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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 448/07

Datum:
30.07.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 448/07
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:0730.19A448.07.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 4404/06
Leitsätze:

1. Der am 1. 9. 2003 in Kraft getretene § 8 Abs. 1 Satz 2 BestG NRW hat die Kostenerstattungspflicht für Notbestattungen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW in Verbindung mit den §§ 7 a Abs. 1 Nr. 11, 11 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 und Nr. 7 KostO NRW nicht beseitigt.

2. Die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht des Ehegatten aus § 8 Abs. 1 Satz 1 BestG NRW endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.

3. Die Beitreibung von Bestattungskosten kann für den Angehörigen eine unbillige Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW bedeuten, wenn einer der in den §§ 1579, 1611 Abs. 1 Satz 2 BGB normierten Beispielsfälle für grobe Unbilligkeit zwischen Ehegatten oder Verwandten vorliegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung).

4. Für das Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 KostO NRW ist der bestattungspflichtige Angehörige darlegungs- und beweispflichtig.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Der Bescheid des Beklagten vom 1. 12. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landrats des S. -F. -Kreises vom 31. 8. 2006 wird aufgehoben, soweit die Kostenforderung 1.374,89 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in ent-sprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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