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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 4829/95

Datum:
20.06.1996
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 4829/95
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0620.19A4829.95.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 23 K 4839/93
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Leistungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten E. vom 20. April 1993 wird aufgehoben, soweit darin folgende Kosten geltend gemacht worden sind:

60,- DM für einen Wagen für den Pfarrer

73,- DM für Decke und Kissen

244,- DM für Kapellenbenutzung.

Weiter wird der Leistungsbescheid hinsichtlich der Geltendmachung von 836,- DM für den Sarg und 123,- DM als Pauschale für Erledigung und Besorgung von Formalitäten geändert und aufgehoben, soweit darin Sargkosten, die über die Kosten für einen zur Erdbestattung geeigneten Sarg ohne Auspolsterung und Beschläge hinausgehen, und Kosten für die Terminabsprache mit dem Pastor enthalten sind. Dem Beklagten wird anheimgestellt, insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts der Klägerin das Ergebnis der Neubescheidung formlos mitzuteilen und ihr nach Rechtskraft dieses Urteils den Leistungsbescheid mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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