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1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.12.2019 (31 O 66/19) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu den nachstehenden Hinweisen des Senats – auch zur Frage der weiteren Durchführung des Berufungsverfahrens – Stellung zu nehmen.
3. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e ;
2Das Rechtsmittel ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint, beabsichtigt der Senat eine Entscheidung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
3Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
41. Gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Klagebefugnis sowie dazu, dass und warum der Anspruch nicht verjährt ist, hat die Beklage keine Einwände erhoben.
52. In rechtlicher Hinsicht ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die beanstandete Verhaltensweise, nämlich nicht verbrauchte Abschlagszahlungen nach Abrechnung nicht unverzüglich zu erstatten, unlauter i.S.d. §§ 3, 3a UWG ist und der Klägerin mithin ein Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 UWG zusteht. Der Senat teilt die Ansicht des OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2014, 20 U 136/14, GRUR-RR 2015, 269), dass ein Stromlieferant, der nicht verbrauchte Abschlagszahlungen nicht sofort auszahlt, auch bei Sonderkundenverträgen gegen eine Marktverhaltensregel i.S.d. § 3a UWG verstößt.
6a) Vorab ist festzuhalten, dass die Beklagte gemäß § 40 Abs. 1, 2, 4 EnWG verpflichtet ist, Rechnungen für die Energielieferungen nach bestimmten Vorgaben zu erstellen und sicherzustellen, dass der Verbraucher diese spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums bzw. Beendigung des Lieferverhältnisses erhält. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um verbraucherschützende Marktverhaltensregelungen i.S.d. § 3a UWG, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2009/72/EG haben (s. Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 3a Rn. 1.325, zu § 40 Abs. 1 und 2 EnWG; Senat, Hinweisbeschluss vom 31.03.2020, 6 U 10/20, zu § 40 Abs. 4 EnWG).
7b) Nach § 13 Abs. 3 StromGVV sind bei der Grundversorgung mit Strom für den Fall, dass – wie hier – Abschlagszahlungen verlangt werden und sich bei der Abrechnung ergibt, dass diese zu hoch waren, die übersteigende Beträge unverzüglich zu erstatten oder spätestens mit der nächsten Abschlagsforderung zu verrechnen bzw. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zu viel gezahlte Abschlagszahlungen unverzüglich zu erstatten. § 13 Abs. 3 StromGVV ist eine gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3a UWG, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
8Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch – zumindest auch – den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2015 – I ZR 225/13, GRUR 2016, 513 – Eizellspende, juris-Tz. 21 mwN).
9§ 13 Abs. 3 StromGVV dient dem Schutz der Verbraucher, denen das Guthaben zeitnah nach Abrechnung zur Verfügung stehen soll. Die Vorschrift hat auch eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand. Die Abrechnung und Auszahlung überzahlter Beträge dient der Durchführung des Vertrages und damit objektiv der Absatzförderung. Der Stromanbieter wirkt durch Abrechnung und Verrechnung bzw. Auszahlung etwaiger Guthaben auf seine Kunden ein. Ein Stromanbieter, der seinen Kunden die Abrechnungsguthaben nicht von sich aus unverzüglich auszahlt sondern – wie hier – vage eine zeitnahe Gutschrift ankündigt und tatsächlich erst nach mehrfacher Aufforderung Monate später zahlt, kann sich zudem indirekt einen Wettbewerbsvorsprung vor seinen gesetzestreuen Mitbewerbern verschaffen.
10c) § 13 StromGVV ist zwar auf Sonderkundenverträge nicht direkt anwendbar, bei der in Abs. 3 normierten Pflicht zur unverzüglichen Erstattung überzahlter Abschlagsbeträge handelt es sich jedoch nicht um lex specialis, sondern um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der für jede andere Abschlagszahlungs-Abrechnung auch gilt. § 13 Abs. 3 StromGVV kann daher im vorliegenden Fall als gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3a UWG entsprechend herangezogen werden (zur Leitbildfunktion der StromGVV generell s. Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 4. Aufl., § 11 Rn. 352). Der Ansicht der Beklagten, der Gesetzgeber habe die Rechtsfolgen der Abrechnung bzw. Auszahlung anderweitig geregelt, indem er das Institut des Verzuges geschaffen und eine Schlichtungsstelle eingerichtet habe, kann nicht beigetreten werden. In der Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 3 StromGVV ist ausdrücklich ausgeführt: „Soweit die Summe der Abschlagszahlungen die tatsächlich zu zahlende Vergütung überschreitet, ist der Grundversorger bereits nach den allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, einen zu viel gezahlten Betrag zurückzuerstatten, da es an einem rechtlichen Grund für die Zahlung fehlt“ (BT-Dr. 306/06, S. 34), so dass es keinen Grund gibt, bei der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung des Abrechnungsverhaltens der Stromanbieter zwischen Sonderkunden und Grundversorgungskunden zu unterscheiden. Aus der Natur von Abschlagszahlungen ergibt sich ohne weiteres, dass ein etwaiger Überschuss nach Abrechnung sofort zurückzuzahlen ist. Der Anspruch auf Rückzahlung unverbrauchter Abschlagszahlungen wird mit der Abrechnung bzw. Versäumung der Pflicht zur Abrechnung fällig (vgl. BGH NJW 2012, 2647, juris-Tz. 10). Ob die Pflicht zur unverzüglichen Auszahlung des Abrechnungsguthabens hier auch aus § 812 BGB und § 242 BGB hergeleitet werden kann oder bereits ein allgemeiner Grundsatz des bürgerlichen Rechts eine Marktverhaltensvorschrift und gesetzliche Vorschrift i.S.d. § 3a UWG begründen kann (so das OLG Düsseldorf aaO), kann dahinstehen.
11d) Das Verhalten der Beklagten ist geeignet, das Interesse der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, allein schon deshalb, weil die Gefahr besteht, dass der Vertragspartner sein Recht aus dem Auge verliert und/oder im Vertrauen auf die vage Ankündigung, das Rechnungsguthaben werde zeitnah dem Konto gutgeschrieben, davon absieht, die Beklagte in Verzug zu setzen und/oder zeitnah Zahlungsklage zu erheben.
12e) Im Übrigen läge aus den o.a. Erwägungen selbst dann, wenn der Unlauterkeitstatbestand des § 3a UWG hier nicht greifen würde, jedenfalls eine nach § 3 Abs. 2 UWG unlautere geschäftliche Handlung vor, die nicht der unternehmerischen Sorgfalt entspricht und geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. Die Generalklausel in § 3 Abs. 2 UWG dient als Auffangtatbestand für diejenigen unlauteren geschäftlichen Handlungen, die nicht von den in §§ 3a bis 7 UWG geregelten Fallgruppen erfasst werden; sie hat die Funktion, Schutzlücken zu schließen und den Gerichten die Möglichkeit der Rechtsfortbildung zu geben (s. Büscher in Büscher, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 1. Aufl., § 3 Rn. 8).
133. Der Anspruch auf Erstattung der als solche nicht angegriffenen und der Höhe nach auch nicht zu beanstandenden Abmahnkosten folgt dem Schicksal des Unterlassungsanspruchs.
144. Die Berufung wird daher zurückzuweisen sein, wenn die Beklagte nicht die Gelegenheit zu einer kostengünstigen Rücknahme des Rechtsmittels innerhalb der Stellungnahmefrist wahrnimmt.