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Oberverwaltungsgericht NRW, 10 B 1465/01

Datum:
30.11.2001
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 B 1465/01
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1130.10B1465.01.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 9 L 2577/01
 
Tenor:

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird einschließlich der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. September 2001 wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren und für das Beschwerdeverfahren auf 500,- DM festgesetzt.

 
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