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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000,-- EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die erstinstanzliche Entscheidung und beantragt,
41. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, es bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren 11 K 2983/04 vorläufig zu unterlassen,
5die Entsorgung von Asbestzement zu einem geringeren Preis als 205,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer gegenüber Abfallerzeugern und Abfallbesitzern und/oder sonstigen Firmen wie Dachdeckern und Abbruchunternehmen anzubieten,
62. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung bis zu einer Entscheidung in dem Verfahren 11 K 2983/04 vorläufig zu verpflichten,
7die Gebühr für die Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen (Abfallschlüssel 17 06 05) entsprechend der vorgenommenen Gebührenkalkulation und der Abfallgebührensatzung von Dezember 2003 für 205,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer in die Gebührensatzung in der jeweils gültigen Fassung aufzunehmen.
8Diese nach § 123 VwGO zu beurteilenden Anträge sind jedenfalls unbegründet, weil der Antragsteller die für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen erforderlichen Anordnungsansprüche nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
9Ein dementsprechender Anordnungsanspruch kann sich nur aus einer drittschützenden Norm des öffentlichen Rechts ergeben. Er besteht dagegen nicht bereits dann, wenn der Antragsgegner lediglich gegen nicht drittschützende Bestimmungen des objektiven Rechts verstoßen hat. Es kommt deshalb im vorliegenden Zusammenhang nicht darauf an, ob - wie der Antragsteller vorträgt - der Gebührensatz mit dem - objektiv rechtlichen - Äquivalenzprinzip nicht vereinbar ist oder den objektiv rechtlichen Anforderungen der §§ 4 Abs. 1, 13 Abs. 1 KrW-/AbfG und des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG NRW widerspricht.
10Aus drittschützenden Bestimmungen lässt sich ein für den Antrag zu 1. erforderlicher (Anordnungs-)Anspruch des Antragstellers gegen den Antragsgegner, die Entsorgung von asbesthaltigen Baustoffen gegenüber den Abfallbesitzern nicht zu einem Gebührensatz unter 205,00 EUR/t zzgl. Mehrwertsteuer anzubieten, nicht herleiten.
11Ein entsprechender Anordnungsanspruch folgt nicht aus § 53 Abs. 1 KrO NRW i.V.m. § 107 Abs. 1 GO NRW, der für die örtlichen Wirtschaftsteilnehmer drittschützenden Charakter hat.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. August 2003 - 15 B 1137/03 -.
13Dabei kann offen bleiben, ob § 107 Abs. 1 GO NRW nur die - hier nicht in Rede stehende - Frage regelt, "ob" eine Kommune am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnehmen darf,
14vgl. dazu Held, in: Held/Becker/Decker/Kirchhof/ Krämer/Plückhahn/Sennewald/Wansleben, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW), Loseblattkommentar: Stand Dezember 2004, § 107 Anm. 9.4.2.1 m.w.N.,
15oder ob die Bestimmung darüber hinaus auch dem "Wie" des Wettbewerbsverhaltens - um das es hier allein gehen könnte - Grenzen setzt. Jedenfalls ist § 107 Abs. 1 GO NRW im vorliegenden Fall nicht einschlägig, weil die von der Antragstellerin beanstandete Abfallentsorgungstätigkeit des Kreises gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 4 GO NRW nicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne u.a. des § 107 Abs. 1 GO NRW gilt.
16Der Anordnungsanspruch ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 oder Art. 14 GG, denn die Schutzbereiche dieser Bestimmungen werden durch den nach Ansicht des Antragstellers rechtswidrigen Gebührensatz nicht verletzt.
17Die Gebührengestaltung des Antragsgegners führt nicht zu einem unmittelbaren Eingriff in Grundrechte des Antragstellers. Maßnahmen eines Trägers öffentlicher Gewalt, mit denen für einen Unternehmer nachteilige Veränderungen wirtschaftlicher Verhältnisse einhergehen, können auch nicht etwa allein deshalb als - mittelbare - Grundrechtsbeeinträchtigung verstanden werden. Denn es gibt in der freien Wettbewerbswirtschaft im Grundsatz kein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 - 3 C 34.84 - , BVerwGE 71, 183, 193 m.w.N.
19Die Reichweite des durch die o.g. Grundrechtsbestimmungen vermittelten Schutzes privater Anbieter hängt davon ab, ob die Kommune ihnen im Rahmen - freiwilliger - wirtschaftlicher Betätigung oder im Rahmen einer bindend vorgegebenen Erfüllung staatlicher oder kommunaler Aufgaben gegenüber tritt. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze, wonach die Grundrechte eines privaten Anbieters vor dem Hinzutreten des Staates oder von Gemeinden als Konkurrenten schützen, wenn die private wirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird oder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht,
20vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 1995 - 1 B 211.94 -, DVBl. 1996, 152, 153 m.w.N.,
21gelten in dieser Form nur für die freiwillige wirtschaftliche Betätigung der Kommune.
22Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2004 - 15 B 1873/04 - (Bl. 9 des Beschlussabdrucks); in diesem Sinne hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG nicht die Freiheit zur Erfüllung von Aufgaben gewährleistet, die der Staat im Rahmen seiner Gestaltungsbefugnis an sich gezogen hat und durch eigene Einrichtungen wahrnimmt, BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 1 BvR 82/71 -, BVerfGE 39, 314, 322.
23Es liegt auf der Hand, dass bei rechtlich notwendiger Erfüllung staatlicher Aufgaben - etwa im Bereich der Gefahrenabwehr - grundsätzlich keine Rücksicht darauf genommen zu werden braucht, dass private Konkurrenz möglich bleibt. Das vorliegende Verfahren erfordert keine abschließende Entscheidung über die Reichweite des Grundrechtsschutzes in dieser Konstellation. Jedenfalls ist die Rechtsposition des privaten Anbieters hier schwächer als gegenüber freiwilliger wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Hand. Denn in einem Bereich, in dem die Kommune kraft gesetzlichen Auftrags ausdrücklich zum Tätigwerden verpflichtet ist, befindet sie sich gegenüber privaten Anbietern nicht in einer marktwirtschaftlich geprägten Konkurrenzsituation. Vielmehr hat sie auf Grund gesetzlichen Auftrags von vornherein einen Handlungsvorrang, hinter dem die Geschäftstätigkeit des privaten Anbieters als rechtlich grundsätzlich nicht geschützte Chance zurückzutreten hat. In diesen Fällen steht dem privaten Anbieter deshalb ein Grundrechtsschutz selbst gegen weitgehende oder gar vollständige Verdrängung aus dem Tätigkeitsbereich nicht zu. Ein Grundrechtsverstoß kann allenfalls dann vorliegen, wenn die öffentliche Hand einzelnen privaten Anbietern in einer dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zuwider laufenden oder mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr im Zusammenhang stehenden Weise gezielt Nachteile zufügt.
24Im vorliegenden Fall tritt der Kreis dem Antragsteller im Rahmen rechtlich bindend vorgegebener Erfüllung staatlicher Aufgaben, nämlich der durch § 15 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zulässigerweise begründeten Pflicht zur Abfallentsorgung gegenüber. Dementsprechend schützen die Grundrechte den Antragsteller nicht davor, dass der Kreis diese Aufgabe wahrnimmt. Einer der oben beschriebenen Ausnahmefälle, in denen möglicherweise ein Grundrechtsverstoß angenommen werden könnte, liegt nicht vor. Es ist weder ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ersichtlich noch liegen Anhaltspunkte für die Annahme vor, die vom Antragsteller beanstandete Gebührengestaltung stehe nicht mehr im Zusammenhang mit der Aufgabenerfüllung des Kreises. Vielmehr soll durch die Reduzierung der Gebühr gerade erreicht werden, dass die betroffenen asbestzementhaltigen Abfälle in der kreiseigenen Deponie entsorgt werden.
25Die zivilrechtlichen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts scheiden in Fällen der vorliegenden Art für die Verwaltungsgerichte als Prüfungsmaßstab zwar nicht von vornherein aus, denn das Gericht des zulässigen Rechtswegs hat den Rechtsstreit gemäß § 17 Abs. 2 GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu entscheiden; der Antragsteller hat einen Verstoß gegen diese wettbewerbsrechtlichen Vorschriften im Beschwerdeverfahren aber nicht dargelegt, sodass der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO von deren Prüfung abzusehen hat.
26Aus der vorstehenden Begründung folgt zugleich, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch auch für den Antrag zu 2. nicht glaubhaft gemacht hat.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Hiernach ist - soweit, wie hier, nichts anderes bestimmt ist - der Streitwert nach der sich für den Antragsteller aus dessen Antrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Antragsteller hat nach seiner Beschwerdebegründung infolge der Reduzierung des Gebührensatzes allein im 2. Halbjahr 2004 Umsatzeinbußen von über 50.000,-- EUR hinnehmen müssen. Mit seinem in diesem Verfahren verfolgten Rechtsschutzbegehren will er weitere Einbußen in zumindest ähnlicher Größenordnung bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren abwenden. Demnach entspricht der festgesetzte Streitwert der Bedeutung der Sache für den Antragsteller.
29Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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