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Oberlandesgericht Köln, 24 U 112/21

Datum:
10.03.2022
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 112/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2022:0310.24U112.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 19 O 60/20
 
Tenor:

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.5.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn – 9 O 60/20 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.422,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Skoda Superb 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) A nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.

2.

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) genannten PKWs in Annahmeverzug befindet.

3.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.099,56 € freizustellen.

4.

Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1) zugesprochene Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

5.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtstreit in der Hauptsache in Höhe von 2.136,92 € erledigt hat.

6.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz trägt die Beklagte.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

 
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