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1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn – 14 O 20/19 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Dieses Urteil und das vorgenannte Urteil des Landgerichts Bonn sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000 € leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e:
2I.
3Der Kläger ist eine qualifizierte Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG, die Beklagte bietet Telekommunikationsanschlüsse mit Internetzugang an. Bei solchen Zugangsdiensten lässt sich nach dem insoweit unstreitigen Vorbringen nicht stets gewährleisten, dass die standardmäßige Zugangsgeschwindigkeit auch für jeden individuellen Kundenanschluss erbracht werden kann, weil manche Internetzugangsdienstleister – so auch die Beklagte - „auf der letzten Meile“, d.h. in dem Bereich, der unmittelbar zum Hausanschluss führt, Kupferdoppelladerkabel verwenden, welche die angelieferte Datengeschwindigkeit je nach Entfernung zur Vermittlungsstelle beeinflussen können und somit – bei zu langem Abstand - individuelle Bandbreitenvereinbarungen erforderlich machen können.
4Die Parteien streiten über die Frage, ob die Angaben in von der Beklagten für Internetanschlüsse bereitgestellten Produktinformationsblätter (PIB) hinreichend transparent sind. Die streitgegenständlichen PIB über die Tarife Magenta Zuhause S, M und XL enthalten neben den Standardangaben auch Angaben über eine „Rückfalloption“, die zusätzliche Datenübertragungsraten „auf Kundenwunsch“ bietet, „wenn die Standard-Datenübertragungsraten nicht zur Verfügung stehen“.
5Der Kläger hält diese Zusatzangaben für nicht rechtskonform. Er hat gemeint, dass die TK-Transparenzverordnung vorschreibe, dass das PIB ausschließlich die in § 1 Abs. 2 TK-TransparenzVO angesprochenen Standardangaben enthalten dürfe. Indem die Beklagte in ihrem PIB in der Verordnung nicht angesprochene zusätzliche Angaben über eine Rückfalloption nach Kundenwunsch bereitstelle, gehe sie über diese Angaben hinaus und kommuniziere damit unklar.
6Der Kläger hat die Beklagte vorgerichtlich abgemahnt und hierfür Erstattung der Kosten verlangt.
7Der Kläger hat beantragt,
81. die Beklagte zu verurteilen (bei Meidung von Ordnungsmitteln) im Rahmen geschäftlicher Handlungen betreffend Internetzugangsdienste Verbrauchern ein Produktinformationsblatt bereitzustellen, in dem neben den Informationen über den Standardtarif gleichzeitig Informationen über eine oder mehrere Rückfalloptionen erteilt werden, wenn dies wie (im Urteil S. 3-5 abgebildet) geschieht;
92. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 214,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie hat gemeint, die TK-Transparenz-VO enthalte keine Vorgaben dafür, wie im PIB mit der technischen Besonderheit einer möglichen geringeren Leistungsstärke aufgrund längerer Kupfer-Doppeladerkabel umzugehen sei. Die von ihr gemachten Angaben füllten diese Lücke und seien daher für den Kunden transparenter. Wie von der PIB gefordert, werde nur ein Tarif im Sinne eines Hauptvertrages für jede Option angegeben. Der Verbraucher werde erst nach einem Verfügbarkeitscheck für seinen Anschluss zum Angebot geleitet, das Angebot sei transparenter als das der Mitbewerber und es werde von der Bundesnetzagentur akzeptiert. Zudem lasse § 1 Abs. 2 Nr. 5 TK-TransparenzVO einen Gestaltungsspielraum für den Anbieter. Das Muster-PIB der BNetzA für den Mobilfunk lasse auch die Darstellung mehrerer Datenvolumina zu differenzierten Preisen zu, was deutlich intransparenter sei. Die höhere Transparenz des streitgegenständlichen PIB beeinträchtige den Wettbewerb nicht spürbar. Die vorgerichtlichen Abmahnkosten seien unberechtigt, weil der Kläger im Prozess anders als vorgerichtlich argumentiert habe. Der abstrakt formulierte Teil des Unterlassungsanspruchs treffe nicht den Lebenssachverhalt, wie er in den in Bezug genommenen PIB verbildlicht werde.
13Das Landgericht hat die Klage für zulässig und begründet gehalten. Der Anspruch aus § 3a UWG i.V.m. § 1 TK-Transparenz-VO bestehe, weil die Produktinformationsblätter der Beklagten für die Tarife Magenta Zuhause S, M und XL gegen § 1 Abs. 2 der TK-TransparenzVO verstießen. Entgegen der Verordnung, die abschließende Angaben vorsehe, enthielten sie Informationen, die individuell abweichende Datenübertragungsraten für zwei sog. Rückfalloptionen vorsähen. Nach der Konzeption der Verordnung erschwerten solche zusätzlichen Informationen unabhängig davon, ob sie zuträfen, den Tarifvergleich für Verbraucher und führten daher zur Intransparenz. § 1 TK-TransparenzVO sei eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG, der Verstoß sei geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen, weil die Beklagte als wichtiger Marktteilnehmer in einer Vielzahl von Fällen und über einen längeren Zeitraum von den in der VO aufgestellten Standards abweiche. Der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Abmahnpauschale bestehe, weil dieser Abmahnung nach dem zuletzt Vorgebrachten kein abweichender Sachverhalt als der Klage zugrunde gelegen habe.
14Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das Urteil insoweit, als dort festgestellt worden sei, dass die Pflicht, für jedes Angebot nur ein PIB zu verwenden, nicht verletzt worden sei, da die Rückfalloptionen keine eigenen Angebote darstellten. Die Beklagte greift das Urteil aber an, soweit dort das PIB für intransparent gehalten wird. Sie meint, dass das PIB die Transparenz sogar erhöhe, weil – anders als die Angebote von Wettbewerbern – nicht nur der Tarif, sondern auch Informationen zur erreichbaren Bandbreite je nach Verfügbarkeit am individuellen Standort geliefert würden. Der Verbraucher erfahre dadurch noch vor der Bestellung, welche maximale Geschwindigkeit für ihn individuell verfügbar sei, werde also bessergestellt. Die geltenden Transparenzvorschriften würden nicht die Freiheit der Produkt- und Angebotsgestaltung beeinträchtigen, die Rückfalloption nutze diesen Spielraum, um über eine produkt- und angebotsbezogene Anpassung zu informieren. Auch die Bundesnetzagentur gehe davon aus, dass die Darstellung verschiedener Tarifoptionen im PIB zulässig sei, wie das Muster-PIB für „Prepaid Mobilfunk“ (Anl. B 1) zeige. Das vom Landgericht gefundene Ergebnis vertrage sich auch nicht mit dem vollharmonisierenden Charakter der UGP-Richtlinie, der einen offenen Regelungsrahmen, wie er durch das TKG nach Ansicht des Landgerichts begründe, nicht erlaube. Auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage hätte die Klage danach im Geltungsbereich der UGP-Richtlinie keinen Erfolg haben dürfen. Im Übrigen sei die vom Landgericht behauptete Transparenzschwächung rein formal begründet worden, ohne dass berücksichtigt worden sei, dass die Verbraucher tatsächlich durch zutreffende Information bessergestellt würden. Hinzu komme, dass dem Kunden letztlich sogar irreführende Informationen zur Verfügung gestellt würden, weil das PIB eine Bandbreite nenne, die individuell möglicherweise gar nicht geboten werden könne. In Bezug auf die Kostenpauschale rügt sie den Unterlassungsantrag und meint, die Formulierung „in dem neben den Informationen über den Standardtarif gleichzeitig Informationen über eine oder mehrere Rückfalloptionen erteilt werden“, treffe den Lebenssachverhalt nicht und sei daher unzutreffend. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Kostenpauschale. Zudem sei die Begründung, die in der Abmahnung enthalten war, dass nämlich im PIB nicht mehr als ein Hauptvertrag aufgenommen werden dürfe, im hiesigen Klageverfahren nicht als tragend angesehen worden, daher sei die Abmahnung nicht berechtigt gewesen.
15Die Beklagte beantragt,
16das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2.7.2020, Az. 14 O 20/19, abzuändern und die Klage abzuweisen.
17Die Klägerin beantragt,
18die Berufung zurückzuweisen.
19Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie wiederholt, dass die Beklagte sich bei dem Angebot von Internetzugangsdiensten auf drei Angaben zu den Datenübertragungsraten (minimal, normal, maximal) jeweils im Down- und Upload zu beschränken hat. Dies folge aus § 1 As. 1 S. 1 und Abs. 2 Nr. 5 TKTransparenzV. Diese Informationen seien unabhängig davon zu präsentieren, ob es um ein allgemeines oder ein konkret verfügbares Angebot gehe. Sofern zusätzliche „Rückfalloptionen“ angeboten würden, verwirre dies in beiden Konstellationen. Die TK-rechtlichen Grundlagen seit der Universaldiensterichtlinie beabsichtigten, transparente, aktuelle und vergleichbare Informationen einheitlich bereitzustellen. Der Kläger weist darauf hin, dass er seinen Anspruch zusätzlich auf § 44 Abs. 2 S. 1 TKG stützt, so dass auch bei Ablehnung einer wettbewerbsrechtlichen Klage das Begehren begründet sei. Die telekommunkationsrechtlichen Unionsregeln seien im Übrigen Regelungen, die spezielle Aspekte unlauteren Verhaltens erfassen und daher den Bestimmungen der UGP-Richtlinie vorangingen. Diese Regelungen ermöglichten es ausdrücklich auch nationalen Regulierungsbehörden, weitergehende Anforderungen festzulegen. Überdies gingen die Regeln der Transparenzverordnung gem. Art. 3 Abs. 2 UGP-Richtlinie als vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten den in der UGP-Richtlinie geregelten Pflichten vor.
20II.
21Die zulässige Berufung ist unbegründet.
221. Die Unterlassungsklage ist zulässig und begründet.
23a) Der Unterlassungsanspruch ist hinreichend konkret formuliert. Der in der Berufung erhobene Vorwurf, dass die Wendung im Antrag, die auf Informationen über den Standardtarif hinweist, die eingeblendete PIB nicht treffe, ist letztlich nicht überzeugend, weil der Antrag auf ein konkretes PIB Bezug nimmt, in dem die Standardinformationen den Rückfallkonditionen gegenübergestellt werden. Aus Formulierung und Abbildung wird dieser Zusammenhang deutlich, so dass auch der Lebenssachverhalt, nämlich die Ergänzung von Tarifinformationen nach dem PIB durch zusätzliche Informationen nach den individuellen Anschlussbedingungen, verständlich wiedergegeben wird.
24b) Der Unterlassungsanspruch ist gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3; 3 Abs. 1; 3a UWG i.V.m. § 1 der TK-Transparenzverordnung begründet.
25aa) Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die UGP-Richtlinie im Verbraucherschutzbereich grundsätzlich abschließende Vorgaben macht, allerdings gilt dies nur für den Anwendungsbereich der Richtlinie, zu dem vorvertragliche und vertragliche Informationspflichten nicht gehören (Art. 3 Abs. 2 UGP-RL). § 2 der TK-Transparenzverordnung stellt klar, dass „der Verbraucher vor Vertragsschluss“ auf die durch das in § 1 näher beschriebene Produktinformationsblatt hingewiesen werden muss. Hinzu kommt, dass Bestimmungen aus unionsrechtlichen Vorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln (Art. 3 Abs. 4 UGP-RL) anwendbar bleiben. Die UGP-Richtlinie hat zur Zeit ihrer Schaffung Vorgaben vorgefunden, die auf die sog. Universaldiensterichtlinie zurückgehen (RL 2002/22/EG in der Fassung der RL 2009/136/EG, ABL. L 337/11). Auf diese Vorschriften geht auch die TK-Transparenzverordnung zurück. Art. 22 der RL 2002/22/EG bzw. 2009/136/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden Diensteanbieter zur Veröffentlichung vergleichbarer, angemessener und aktueller Endnutzerinformationen über die Qualität ihrer Dienste verpflichten können. Details können auch durch die Regulierungsbehörden geregelt werden. § 45n TKG mit § 1 der TK-Transparenzverordnung formuliert diese Vorgabe aus. Insoweit sperrt die UGP-Richtlinie nicht den Erlass der hier streitgegenständlichen Transparenzvorschriften. Für dieses Ergebnis spricht auch Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie, der selbst im Anwendungsbereich der UGP-Richtlinie die Einbeziehung von Informationspflichten aus dem Unionsrecht nicht sperrt, weil die in der Richtlinie selbst aufgeführten Informationspflichten des Unionsrechts dort ausdrücklich als „nicht erschöpfend“ bezeichnet werden. Die ausführliche landgerichtliche Begründung hierzu lässt keine Fehler erkennen.
26bb) Verbraucherschützende Informations- und Transparenzpflichten sind typischerweise Marktverhaltensnormen (vgl. entsprechend zur Energieeffizienz-VO BGH WRP 2019, 874 Rn. 22 – Energieeffizienzklasse III). Anliegen der UGP-Richtlinie ist es, Entscheidungen auf informierter, aber auch transparenter Entscheidungsgrundlage zu ermöglichen. Daher haben die vorgenannten Normen auch den Zweck, das Marktverhalten im Bereich der wettbewerblich relevanten Kommunikation zu steuern.
27cc) Ein Verstoß gegen die TK-Transparenzverordnung scheidet nicht bereits deswegen aus, weil zusätzliche Informationen im PIB der Beklagten vorliegen. Diese zusätzlichen Informationen können nämlich den Standard aufweichen. Eine Rechtsordnung, die auf Informationsgebote setzt, muss bemüht sein, Informationen zu verdichten, zu verknappen und zu strukturieren und dadurch auch die möglichen Informationen zu verkürzen. Hierin liegt auch das Anliegen der TK-TransparenzVO. Sie möchte in einem konkreten technischen Bereich Angebote durch Standardisierung vergleichbar machen. Standardisierung bedeutet dann allerdings auch Begrenzung. Wenn der Kunde anhand des Produktinformationsblattes gewissermaßen auf einen Blick einen Tarifvergleich vornehmen soll, muss das Informationsblatt stets gleich strukturiert und für jeden Anbietertarif auch gleich gestaltet sein. Bei standardisierten Informationen sind Zusatzinformationen problematisch, weil hierdurch ein Anbieter in einem standardisierten Bereich die Standardinformation gerade nicht zu weiteren, nicht standardisierten Angaben nutzen soll. Diese weiteren Angaben mögen richtig oder falsch sein, jedenfalls erzeugen sie beim Rezipienten den Eindruck, dass der den Standard ergänzende Unternehmer etwas bietet, was der Konkurrent, der sich an den Standard hält, möglicherweise nicht bietet.
28Soweit die Beklagte einwendet, dass die Angaben auf dem PIB eher zur Verwirrung als zur Transparenz beitragen, richtet sich dieser Vorwurf nicht gegen das Prinzip standardisierter Information, sondern gegen die konkrete Ausgestaltung des PIB. Die Aufgabe, dieses PIB anzupassen oder zu ändern, kommt schon nach der gesetzlichen Kompetenzverteilung allerdings nicht den Gerichten, sondern dem Normgeber oder der normausführenden Regulierungsbehörde zu.
29Immer dann, wenn der Gesetzgeber Informationsgebote vorgibt, besteht das Risiko, dass diese Informationsgebote auch Fehlsteuerungen enthalten. Würde eine Lebensmittelampel ein fettarmes, aber zuckerreiches Produkt mit einem grünen Farbton kennzeichnen, weil eben nur der hohe Fettanteil zu einer Rotfärbung führt, läge auch eine in Kauf genommene Irreführung über den Zuckeranteil vor. Das Beispiel zeigt, dass Informationsgebote ein Steuerungsinstrument mit begrenzter Reichweite sind, ohne dass deswegen solche Signalinformationen von vornherein ungeeignet sind, um den (dann jedoch auch beschränkten) Zweck zu erreichen.
30dd) Eine Verletzung der TK-Transparenzverordnung liegt mit der Begründung des Landgerichts vor. Das PIB ist auf bestimmte Angaben begrenzt, die von der Beklagten gegebenen Angaben gehen darüber hinaus.
31ee) Der Verstoß gegen die Informationspflicht beeinträchtigt Verbraucherinteressen spürbar. Dagegen spricht nicht, dass der Verbraucher durch ein Mehr an Information bessergestellt werden mag. Wenn der Zweck des Informationsgebotes nämlich darin besteht, Informationen zu standardisieren, ist die Abweichung vom Standard jedenfalls geeignet, zu verunsichern oder gar zu verwirren. Dies aber beeinträchtigt Verbraucherinteressen. Dass der Einsatz durch einen großen Marktteilnehmer wie die Beklagte über einen längeren Zeitraum und in größerem Maße Marktprozesse spürbar beeinträchtigen kann, hat das Landgericht zutreffend festgestellt.
32ff) Die Wiederholungsgefahr folgt aus der festgestellten Verletzung.
33gg) An dem vorstehenden Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn man – wie das OLG Oldenburg (Urt. v. 27.9.2019 – 6 U 6/19 – Anlage BE3 Bl. 100 EA, dort S. 8, Bl. 107) dies getan hat – die Klage auf § 44 Abs. 1 S. 1 TGK i.V.m. § 44 Abs. 2 und § 3 UKlaG stützt, denn die dort genannten Voraussetzungen erlauben es, qualifizierten Einrichtungen i.S.d. UKlaG verbraucherschützende Normen im TKG und den aufgrund des TKG erlassenen Verordnungen, also auch der TK-TransparenzVO – durchzusetzen und bei Verstößen Unterlassungsansprüche geltend zu machen. § 44 TKG ist eindeutig lauterkeitsrechtlich formuliert und an § 8 Abs. 1 UWG auch angelehnt (Ditscheid/Rudloff, in: Geppert/Schütz, Beck’scher TGK-Kommentar, 4. Aufl. 2013 § 44 TKG Rn. 3). Die Vorschrift soll neben §§ 823, 1004 BGB zusätzliche Ansprüche verschaffen (Lueg in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, 2020, § 44 Rn. 2), steht also jedenfalls zum BGB nicht im Verhältnis eines Vorrangs. Die Norm kommt allerdings mit weniger Tatbestandselementen aus, es reicht bereits die Betroffenheit, nicht einmal die Verletzung von Interessen muss daher nachgewiesen werden. Entscheidend für § 44 TKG ist der Verstoß gegen die telekommunikationsrechtliche Norm. Auch aufgrund der parallelen Ausgestaltung ist das von der Beklagten vorgebrachte Argument, die UGP-Richtlinie schließe einen auf TK-Recht gestützten Unterlassungsanspruch aus, wenig überzeugend.
342. Der Zahlungsanspruch ergibt sich mit der Begründung des Landgerichts aus § 12 Abs. 1 UWG a.F. bzw. § 13 Abs. 3 UWG n.F. Der durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeführte (BGBl. I 2568) und am 2.12.2020 in Kraft getretene § 13 Abs. 3 UWG n.F. (Art. 9 Abs. 1 des genannten Gesetzes) sieht zwar vor, dass Aufwendungsersatzansprüche nur bestehen, soweit die in Abs. 2 des neuen § 13 UWG geregelten Anforderungen erfüllt sind. Allerdings fehlt im Gesetz eine Anordnung rückwirkender Geltung, so dass diese Verschärfungen auf bereits entstandene Ansprüche keine Auswirkungen haben.
35Die Abmahnung war berechtigt, so dass der Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist. Die Beklagte wendet dagegen ohne Erfolg ein, dass die ursprüngliche Abmahnung als Lebenssachverhalt die Verwendung eines PIB für verschiedene Tarife vorsah, während das Landgericht nur wegen der Intransparenz des PIB verurteilt hat. Tatsächlich war auch die Abmahnung vom 26.10.2018 (Anl. 2) bereits auf diesen Gesichtspunkt gestützt, der später zur Verurteilung führende Lebenssachverhalt war also bereits Gegenstand der Abmahnung.
36III.
37Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
38Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil über die Auslegung von Informationspflichten kein grundsätzlicher Streit in der Rechtsprechung besteht und die hier relevanten Fragen durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt sind.