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Oberverwaltungsgericht NRW, 7 B 1350/09

Datum:
17.11.2009
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 B 1350/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2009:1117.7B1350.09.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 2 L 595/09
Schlagworte:
Abstandfläche Außenwand Gebäude grenzständige Bebauung
Normen:
BauO NRW § 6 Abs. 1
Leitsätze:

1. Außenwände im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind die über der Gelände-oberfläche liegenden Wände, die von außen sichtbar sind und die das Gebäude ge-gen die Außenluft abschließen. Dieser Begriff ist Relativierungen, die sich an der Schutzwürdigkeit des jeweils betroffenen Nachbarn im Einzelfall orientieren, nicht zugänglich.

2. Macht der Bauherr in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) BauO NRW nur teilweise von der Option einer grenzständigen Bebauung Gebrauch, müssen die nicht grenzständig errichteten Teile der Außenwand ihrerseits die landesrechtlichen Abstanderfordernisse einhalten.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 27. April 2009 zur Änderung eines Wohngebäudes mittlerer Höhe auf dem Grundstück U.--------straße 54 in L. , Gemarkung L1. , Flur 63, Flurstück 2164/0, wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- Euro festgesetzt.

 
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