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Oberlandesgericht Köln, 6 U 62/21

Datum:
03.12.2021
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 62/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2021:1203.6U62.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 81 O 58/20
Normen:
UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. März 2021 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 58/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr für Bettwaren, insbesondere Matratzen, mit einer vorübergehenden Preisherabsetzung, insbesondere einer Rabattaktion, zu werben,

1. wenn es bereits eine vorherige Rabattaktion gab, nach der keine oder nur eine unangemessen kurze Pause gemacht wurde, wenn das geschieht wie in der/den

a)      Anlage K2 (Vorgängerrabattaktion Anlage K1) und/oder

b)      Anlage K3 (Vorgängerrabattaktion Anlage K2) und/oder

c)      Anlage K4.(Vorgängerrabattaktion Anlage K3) und/oder

d)     Anlage K5 (Vorgängerrabattaktion Anlage K4) und/oder

e) Anlage K6 (Vorgängerrabattaktion Anlage K5) ersichtlich:

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2. wenn mehrere zeitlich befristete Rabattaktionen hintereinandergeschaltet und einzelne Rabattphasen als „Erstbesucher"-Rabatt oder „persönlicher Rabatt" bezeichnet werden, wenn das geschieht wie in den Anlagen K8 bis K 10:

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3. wenn mehrere zeitlich befristete Rabattaktionen hintereinandergeschaltet und einzelne Rabattphasen als „Erstkäufer"- Rabatt bezeichnet werden, wenn das geschieht wie in den Anlagen K 12 bis K14:

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II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsanträge jeweils 50.000 €, im Übrigen für die Beklagte 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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