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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 760/09

Datum:
26.01.2010
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 760/09
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0126.13B760.09.00
 
Leitsätze:

Der Registrar kann durch eine Ordnungsverfügung nach dem Glückspielstaatsver-trag nicht als Störer in Anspruch genommen werden, solange er Kenntnis von der Nutzung der von ihm registrierten Domain für die Veranstaltung illegaler Online-Glücksspiele durch den Registranten weder hat noch haben kann noch im Nachhinein erlangt hat.

Für ein Einschreiten gegen den Registrar als Nichtstörer müssen die Voraussetzun-gen für die Inanspruchnahme als Nichtverantwortlicher nach allgemeinen Ordnungsrecht erfüllt sein. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist jedenfalls in der Regel in einem solchen Fall nicht anzunehmen, weil durch das illegale Glücksspiel nicht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ein besonders bedeutsames Rechtsgut besteht, der nur durch die Inanspruchnahme des Registrars sofort und effektiv begegnet werden könnte.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Mai 2009 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 650.000,- Euro festgesetzt.

 
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