Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluß ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 4.392,88 DM festgesetzt.
Gründe:
2Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht die Berufung zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch, nachdem er zuvor den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
3Die Berufung ist unbegründet. Der Senat weist sie aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück, auf die er gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug nimmt.
4In Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:
5Die Auffassung der Berufung, die auf dem Grundstück des Klägers installierte Druckpumpe dürfe deshalb nicht als Hausanschluß nach § 10 KAG abgerechnet werden, weil sie "unverzichtbarer Bestandteil des gesamten Entwässerungssystems" sei, geht fehl. Die auf dem Grundstück des Klägers errichtete Pumpstation ist nicht unverzichtbarer Bestandteil der öffentlichen Entwässerungsanlage, sondern dient allein und ausschließlich der Entwässerung des Grundstückes des Klägers und ist allein dem Aufgabenkreis des Klägers zuzurechnen.
6Dazu hat der Senat in einem gleichartigen Fall mit Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 - ausgeführt:
7"Die von dem Beklagten bereitgestellte Abwasseranlage ist in vollem Umfang (technisch) geeignet, die Entsorgung der Abwässer auf den angeschlossenen Grundstücken sicherzustellen. Daß nach dem von dem Beklagten verfolgten Konzept der Druckentwässerung der Anschlußnehmer erst nach Einbau und Inbetriebnahme einer Druckpumpe und ggfs. weiterer zur Vorbehandlung des Abwassers erforderlicher technischer Einrichtungen auf seinem Grundstück die Abwasserleitung benutzen kann, vermag hieran nichts zu ändern. Anders als der Kläger meint, wird der einzelne Anschlußnehmer hierdurch nicht zum "Erfüllungsgehilfen" des Beklagten für den Betrieb der Abwasseranlage, ohne dessen Beitrag das Druckentwässerungssystem insgesamt nicht funktionsfähig wäre.
8Die für einen Anschluß erforderliche Bereitstellung von Pumpleistung auf dem anzuschließenden Grundstück dient allein der Einleitung des auf diesem Grundstück anfallenden Abwassers in die Druckleitung und ist damit nur dem Aufgabenbereich des Anschlußnehmers zuzurechnen. Dies folgt schon daraus, daß eine Pumpe auf dem anzuschließenden Grundstück erst und nur dann erforderlich wird, wenn es angeschlossen werden soll. Demgegenüber ist die Funktion der Abwasseranlage im übrigen auch ohne diesen Grundstücksanschluß in keiner Weise beeinträchtigt. Daß die Pumpe auf dem einzelnen angeschlossenen Grundstück für den Betrieb der Gesamtanlage keine eigenständige Bedeutung hat, zeigt sich aber auch daran, daß sie nur betrieben werden muß, wenn und solange auf dem konkreten Grundstück Abwasser anfällt und abgeleitet werden muß. Daß durch den hierbei erzeugten Verdrängungsdruck zugleich eine Fortbewegung des bereits in der Leitung befindlichen Abwassers erfolgt, vermag an dem allein der Abwasserentsorgung des eigenen Grundstücks dienenden Betrieb der auf dem Grundstück des Anschlußnehmers vorhandenen Pumpe nichts zu ändern, sondern stellt lediglich einen - wenn auch erwünschten - Nebeneffekt dar."
9An dieser Betrachtungsweise hält der Senat unbeschadet der vom Kläger angesprochenen Erlasse des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NW vom 18. April 1994 - SMBl.NW. 770 - und des Innenministeriums NW vom 22. März 1995 - III B 4-4/32 -, abgedruckt in MittNWStGB 1995, 116 f., fest. Diese Erlasse, die ohnehin keine Verbindlichkeit haben, ziehen aus den technischen Gegebenheiten des Druckentwässerungssystems unzutreffende faktische und rechtliche Schlußfolgerungen. Die rechtlichen Schlußfolgerungen, die die Berufung aus der - unzutreffenden - Zuordnung der Pumpenanlage zur Gesamtanlage zieht, gehen gleichermaßen ins Leere.
10Die Ausführungen des Klägers zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen der angeblich im Verhältnis zu den an Freispiegelleitungen angeschlossenen Grundstücken höheren Anschlußkosten greifen ebenfalls nicht durch. Selbst wenn die behauptete Tatsache in dieser Allgemeinheit zuträfe, was angesichts der auch bei Freispiegelleitungen bestehenden ganz unterschiedlichen Verhältnisse auf den Grundstücken auszuschließen ist, bedeutete dies keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz, denn die maßgeblichen Sachverhalte sind unterschiedlich, weil die Grundstücke an verschiedene Kanaltypen und damit mit unterschiedlicher Technik angeschlossen werden. Diese unterschiedlichen Sachverhalte werden nach den gleichen Kriterien behandelt, nämlich indem jeweils nach § 10 KAG die für den Hausanschluß entstandenen realen Kosten erhoben werden. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz kommt, ohne daß dem hier weiter nachgegangen werden muß, hier allenfalls - allerdings zugunsten des Klägers - insoweit in Betracht, als die Gemeinde beim Kläger Abschläge auf die entstandenen Kosten gewährt hat, die sie bei Freispiegelanschlüssen nicht gewährt.
11Die Ausführungen des Klägers zur Unverhältnismäßigkeit der entstandenen Anschlußkosten und der laufenden Anschlußkosten gehen ebenfalls an den Rechtsfragen des vorliegenden Falles vorbei, denn sie betreffen nicht die Erhebung des Kostenersatzes nach § 10 KAG. Nachdem der Kläger den Anschluß genommen hat, können Einwendungen wegen der Höhe des verlangten Kostenersatzes allenfalls aus Umständen hergeleitet werden, die mit der Erstellung des Anschlusses zusammenhängen, etwa wegen durch unwirtschaftliche, rechtswidrige oder fehlerhafte Arbeiten entstandener Mehrkosten. Dagegen hätten Einwendungen wegen der mit der Anschlußnahme notwendig verbundenen Kosten nur der Anschlußverpflichtung selbst entgegengesetzt werden können. Die Anschlußverpflichtung des Klägers ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
12Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Bezug auf das Anschlußverlangen weder wegen der Höhe der Anschlußkosten von (nach Abzug des möglicherweise ungerechtfertigten Zuschusses der Gemeinde) 4.392,88 DM bzw. (ohne den Zuschuß) von 7.233,13 DM noch wegen des Anfalls laufender Unterhaltungskosten verletzt wäre.
13Zu dieser Problematik hat der Senat in dem bereits angeführten Urteil vom 18. Juni 1997 bei Anschlußkosten von vergleichbarer Höhe ausgeführt:
14"Die Anschlußkosten liegen weit unterhalb der Größenordnung, ab der sich möglicherweise die Frage der Unzumutbarkeit der Anschlußverlangens stellen könnte. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der dieser festhält, übersteigen angesichts des überragenden Belangs des Schutzes des Grundwassers vor weiterer Verunreinigung und des Schutzes der Gesundheit selbst Anschlußkosten in Höhe von 50.000,00 DM bei einem Wohnhaus noch nicht ohne weiteres das dem Grundstückseigentümer zumutbare Maß,
15vgl. OVG NW, Urteile vom 19. November 1990 - 22 A 433/90 - und 29. Juni 1989 - 22 A 296/88 - .
16Auch die Belastung des Klägers mit den laufenden Wartungs- und Betriebskosten der Druckpumpe führt nicht zur Unzumutbarkeit des Anschlußbegehrens. Insofern befindet sich der Kläger in keiner anderen Lage als der an einen Freispiegelkanal angeschlossene Grundstückseigentümer, der zum Ausgleich einer Höhendifferenz zur verlegten Kanalleitung einer Hebeanlage bedarf. Auch in diesen Fällen bestehen gegen die Zumutbarkeit der Belastung mit den laufenden Kosten dieser Hebeanlage keine Bedenken,
17vgl. OVG NW, Urteile vom 19. November 1990 und 29. Juni 1989 a.a.O."
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
19Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 125 Abs. 2 Satz 3, 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
20Die Wertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG.
21