprochenen Verkehr ebenfalls dahin verstanden, dass ein Mangel vorliegt, der wiederum – wie dargelegt – mit Mitteln des Beweises überprüft werden kann.
79Nichts anders gilt für die Äußerungen, die den Anträgen Ziffer 1 c und d zugrunde liegen. Auch insoweit wird zum einen konkret dargestellt, dass der Mangel zu Achsbandabrissen führen könne (Antrag Ziffer 1 c) oder das Schadensbild in dem genannten Video zu erkennen sei (Antrag Ziffer 1 d).
80Die Klägerin macht sich das Video durch die konkrete Bezugnahme zu Eigen und bestätigt im Rahmen der angegriffenen Aussagen jedenfalls mittelbar, dass die Angaben im Rahmen des Videos zutreffend sind.
81(3) Die dargestellten Tatsachenbehauptungen sind auch nicht erweislich wahr. Zwar genießen auch Tatsachenbehauptungen den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, wenn und soweit sie Voraussetzung zur Meinungsbildung sind. Allerdings können unwahre Tatsachenbehauptungen diese Voraussetzungen niemals erfüllen, weil ihnen kein valider Informationsinhalt zukommt. Die zwischen der Meinungsfreiheit und den sie nach Art. 5 Abs. 2 GG beschränkenden allgemeinen Gesetzen bestehende Wechselwirkung trägt diesem Umstand mit der Beweislastumkehr des § 4 Nr. 2 Hs. 1 UWG Rechnung, indem sie demjenigen die Beweislast für die Wahrheit auferlegt, dessen Tatsachenbehauptung die Rechtsgüter seiner Mitbewerber zu beeinträchtigen geeignet ist (Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 2.10).
82Die Beklagte kann sich insoweit nicht auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung berufen. Diese sind nicht anwendbar. Zum einen scheitert die Anwendung bereits daran, dass die Behauptungen der Beklagten nicht als Verdacht, sondern als feststehende Tatsachen dargestellt werden. Zum anderen liegt auch kein Fall der Verdachtsberichterstattung vor, der angenommen wird, wenn über ein laufendes Ermittlungsverfahren berichtet wird und der Berichtende nicht die Möglichkeit hat, die Vorwürfe zu überprüfen, aber dennoch ein Bedürfnis für die Berichterstattung über das Ermittlungsverfahren besteht. Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. Die Beklagte konnte die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen ohne weiteres prüfen.
83Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die angegriffenen Tatsachenbehauptungen wahr sind, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat. Vielmehr geht das Landgericht sogar davon aus, dass das Gegenteil bewiesen ist, weil die konkret gezeigte Achse nicht den genannten Mangel aufweist. An diese Feststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden.
84Das Berufungsgericht hat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH, Urteil vom 24.02.2015 – X ZR 31/13, GRUR 2015, 768 Rn. 25; BGH, Urteil vom 05.05.2015 – XI ZR 326/14, NJW-RR 2015, 1200; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – I ZR 217/14, NJW-RR 2015, 944, jeweils mwN). Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Senats an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich unter anderem aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.06.2014 – VI ZR 394/13, NJW 2014, 2797, mwN). Zweifel im Sinne der Regelung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen aber auch schon dann vor, wenn aus der für den Senat maßgeblichen Sicht eine gewisse – nicht notwendig überwiegende – Wahrscheinlichkeit besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Ist dies der Fall, obliegt dem Senat nach Maßgabe des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO die Kontrolle der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteil ungeachtet einer entsprechenden Berufungsbegründung (vgl. BGH, NJW 2014, 2797). Dabei handelt es sich bei der Berufungsinstanz um eine zweite, wenn auch eingeschränkte Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht. Die Prüfungskompetenz des Senats hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellungen ist nicht auf Verfahrensfehler und damit in dem Umfang beschränkt, in dem eine zweitinstanzliche Tatsachenfeststellung der Kontrolle durch das Revisionsgericht unterliegt (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.2015 – VI ZR 67/15, NJW 2016, 713).
85Nach diesen Grundsätzen hat der Senat weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen Zweifel an der Tatsachenfeststellung des Landgerichts.
86Entgegen der Ansicht der Beklagten können die Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Darmstadt in der Sache 7 OH 14/16 verwertet werden.
87Gemäß § 411a ZPO kann die schriftliche Begutachtung durch die Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden. Dies hat das Landgericht mit Beschluss vom 09.07.2019 angeordnet.
88Das Gutachten wurde in dem Verfahren 7 OH 14/16 vor dem Landgericht Darmstadt und somit im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens eingeholt (vgl. zu dem entsprechenden Erfordernis: Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 413 Rn. 2). Das Landgericht hat auch das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und entschieden, das schriftliche Gutachten zu verwerten. Eine ausführliche Begründung war nicht erforderlich, nachdem die Parteien keine Einwände gegen die Verwertung des Gutachtens erhoben haben, sondern sich die Beklagte, unter ausdrücklichem Verzicht auf Einwände gegen die Verwertung als solches, darauf beschränkt hat, Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten in der Sache zu erheben.
89Das Gutachten befasst sich mit der gleichen Beweisfrage, nämlich den möglichen Mängeln an dem im Bild gezeigten Anhänger. So waren im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens u.a. folgende Fragen formuliert worden:
90 Ist die Ursache dieses Schadens ein Montagefehler und/oder Konstruktionsfehler des Herstellers?
91 Beruhen die vorstehend behaupteten Schäden auf einem technischen Mangel?
92Das Gutachten bezog sich auf denselben Anhänger, der von E in der streitgegenständlichen Darstellung gezeigt wird.
93Weiter hat das Landgericht den Parteien vor der Anordnung der Verwertung mit Beschluss vom 31.05.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beiden Parteien lag das Gutachten bereits vor, so dass sich eine erneute Übersendung, die grundsätzlich erforderlich ist, erübrigt hat. Keine der Parteien hat Einwendungen gegen die Verwertung des Gutachtens erhoben. Weiter hat das Landgericht den Parteien mit Beschluss vom 09.07.2019 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Inhalt des Gutachtens gegeben und den Sachverständigen ernannt.
94Auf die von der Beklagten gegen das schriftliche Gutachten des Sachverständigen C vorgebrachten Einwendungen (§ 411 Abs. 4 ZPO) hat das Landgericht den Sachverständigen im Rahmen einer mündlichen Verhandlung angehört und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, Fragen an den Schachverständigen zu richten (§§ 402, 397 ZPO). Die Anhörung des Sachverständigen ist in der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 erfolgt. Nach Anhörung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 28.01.2020 haben die Parteien mit den Klageanträgen zur Sache und zum Ergebnis der Beweisaufnahme verhandelt.
95Soweit die Beklagte beantragt hat, ein weiteres Gutachten einzuholen (§ 412 Abs. 1 ZPO), ist das Landgericht dem mit Recht nicht nachgekommen. Hierfür bedarf es keines besonderen Beschlusses (vgl. Greger in Zöller aaO, § 412 Rn. 4). Aus dem Urteil des Landgerichts ergibt sich, dass ein Fall des § 412 Abs. 1 ZPO nicht vorliegt. Denn das Landgericht hat umfassend begründet, dass es das Gutachten des Sachverständigen C nicht für ungenügend erachtet, sondern dies für überzeugend hält.
96Das Gutachten des Sachverständigen C ist in der Sache – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht unbrauchbar. Weder liegen grobe handwerkliche Fehler im Rahmen des Gutachtens vor, noch ist das Gutachten aufgrund von Fehleinschätzungen des Sachverständigen nicht verwertbar. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung an und macht sich diese zu Eigen.
97Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.02.2020 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen und zu dem Gutachten des Sachverständigen Stellung genommen hat, konnte das Landgericht diesen Vortrag nicht berücksichtigen (§ 296a ZPO). Hiervon ist das Landgericht in seinem Urteil ausdrücklich ausgegangen.
98Bei den Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen C handelt es sich um neues Tatsachenvorbringen. Dieses muss berücksichtigt werden, wenn das Gericht der Partei eine Frist gemäß § 139 Abs. 4 oder § 283 ZPO gesetzt hat. Beides ist nicht erfolgt.
99Vielmehr hat das Landgericht – wie dargelegt – nach Abschluss der Beweisaufnahme sogleich die mündliche Verhandlung fortgesetzt. Das Landgericht hat ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung „mit den eingangs gestellten Anträgen zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sache“ verhandelt und somit das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien erörtert. Insoweit bestand für die Parteien Gelegenheit, zur Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Es ist daher gewährleistet gewesen, dass der Entscheidung des Landgerichts nur solche Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt worden sind, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2018 – III ZR 54/17, BGHZ 219, 77).
100Darüber hinaus muss den Parteien regelmäßig nicht das Recht eingeräumt werden, sich durch Schriftsatz zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern. Selbst die Ablehnung eines entsprechenden Antrags verletzt grundsätzlich nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGHZ 219, 77).
101Soweit dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt Gültigkeit hat, weil es der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, im Anschluss an die Beweisaufnahme eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis zu gewähren, wenn von einer Partei eine umfassende sofortige Stellungnahme nicht erwartet werden kann, weil sie Zeit braucht, um – in Kenntnis der Sitzungsniederschrift – angemessen vorzutragen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gelegenheit zu weiterem Vortrag ist etwa nach einer komplexen Beweisaufnahme, nach der umfassenden Erörterung eines Sachverständigengutachtens oder auch dann erforderlich, wenn der Sachverständige in seinen mündlichen Ausführungen neue und ausführlichere Beurteilungen gegenüber dem bisherigen Gutachten abgegeben hat. Nichts anderes gilt, wenn ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört wird (vgl. BGHZ 219, 77).
102Eine Frist zur Stellungnahme kann der Partei dabei auch ohne Antrag einzuräumen sein (vgl. Greger in Zöller aaO, § 285 Rn. 2, mwN).
103Nach diesen Grundsätzen bedurfte es keiner weiteren Stellungnahmefrist für die Beklagte. Der Beklagten war jedenfalls seit der Anordnung der Verwertung des Gutachtens durch das Landgericht vom 09.07.2019 bekannt, dass das Sachverständigengutachten des Sachverständigen C verwertet werden sollte. Hierzu hat die Beklagte umfangreich und unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten der I vorgetragen. Dabei hat sie zahlreiche Einwendungen gegen das zu verwertende Gutachten erhoben.
104Es kommt hinzu, dass die Beklagte – entgegen dem Vorbringen in der Berufung – ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 28.01.2020 einen Antrag auf Schriftsatznachlass nicht gestellt, sondern nach Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Beweisaufnahme und zur Sache verhandelt hat.
105Der Sachverständige hatte sich bereits mit dem Ausgangsgutachten mit der Frage befasst, ob ein Montage- und/oder Konstruktionsfehler vorliege. Einen solchen hat der Sachverständige aufgrund der Beschädigungen an dem Anhänger, die er näher dargelegt hat, verneint. Weiter hat der Sachverständige dargelegt, dass der Schaden auf einem Gewaltbruch beruhe.
106Diese Ausführungen hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht weiter vertieft und bestätigt. Er hat ausgeführt, dass es bereits aufgrund der Konstruktion des Anhängers (große Ladefläche im Verhältnis zu einer relativ geringen Zuladung) leicht zu einer Überladung kommen kann und dies mit einem einfachen Beispiel belegt. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Schweißnaht bei einer entsprechenden Überladung reiße. Daher handele es sich um einen Bedienfehler, der den Anhänger beschädigt habe.
107Auch hat der Sachverständige erläutert, dass er sich den Anhänger insgesamt angeschaut habe, auch die komplette Achse und auch die Verbindungen zwischen Achs-Bock bzw. Achs-Aufnahme und Achse. Ein Gewaltschaden liege eindeutig vor. Die Daten des Anhängers habe er der Zulassungsbescheinigung Teil I entnommen, die ihm vorgelegen habe. Diese Ausführungen hat der Sachverständige weiter vertieft.
108Vor diesem Hintergrund sind im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen keine neuen Fakten genannt worden, zu denen die Beklagte eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme hätte bekommen müssen. Die Darstellungen des Sachverständigen beschränkten sich vielmehr auf eine Vertiefung der ursprünglichen Begründung, die dieser durch ein Beispiel und die Erläuterung bildhaft dargestellt hat. Die Beweisaufnahme war weder komplex noch erfolgte eine technische Erörterung, die es der Beklagten, die selbst Anhänger veräußert, nicht ermöglicht hätte, abschließend Stellung zu nehmen. Insoweit ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst einen Privatsachverständigen (Herrn J des Instituts I) mitgebracht hat.
109Die Beklagte hat auch im Rahmen des Schriftsatzes vom 28.01.2020 nicht dargelegt, aus welchem Grund es unter Berücksichtigung des Ausgangsgutachtens, das – wie dargelegt – keine Änderung erfahren hat, der Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens bedürfe. Die von der Beklagten angeführten Gründe für die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens haben sich nicht erst mit der Anhörung des Sachversständigen ergeben.
110Vor diesem Hintergrund konnte das Landgericht den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2020 unberücksichtigt lassen. Das Landgericht hat darüber hinaus auch dargelegt, aus welchem Grund die Einwendungen gegen das Gutachten auch in der Sache nicht tragen. Diesen Erwägungen tritt der Senat bei.
111Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen war das Landgericht auch nicht gehalten, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 ZPO wiederzueröffnen, was das Landgericht ausführlich dargelegt hat. Insbesondere ein Verfahrensfehler lag nicht vor.
112Soweit die Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens nunmehr ein Privatgutachten vorlegt, dessen Inhalt die Klägerin bestritten hat, kann dieses nicht mehr berücksichtigt werden, § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.
113Nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung neue Tatsachen zugrunde zu legen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Nach § 531 Abs. 2 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel (hierauf bezieht sich der Begriff der „neuen Tatsachen“) nur zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszugs erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist (§ 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) oder im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
114Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Frage, ob die Achsen mangelhaft sind, war Gegenstand der Beweisaufnahme vor dem Landgericht und ist ausführlich mit den Parteien auch nach Schluss der Beweisaufnahme erörtert worden. Eine Zulassung des neuen Vortrags nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO scheidet daher aus. Wie im Einzelnen dargestellt liegt auch kein Verfahrensmangel vor (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
115Schließlich hätte die Beklagte das Privatgutachten ohne weiteres früher in Auftrag geben können. Wie dargelegt sind keine Gesichtspunkte dafür ersichtlich, dass sich die Notwendigkeit der Beauftragung des Privatsachverständigen erst aus den Erörterungen im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen ergeben habe. Vor diesem Hintergrund kommt eine Berücksichtigung des Inhalts nicht in Betracht, soweit dieser neu ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2012 – X ZR 99/11, BGHZ 194, 290 – Fahrzeugwechselstromgenerator).
116Allerdings ist der Vortrag – auch im Rahmen des Privatgutachtens – zu berücksichtigen, soweit durch die Ausführungen des Privatgutachters Vorbringen aus der ersten Instanz konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. BGHZ 194, 290 – Fahrzeugwechselstromgenerator). Ist der Vortrag hingegen neu, hat er unberücksichtigt zu bleiben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2006 – 7 U 48/05, OLGR 2006, 490).
117Nach diesen Grundsätzen ergeben sich aus dem Privatgutachten jedenfalls keine hinreichenden Zweifel an den Feststellungen des Landgerichts in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht.
118Der Privatsachverständige führt im Rahmen seines Gutachtens auf, dass die Konstruktion ungewöhnlich sei. Sie weiche von der Konstruktion anderer Hersteller ab. Es sei denkbar, dass eine Teilserie von der üblichen Konstruktion der Klägerin abweiche. Insoweit handelt es sich um eine neue Tatsache. Die entsprechende Erwägung war nicht Gegenstand des Beklagtenvortrags in erster Instanz. Es kommt hinzu, dass der Privatsachverständige lediglich zu dem Ergebnis kommt, die ausgewählte Ausführung der Achse sei „damit eher nicht sachgerecht“. Diese begründet jedenfalls keinen Zweifel an den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der aufgrund des Schadensbildes zu dem Ergebnis gekommen ist, es liege ein Bruch durch Gewalt wahrscheinlich aufgrund einer Überladung vor.
119Die Darlegung des Inhalts des Privatgutachtens der I ist zwar nicht neu, begründet aber keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Landgerichts in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Vielmehr hat das Landgericht aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen, es liege ein Bruch durch Gewalt vor, die Frage nach Mängeln in der Schweißnaht als solche nicht weiter hinterfragt. Dies war – wie dargelegt – auch nicht erforderlich, weil die konkrete Verletzungsform angegriffen ist und die Beklagte die Behauptung der Schäden in dieser auf den konkreten Anhänger und dessen Schäden bezog.
120Soweit der Privatgutachter annimmt, der Sachverständige habe eine Schweißnaht übersehen, obwohl eine solche vorliege, und hierfür auf das folgende Lichtbild Bezug nimmt, führt dies ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis.
121Hier setzt der Privatsachverständige seine Auffassung allein gegen die Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen, der dargelegt hat, er könne keine Schweißnaht erkennen. Tatsächlich ergibt die bildliche Darstellung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Schweißnaht vorliegt, die der Privatsachverständige auf dem oben dargestellten Lichtbild gesehen haben will. Vielmehr ergibt sich aus der mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen, dass vorliegend ein U-Profil geformt wurde, das gerissen sei. Es kommt hinzu, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat, dass und aus welchem Grund die Frage, ob eine Schweißnaht vorliegt, nicht erheblich ist.
123Die Ausführungen, bereits eine Vollbremsung könne die für den Bruch erforderlichen Kräfte herbeiführen, sind neu und daher nicht verwertbar. Auch legt die Beklagte nicht hinreichende Gründe dafür dar, dass der Bruch durch Gewalt auch auf andere Indizien, die der gerichtliche Sachverständige erkannt hat, zurückgeführt werden kann.
124Der Vortrag, der Schaden könne durch die Kippeinrichtung entstanden sein, ist neu und daher unbeachtlich. Auch stellt der Privatsachverständige selbst lediglich eine Vermutung auf, die keine Zweifel an dem Inhalt der Feststellungen des Landgerichts begründet.
125Soweit der Privatsachverständige ausführt, der gerichtliche Gutachter sei von falschen Maßen des Anhängers ausgegangen, dieser sei deutlich kleiner, führt auch dies nicht zu Zweifeln an dem Beweisergebnis des Landgerichts. Denn die Frage, warum es zu einer Überladung gekommen ist, muss nicht aufgeklärt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat vielmehr hinreichende Indizien aufgrund des Schadensbildes benannt, die für ihn den Rückschluss auf eine Überladung ermöglichten. Die Darstellung der Maße erfolgte allein zur Veranschaulichung, dass es schnell zu einer Überladung kommt. Auch unter Berücksichtigung der kleineren Maße des Ladevolumens wird der Anhänger schnell überladen sein, was auch das Gericht aus eigener Anschauung unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen beurteilen kann.
126Nachdem hinsichtlich des Anhängers festgestellt ist, dass an diesem kein Mangel aufgetreten ist und sich die Beklagte darauf berufen hat, auch dieser Anhänger weise die entsprechenden Mängel auf, bedurfte es keiner weiteren Beweisaufnahme hinsichtlich aller weiteren Anhänger, zumal sich die Äußerungen der Beklagten – wie dargelegt – auch auf diesen vom gerichtlich bestellten Sachverständigen untersuchten Anhänger bezogen.
127Wenn die Ausführungen des Privatgutachtens insgesamt berücksichtigt würden, ergäbe sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ebenfalls, wenn auch aus anderen Gründen:
128Der Privatsachverständige hat ausgeführt, dass die Konstruktion der Achsen in den Jahren 2013 und 2014 sich von den davor und danach hergestellten Achsen und der Darstellung im Katalog der Klägerin in ihrer Konstruktion ungünstig unterschieden. Dies hat der Privatgutachter auch weiter dargelegt (vgl. S. 9 bis 11 des Privatgutachten, Bl. 60 bis 62 eA). Diese Konstruktion sei ungewöhnlich und „eher nicht sachgerecht“. Dies zugrunde gelegt, liegt jedenfalls ein Anschwärzen oder Herabsetzen im Sinne des § 4 Nr. 1 oder Nr. 2 UWG vor, weil die Beklagte ihre Äußerungen auf sämtliche Achsen der Klägerin bezieht, während der Mangel auch nach seinem eigenen Vortrag nur bei den in den Jahren 2013 bis 2014 produzierten Achsen der Klägerin besteht.
129(4) Die Aussagen sind geeignet, den Betrieb oder den Kredit des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Danach fallen solche Tatsachenbehauptungen, die unzutreffend sind, nicht unter die Vorschrift des § 4 Nr. 2 UWG, wenn sich diese nicht auf den Betrieb des Unternehmens auswirken können. Unzulässig in diesem Sinn sind die Äußerungen dann, wenn sie geeignet sind, die geschützten wirtschaftlichen Interessen des betroffenen Unternehmens zu beeinträchtigen (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen aaO, § 4 Rn. 2.19; Maatsch in Büscher aaO, § 4 Nr. 2 Rn. 37). Ob daneben auch der Kredit gefährdet ist, ist nicht erheblich.
130Nach diesen Grundsätzen sind die Aussagen geeignet, den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Denn die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin sind durch die Äußerungen betroffen. Die Behauptung, die Klägerin habe mangelhafte Achsen geliefert, deren Nutzung lebensgefährlich ist, ist geeignet, Verbraucher dahingehend zu beeinflussen, keine Anhänger mehr zu erwerben, die mit Achsen der Klägerin ausgestattet sind. Das gleiche gilt für die Äußerungen, der Rückruf sei aufgrund der Mangelhaftigkeit der Achsen erforderlich gewesen und es könne zu Achsbandabrissen kommen. Die entsprechenden Äußerungen sind auch in dem Video enthalten.
1312. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ergibt sich der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 823, 1004 BGB, weil die Äußerungen der Beklagten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin aufgrund der Darstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen verletzen.
1323. Die Annexansprüche auf Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die sich der Senat zu Eigen macht.
133Soweit die Beklagte geltend macht, der Auskunftsanspruch sei nach Erteilung der Auskunft aufgrund des Versäumnisurteils erledigt, weil dieser nicht zurückgefordert werden könne, kann dem nicht beigetreten werden. Wie der BGH mit Urteil vom 08.05.1985 (IVa ZR 138/83, BGHZ 94, 268) entschieden hat, stellt die Auskunftserteilung im Rahmen eines Vollstreckungsverfahrens aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels keine Erledigung dar. Soweit das OLG Köln (Urteil vom 10.02.2010 – 2 U 64/09, juris) eine andere Ansicht vertreten hat, wird diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geteilt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2017 – 2 U 81/16, juris). Da die Entscheidung des OLG Köln der höchstrichterlichen Rechtsprechung zuwider ergangen ist, ist die Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren nicht erforderlich.
134Soweit die Beklagte geltend macht, der Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht sei unzulässig, nachdem die Auskunft erteilt worden sei, so dass die Klägerin ihren Schaden beziffern könne, kann dem ebenfalls nicht beigetreten werden. Denn der Kläger muss von einer einmal zulässigen Feststellungsklage im Laufe des Rechtsstreits nicht zur Leistungsklage übergehen, wenn er den Schaden aufgrund der Entwicklung während des Rechtsstreits beziffern kann (vgl. Becker-Eberhard, MünchKomm/ZPO, 6. Aufl., § 256 Rn. 60, mwN).
1354. Die Kosten der Berufung sind gemäß § 97 ZPO von der Beklagten zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
1365. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Vielmehr beruht die Entscheidung auf der dargestellten gesicherten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Literatur sowie den Feststellungen im Einzelfall.
1376. Gründe für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ergeben sich aus dem Schriftsatz vom 20.10.2020 und auch im Übrigen nicht.
1387. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 163.000 € festgesetzt. Einen Grund für die Erhöhung des Streitwerts nach Auskunftserteilung sieht der Senat nicht.