Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird - unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts - für beide Rechtszüge auf 1.500,- DM festgesetzt.
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
3Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat mit Recht angenommen, das streitige Spielhaus halte zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers die erforderliche Abstandfläche ein. Gegen die Berechnung des Verwaltungsgerichts wendet der Antragsteller sich nicht. Er wiederholt lediglich seine - bereits vom Verwaltungsgericht mit Recht als abwegig gekennzeichnete - Auffassung, der in der Nähe des Spielhaus stehende Baum sei maßgeblicher Bezugspunkt für die Bemessung der Abstandfläche. Das Verwaltungsgericht hat im einzelnen dargelegt, daß dieser Baum kein integrierter Teil des Spielhauses ist, seine Äste vielmehr nur das Spielhaus an zwei Seiten berühren, aber nicht abstützen. Diese Feststellungen zum Sachverhalt zieht der Antragsteller nicht in Zweifel. Daß der Baum danach mangels bautechnischer Verbindung mit dem Spielhaus nicht Bestandteil dieser baulichen Anlage ist, liegt auf der Hand. Dabei kann offenbleiben, ob der Baum, stützte er das Spielhaus ab, allein deshalb zum eine Abstandfläche auslösenden Bestandteil eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage mit gebäudeähnlicher Wirkung würde. Daß es möglich ist, von dem Spielhaus in den Baum zu klettern, macht diesen nicht zu einem Teil der baulichen Anlage. Im übrigen sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Abstandflächen vor den Außenwänden von Gebäuden einzuhalten, ferner vor Bauteilen, die vor die Außenwand vortreten sowie vor Vorbauten, wenn diese Bauteile und Vorbauten nicht ausnahmsweise gemäß § 6 Abs. 7 bei der Bemessung der Abstandfläche außer Betracht bleiben. Der Baum stellt hier weder die Außenwand des Spielhauses dar noch handelt es sich um einen vor die Außenwand des Spielhauses vortretenden Bauteil oder um einen Vorbau. Vor Bäumen sind vielmehr Abstandflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht einzuhalten. Ebenfalls mit Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, das streitige Spielhaus stelle sich nicht als planungsrechtlich rücksichtslos dar. Was der Antragsteller hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, die Wertung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Zweifel zu ziehen. Er vermißt in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die erforderliche Würdigung des Einzelfalles anhand des konkreten Standorts der Anlage, ihrer konkreten Beschaffenheit und der Intensität der Nutzung. Das Verwaltungsgericht hat hierzu indes das erforderliche ausgeführt. Was den konkreten Standort (grenznah) und die konkrete Beschaffenheit (hochsitzartig) angeht, konnte das Verwaltungsgericht sich auf den Hinweis beschränken, die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandflächen seien gewahrt. Sind die bauordnungsrechtlich zu wahrenden Abstandflächen eingehalten, ist regelmäßig auch das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht unter den Gesichtspunkten verletzt, welche dem Sachbereich des § 6 BauO NRW zugehören. Eine bauliche Anlage kann einem benachbarten Grundstück Licht, Sonne und Luft nehmen, ferner einen Einblick in das Nachbargrundstück ermöglichen. Diese Belange werden regelmäßig durch das bauordnungsrechtliche Abstandflächenrecht aufgefangen. Mit § 6 BauO NRW hat der Gesetzgeber insoweit regelmäßig abschließend festgelegt, welches Maß an Rücksichtnahme der Bauherr seinem Nachbarn schuldet und wann diesem ein Vorhaben auf dem Grundstück unzumutbar wird. Unter diesen Gesichtspunkten läßt sich deshalb bei gewahrten Abstandflächen eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens nicht begründen. Danach läßt sich hier eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit des streitigen Spielhauses nicht schon damit begründen es sei grenznah und in einer Höhe errichtet, die Einblick in Nachbargrundstücke ermögliche. Besonderheiten, die ausnahmsweise eine abweichende Beurteilung erzwängen, zeigt der Antragsteller nicht auf. Die konkrete Nutzung, nämlich das Spielen von Kindern auf einem Wohngrundstück, ist nicht geeignet, eine planungsrechtliche Rücksichtslosigkeit zu begründen. Den zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist nichts hinzuzufügen.
4Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Der Antragsteller beleuchtet unter diesem Gesichtspunkt nur die selben Einwände gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, die er bereits unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an deren Richtigkeit geäußert hat.
5Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die vom Antragsteller insoweit formulierte Rechtsfrage,
6Kann aus und unter welchen Umständen muß einer grenznahen Errichtung eines Baumhauses, aus seiner konkreten Höhe und der tatsächlich von dort aus gegebenen Einsichtsmöglichkeiten in Nachbargrundstücke unter Berücksichtigung des konkreten Nutzungszweckes und der tatsächlichen Nutzungen auch in Wohngebieten in nachbarrechtlicher Sicht von der Rücksichtslosigkeit eines solchen Baumhauses ausgegangen werden?
7läßt eine allgemein gültige, über den Einzelfall hinausgehende Antwort gerade nicht zu, von der selbstverständlichen Aussage abgesehen, daß es für die Rücksichtslosigkeit eines "Baumhauses" immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt. Die weitere vom Antragsteller formulierte Rechtsfrage
8Ist bei der bauordnungsrechtlichen Prüfung eines Baumhauses hinsichtlich der Einhaltung der Abstandflächen des § 6 BauO NRW ausschließlich auf die aus Bauprodukten hergestellten Teile der baulichen Anlagen abzustellen oder auch auf den Baum, in dem das Baumhaus hineingebaut oder an den es angelehnt ist?
9ist nicht klärungsfähig. Allgemein gültige Aussagen zu notwendigen Abstandflächen von Baumhäusern sind in diesem Verfahren nicht veranlaßt. Gegenstand des Verfahrens ist keine bauliche Anlage, die sich als Baumhaus beschreiben ließe. Das streitige Spielhaus ist weder in den Baum hineingebaut noch an ihn angelehnt, wie die als rechtsgrundsätzlich formulierte Frage unterstellt. Für den hier gegebenen konkreten Sachverhalt ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz, daß bei der Bemessung der Abstandfläche der Baum nicht zu berücksichtigen ist.
10Kann danach die Beschwerde nicht mit Blick auf die Entscheidung in der Hauptsache zugelassen werden, ist eine solche Zulassung mit Blick auf die Kostenentscheidung ebenfalls nicht zulässig. § 158 Abs. 1 VwGO ist bereits im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen. Die Vorschrift schließt die Zulassung einer Beschwerde aus, die auf den Kostenpunkt beschränkt sein soll. Die Zulassung einer Beschwerde kann nur mit Zulassungsgründen erreicht werden, die sich auf die Sachentscheidung, die Entscheidung in der Hauptsache, beziehen. Im übrigen begegnet die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache nicht den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit. Es ist in der Rechtsprechung vielmehr durchgängig anerkannt, daß in Baunachbarstreitigkeiten die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Bauherrn auch dann aus Gründen der Billigkeit dem unterlegenen Antragsteller gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auferlegt werden können, wenn der Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Senat entscheidet über den Zulassungsantrag des Antragstellers ohne Anhörung der Beigeladenen "im Eingang". In diesem Stadium des Verfahrens kommt eine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO zu Gunsten des Beigeladenen noch nicht in Betracht,
12vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 7. Juni 1995 - 4 B 126.95 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 162 VwGO Nr. 30; OVG NRW, Beschluß vom 30. Juli 1999 - 7 A 3155/99 -.
13Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ergibt sich nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG aus der sich aus dem Antrag für den Antragsteller ergebenden Bedeutung der Sache. Diese Bedeutung folgt bei baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten grundsätzlich aus dem Wert der Rechtsgüter, die der Antragsteller schützen möchte und aus der Art und dem Umfang der Beeinträchtigungen, gegen die er sich wehrt. Ausgehend hiervon entnimmt der Senat den Streitwert einem Rahmen von 3.000,- DM bis 30.000,- DM. Angesichts der hier gegebenen geringfügigen Beeinträchtigung durch die streitige Anlage ist für das Hauptsacheverfahren ein Streitwert von 3.000,- DM anzunehmen, der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auf 1.500,- DM zu halbieren ist.
14Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
15