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Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall.
3Der 1958 geborene Kläger steht als Oberstudienrat im Dienst des beklagten Landes und ist als Lehrer an der XGesamtschule in Y. tätig. Im Schuljahr 2003/2004 nahm er an einer freiwilligen Lehrerarbeitsgemeinschaft für Sport teil, die von der Bezirksregierung S. unter dem 19. August 2003 auf Antrag der Schule als dienstliche Veranstaltung anerkannt worden war. Die Arbeitsgemeinschaft diente laut Antrag der Vorbereitung auf die Fußballlehrermannschaftsrunde Lehrersportfest" und sollte jeweils montags von 16.00 bis 17.00 Uhr in der Turnhalle U. in M. bzw. auf den Sportplätze(n) bei den jeweiligen Lehrermannschaftsspielen" stattfinden.
4Im Amtlichen Schulblatt von Januar 2004 wurde die Ausschreibung des Lehrersportfestes 2004 der Bezirksregierung S. vom 3. November 2003 veröffentlicht. In der Ausschreibung heißt es u.a., dass im Rahmen der Lehrerfortbildung Sport das 50. Lehrersportfest des Regierungsbezirks S. am 14. Juli 2004 durchgeführt werde und Veranstalter die Bezirksregierung S. sei. Teilnahmeberechtigt seien Lehrkräfte aller Schulformen. In den Mannschaftswettbewerben würden die Termine für Vor- und Zwischenrundenspiele in Absprache mit dem jeweiligen Wettkampfleiter festgesetzt. Der letzte Satz der Ausschreibung lautet: Es besteht kein Dienstunfallschutz, Reisekosten werden nicht erstattet." Auch in der von der Bezirksregierung S. herausgegebenen Übersicht Fortbildung Sport für Lehrerinnen und Lehrer 2004" ist unter der Rubrik III - A - Sport für alle Schulformen" das Lehrersportfest aufgeführt.
5Am 21. Juni 2004, einem Montag, gegen 17.00 Uhr verletzte sich der Kläger auf dem Sportgelände T. im ...weg in M. beim Fußballspiel und zog sich einen Muskelfaserriss der linken Wade sowie eine Teilruptur mit Einblutung der Achillessehne zu. In seiner Unfallmeldung vom 27. Juni 2004 gab der Kläger an, er habe sich die Verletzung im Rahmen des Lehrersportfestes beim Fußballspiel der Lehrermannschaften zugezogen.
6Mit einem auf den 14. Juni 2004 (offenbar richtig: 14. Juli 2004) datierten Bescheid erkannte die Bezirksregierung S. den Unfall mit der Folge Muskelfaserriss der linken Wade Übergang zur Achillessehne" als Dienstunfall an.
7Nachdem die Bezirksregierung Kenntnis davon erlangt hatte, dass es sich bei dem Fußballspiel am 21. Juni 2004 um ein Vorrundenspiel des Lehrersportfestes gehandelt habe, das unabhängig von der Lehrersport-AG durchgeführt worden sei, nahm sie die Anerkennung als Dienstunfall mit Bescheid vom 29. November 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, für das Lehrersportfest selbst werde kein Dienstunfallschutz gewährt. Das müsse auch und erst Recht für die dazugehörenden Vorrundenspiele gelten. Dass das Spiel in der Zeit der wöchentlich stattfindenden Lehrersportarbeitsgemeinschaft ausgetragen worden sei, ändere den Charakter des Spiels nicht. Durch die Genehmigung der Lehrersport-AG werde der Dienstunfallschutz nicht auf das Lehrersportfest und seine Vorrundenspiele erstreckt. Die wöchentlich stattfindende Arbeitsgemeinschaft sei eine Veranstaltung während des laufenden Schulbetriebs, wohingegen das Lehrersportfest seit Jahren als außerordentliche Veranstaltung ohne die Gewährung von Dienstunfallschutz durchgeführt werde.
8Dagegen legte der Kläger am 00. Dezember 2004 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, es habe sich um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Die Genehmigung der Arbeitsgemeinschaft erstrecke sich auch auf die Lehrersportspiele im laufenden Schuljahr auf verschiedenen Sportplätzen. Bei dem Fußballspiel vom 21. Juni 2004 habe es sich um ein solches gewöhnliches Spiel von zwei Lehrermannschaften im Rahmen der genehmigten Arbeitsgemeinschaft gehandelt. Das Spiel habe nicht im Rahmen der außerordentlichen Veranstaltung Lehrersportfest" stattgefunden. Auch in der Vergangenheit seien Unfälle bei dieser Art von Spielen als Dienstunfall anerkannt worden. Er habe darauf vertraut, dass das Spiel dienstunfallgeschützt gewesen sei.
9Mit Widerspruchsbescheid vom 00. Februar 2005 wies die Bezirksregierung S. den Widerspruch als unbegründet zurück.
10Daraufhin hat der Kläger am 10. März 2005 Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Vorbereitung auf das Lehrersportfest, die Zweck der genehmigten Arbeitsgemeinschaft gewesen sei, beinhalte auch die Durchführung von Vorrundenspielen zum Zwecke der Qualifikation. Die Trennung von Vorrundenspielen und Trainingseinheiten sei nicht sachgerecht, da jedes Vorrundenspiel gleichzeitig auch eine Trainingseinheit sei. Im übrigen unterliegt das von der Bezirksregierung ausgerichtete Lehrer-Sportfest dem Dienstunfallschutz.
11Der Kläger hat beantragt,
12den Bescheid der Bezirksregierung S. vom 00. November 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Februar 2005, mit dem die Anerkennung seines Unfalls vom 21. Juni 2004 als Dienstunfall zurückgenommen wurde aufzuheben und das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung S. vom 00. Juni 2004" zu verpflichten anzuerkennen, dass er bei dem Dienstunfall vom 21. Juni 2004 einen Muskelfaserriss der linken Wade sowie eine Teilruptur mit Einblutung der linken Achillessehne erlitten habe.
13Das beklagte Land hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Es hat ergänzend geltend gemacht, Vorrundenspiele des Turniers dienten nicht der Vorbereitung auf das Turnier, sondern seien Bestandteil des Turniers.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 28. September 2005 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass das Fußballspiel vom 21. Juni 2004 keine dienstliche Veranstaltung gewesen sei, weil es jedenfalls an der formellen Dienstbezogenheit fehle. Die Genehmigung der Bezirksregierung S. vom 19. August 2003 für die Lehrerarbeitsgemeinschaft Sport umfasse nur die Vorbereitung auf die Fußballlehrermannschaftsrunde Lehrersportfest", nicht aber die Teilnahme an dem Fußballturnier im Rahmen des Lehrersportfestes selbst. Das Vorrundenspiel, bei dem sich der Kläger verletzt habe, sei sowohl in sportlicher als auch in organisatorischer Hinsicht Bestandteil des Lehrersportfestes. Ob der Zweck der Arbeitsgemeinschaft auch die Durchführung von Vorrundenspielen zum Zwecke der Qualifikation umfasse, könne dahinstehen. Eine Qualifikation im Vorfeld des Sportfestes sei nicht vorgesehen, vielmehr könnten alle Lehrkräfte an den Mannschaftswettbewerben teilnehmen, sofern sie sich meldeten.
17Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 22. März 2007 zugelassenen Berufung trägt der Kläger fristgerecht vor: Der am 21. Juni 2004 erlittene Unfall habe sich im Rahmen einer sowohl materiell als auch formell dienstbezogenen Veranstaltung ereignet und sei daher als Dienstunfall anzusehen. Die Anerkennung dieses Unfalls als Dienstunfall sei deshalb rechtmäßig und könne nicht zurückgenommen werden. Ergänzend nimmt der Kläger Bezug auf seinen Zulassungsantrag, in dem er insbesondere ausgeführt hatte: Das Lehrersportfest sei materiell dienstbezogen, weil es nicht nur der Pflege des Betriebsklimas, sondern auch der Fortbildung und damit dienstlichen Interessen dienlich sei. Dies folge bereits daraus, dass die Bezirksregierung das Sportfest unter der Überschrift Übersicht - Fortbildung Sport für Lehrerinnen und Lehrer 2004 - Schulsport ist Bewegung - Bewegung ist Leben" beworben und als Veranstalter hinter dem Sportfest gestanden habe. Der Teilnehmerkreis sei auf Lehrer beschränkt gewesen. Als Schwerpunkt dieser Veranstaltung habe die Bezirksregierung in der genannten Übersicht das Thema Leisten und Leistung im Schulsport" angegeben.
18Das Lehrersportfest sei auch in formeller Hinsicht eine dienstliche Veranstaltung. Es sei in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen worden. Die Bezirksregierung S. habe das Lehrersportfest im Amtlichen Schulblatt ausgeschrieben und dabei darauf hingewiesen, dass sie Veranstalter sei. Als Ausrichter habe der Beauftragte für den Schulsport fungiert und teilnahmeberechtigt seien die Lehrkräfte aller Schulformen gewesen. Damit sei das Lehrersportfest 2004 von der Autorität des Dienstherrn getragen.
19Abgesehen davon stehe der Rücknahme der Anerkennung als Dienstunfall das schutzwürdige Vertrauen des Klägers entgegen. Die Genehmigung der Lehrerarbeitsgemeinschaft zur Vorbereitung auf das Lehrersportfest habe die Bezirksregierung so auch schon in den Vorjahren erteilt. Er, der Kläger, habe im Rahmen einer solchen Veranstaltung bereits am 6. Juni 2000 einen Dienstunfall erlitten, der auch als Dienstunfall anerkannt worden sei. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass auch die Anerkennung des Unfalls vom 21. Juni 2004 als Dienstunfall aufgrund der langjährigen Handhabung durch die Bezirksregierung S. und zum Anderen aufgrund der objektiven Umstände Bestand haben würde.
20Der Kläger beantragt sinngemäß,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
22Das beklagte Land beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Es hält das angefochtene Urteil für richtig.
25Das beklagte Land hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 2007, der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Juni 2007 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29Die Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid vom 00. November 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. Februar 2005 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Bezirksregierung S. hat die mit Bescheid vom 00. Juni (Juli) 2004 erfolgte Anerkennung des Unfalls vom 21. Juni 2004 als Dienstunfall zu Recht zurückgenommen. Deshalb kann der Kläger auch keinen Anspruch auf die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen haben.
30Die Rücknahme beruht auf § 48 Abs. 1 VwVfG NRW. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der - wie im vorliegenden Fall - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Die Bezirksregierung hat das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
31Die Anerkennung des Unfalls als Dienstunfall war rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Dienstunfalls ist § 31 Abs. 1 BeamtVG. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
32Das Fußballspiel, bei dem der Kläger den Unfall erlitten hat, war keine dienstliche Veranstaltung, die nach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG zum Dienst gehört hätte.
33Bei der Auslegung und Abgrenzung des Begriffs dienstliche Veranstaltung" ist vom Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgeregelung auszugehen, der darin liegt, dass der Beamte vor den Folgen von Unfällen geschützt wird, die er außerhalb seiner privaten (eigenwirtschaftlichen) Sphäre im Bereich der in der dienstlichen Sphäre liegenden Risiken erleidet. Hieraus ergibt sich, dass eine Veranstaltung, um als dienstliche Veranstaltung anerkannt werden zu können, ihre entscheidende Prägung durch die dienstliche Sphäre erhalten muss. Sie muss materielle Dienstbezogenheit aufweisen und außerdem formell in die dienstliche Sphäre einbezogen sein. Unter der materiellen Dienstbezogenheit ist der Zusammenhang der Veranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben zu verstehen; sie muss dienstlichen Interessen dienen. Die formelle Dienstbezogenheit setzt voraus, dass die Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezogen und damit - unmittelbar oder mittelbar - von der Autorität eines Dienstvorgesetzten getragen und in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbezogen ist.
34Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 1998 - 6 A 6426/96 -, Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Entscheidungssammlung, ES/C II 3.1 Nr. 67; BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, ZBR 1974, 23, vom 31. Januar 1974 - 2 C 7.73 -, ZBR 1974, 236, und vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66.03 -, Schütz a.a.O. Nr. 83.
35Es ist schon zweifelhaft, ob die notwendige materielle Dienstbezogenheit gegeben ist. Eine materielle Dienstbezogenheit wird bei der Ausübung von Sport insbesondere dann angenommen, wenn der Sport dem Ausgleich von spezifischen dienstlichen Belastungen dient. Von Ausgleichssport in diesem Sinne kann jedoch dann nicht gesprochen werden, wenn es - wie hier - um eine wettkampfmäßige Ausübung von Sport geht.
36Vgl. Bauer in: Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, § 31 Erl. 9 Nr. 2.5.3;
37Nr. 31.1.7 der Verwaltungsvorschriften (VwV) zu § 31 BeamtVG.
38Für die Annahme materieller Dienstbezogenheit könnte hingegen sprechen, dass die Bezirksregierung S. das Lehrersportfest in eine Übersicht über Fortbildungsveranstaltungen aufgenommen und auch bei der Ausschreibung im Amtlichen Schulblatt angegeben hat, das Lehrersportfest finde im Rahmen der Lehrerfortbildung Sport statt. Zwar ist nicht ohne weiteres ersichtlich, in welcher Hinsicht die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf der Fortbildung von Lehrern dienen kann. Dem Dienstherrn, für den die Bezirksregierung hier handelte, steht aber bei der Entscheidung, welche Veranstaltungen (mittelbar) geeignet sind, die Bewältigung der eigentlichen Dienstaufgaben zu fördern, eine verwaltungs- und personalpolitische Gestaltungsfreiheit zu. Er dürfte deshalb auch berechtigt sein, jedenfalls in Grenzbereichen zu definieren, welche Veranstaltungen der Fortbildung und damit der Erfüllung der eigentlichen dienstlichen Aufgaben dienlich sind. Diese Gestaltungsfreiheit findet ihre Grenzen allerdings dort, wo kein sachlicher Zusammenhang mit dem der Behörde erteilten eigentlichen Auftrag mehr besteht.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1973
40- 6 C 26.70 -, a.a.O. S. 25.
41Ob hier letztlich eine materielle Dienstbezogenheit zu bejahen ist, kann offen bleiben, denn es fehlt jedenfalls an der formellen Dienstbezogenheit. Die Entscheidung des Dienstherrn, ob er eine Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbezieht, bedarf keiner bestimmten Form, sie muss auch nicht ausdrücklich ergehen. Es kommt vielmehr darauf an, ob dem objektiven Verhalten eines für den betroffenen Beamten zuständigen Dienstvorgesetzten unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände eine solche Entscheidung zu entnehmen ist. Ob eine solche Entscheidung vorliegt, beurteilt sich aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalles.
42Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, a.a.O. S. 25.
43Das Fußballspiel, bei dem sich der Kläger die Verletzungen zugezogen hat, ist nicht bereits durch die Genehmigung der Lehrerarbeitsgemeinschaft Sport als dienstliche Veranstaltung formell in die dienstliche Sphäre einbezogen worden. Denn das Fußballspiel diente nicht mehr dem genehmigten Zweck dieser Arbeitsgemeinschaft, nämlich der Vorbereitung auf das Lehrersportfest, sondern war bereits Teil des Wettkampfs selbst.
44Es handelt sich um ein Vorrundenspiel zu dem im Rahmen des Lehrersportfestes stattfindenden Manschaftswettbewerb Fußball. Dieser Wetbewerb war ersichtlich so aufgebaut, dass über Vor- und Zwischenrundenspiele die Teilnehmer der Endrundenspiele und so letztlich die Sieger des Turniers ermittelt wurden. Auch wer bereits in der Vorrunde ausschied, hatte demnach an dem Wettkampf teilgenommen und sich nicht nur darauf vorbereitet. Nach Ziffer 2. der Ausschreibung im Amtlichen Schulblatt sollten die Vor- und Zwischenrundenspiele in Absprache mit dem jeweiligen Wettkampfleiter vor dem Termin des Sportfestes selbst stattfinden. Auch diese Koordination durch den Wettkampfleiter zeigt, dass diese Spiele Teil des Lehrersportfestes waren und lediglich aus zeitlichen Gründen vorgezogen wuurden.
45Eine formelle Dienstbezogenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass das Lehrersportfest von der Bezirksregierung S. veranstaltet und im Amtlichen Schulblatt als Veranstaltung im Rahmen der Lehrerfortbildung ausgeschrieben wurde. Diese Umstände könnten zwar für sich allein betrachtet dafür sprechen, dass das Sportfest formell in die dienstliche Sphäre einbezogen wurde. Dagegen spricht aber, dass bei der Ausschreibung des Sportfestes ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für die Veranstaltung kein Dienstunfallschutz bestehe. Diese Aussage beinhaltet keine bloße - eventuell unzutreffende - Rechtsansicht, sondern lässt hinreichend klar erkennen, dass der Dienstherr die möglicherweise materiell dienstbezogene Veranstaltung gerade nicht formell als dienstliche Veranstaltung in die dienstliche Sphäre einbeziehen wollte. Anders kann der Ausschluss des Dienstunfallschutzes nicht verstanden werden, denn es liegt auf der Hand, dass der Dienstunfallschutz für eine (formell und materiell dienstbezogene dienstliche Veranstaltung nicht durch eine Erklärung der Schulaufsichtsbehörde ausgeschlossen werden kann. Hingegen steht es dem Dienstherrn frei, darüber zu entscheiden, welche Veranstaltungen er insbesondere in Grenzfällen in den weisungsgebundenen Dienstbereich einbeziehen will und welche nicht.
46Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine formelle Dienstbezogenheit auch nicht aus Ziffer 4 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 29. Dezember 1983 - Z B 2-25/07-0656/83 - (abgedruckt in Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Teil D, § 31 BeamtVG S. 44 ff.). Hiernach gilt die Teilnahme von Lehrern an Lehrgängen, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften u.ä. im Sport als Dienst im Sinne des § 31 BeamtVG, wenn die Veranstaltungen von einer Schulaufsichtsbehörde genehmigt, veranstaltet bzw. durchgeführt werden und die Lehrkräfte dienstlich zur Teilnahme aufgefordert wurden bzw. ihnen die Gelegenheit zur Teilnahme dienstlich angeboten wurde. Das Lehrersportfest wurde zwar durch die Bezirksregierung S. veranstaltet und mit der Ausschreibung im Amtlichen Schulblatt wurde allen Lehrkräften die Gelegenheit zur Teilnahme dienstlich angeboten. Das Sportfest kann evt. auch mit Lehrgängen, Tagungen, Arbeitsgemeinschaften u.ä. im Sport" gleichgesetzt werden. Durch den ausdrücklichen Ausschluss des Dienstunfallschutzes in der Ausschreibung im Amtlichen Schulblatt ist jedoch hinreichend deutlich erklärt worden, dass für das Lehrersportfest kein Dienstunfallschutz bestand, dass also dieses Sportfest anders als andere Sportveranstaltungen keine dienstliche Veranstaltung war.
47Ob der Kläger subjektiv das Lehrersportfest und die dazu gehörenden Vorrundenspiele als dienstliche Veranstaltung angesehen hat, ist unerheblich. Denn die bloße subjektive Auffassung und Vorstellung eines Beamten kann einer Veranstaltung nicht den rechtlichen Charakter einer dienstlichen" verleihen.
48Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, a.a.O. S. 26, und vom 31. Januar 1974 - 2 C 7.73 -, a.a.O. S. 240.
49Die Rücknahme des Bescheides vom 00. Juni (Juli) 2004, mit dem der Unfall als Dienstunfall anerkannt wurde, ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Rücknahme das schutzwürdige Vertrauen des Klägers entgegenstünde. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (UA Seite 7 Absätze 2 und 3) verwiesen werden, deren Richtigkeit durch die Ausführungen im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt wird. Es ist weiterhin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger im Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 00. Juni (Juli) 2004 Dispositionen getroffen hat, die er nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten rückgängig machen kann.
50Soweit der Kläger darauf abstellt, er habe an dem Vorrundenspiel im Vertrauen darauf teilgenommen, dass dieser Einsatz unter dem Dienstunfallschutz stehe, könnte dies allenfalls zu einem Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn wegen schuldhafter Verletzung der Fürsorgepflicht führen, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist. Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen für einen solchen Schadensersatzanspruch ersichtlich nicht vor. Er könnte unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls dann bejaht werden, wenn wegen besonderer Umstände des Einzelfalls anzunehmen wäre, dass der Dienstherr den Beamten über das Fehlen von Dienstunfallschutz belehren musste.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. August 1973 - 6 C 26.70 -, a.a.O. S. 26.
52Einer etwaigen Belehrungspflicht ist der Dienstherr im vorliegenden Fall jedoch nachgekommen, indem er ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass für das Lehrersportfest kein Dienstunfallschutz besteht. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass ein früherer Unfall, den der Kläger im Jahr 2000 erlitten hatte, als Dienstunfall anerkannt worden ist. Aufgrund des Hinweises in der Ausschreibung des Lehrersportfestes im Amtlichen Schulblatt konnte der Kläger erkennen, dass ungeachtet einer früheren evt. großzügigeren Verwaltungspraxis für das Sportfest im Jahr 2004 keine Dienstunfallschutz gewährt würde.
53Die Bezirksregierung S. hat in dem angefochtenen Bescheid auch das ihr in § 48 VwVfG NRW eingeräumte Ermessen hinreichend und fehlerfrei ausgeübt. Sie hat geprüft, ob der Kläger durch die Rücknahme unzumutbare Nachteile erleidet. Weiter hat sie, ohne dass dies zu beanstanden wäre, darauf abgestellt, dass die Heilbehandlungskosten wegen der wegfallenden Unfallfürsorgeleistungen nunmehr von der Beihilfe und der privaten Krankenversicherung des Klägers übernommen würden.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO.
55Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht (§ 132 VwGO, § 127 BRRG).
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