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Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfah-ren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 4 und 5 VwGO sind schon nicht den Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen des Klägers nicht vor.
4Das Verwaltungsgericht hat den von dem Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung des von ihm erlittenen Bandscheibenvorfalls L5/S1 mit Vakuum-Phänomen und Reizung der Wurzel S1 als Folge des Dienstunfalles vom 3. April 2007 im wesentlichen mit der Begründung verneint, der fragliche Unfall stelle sich nicht als (Mit-)Ursache im Rechtssinne, sondern als bloße Gelegenheitsursache für den eingetretenen Körperschaden dar. Die Beziehung des eingetretenen Schadens zu dem äußeren Ereignis sei eine rein zufällige, weil die krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden so leicht auslösbar gewesen sei, dass auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Dies ergebe sich zur Überzeugung des Gerichts aus den Ausführungen des Amtsarztes vom 2. Juli und 20. September 2007. Darin habe dieser nachvollziehbar ausgeführt, das die Rotationsbeugebewegung allenfalls Gelegenheitsursache für das klinische Manifestwerden des schon vorbestehenden Bandscheibenvorfalls L5/S1 links gewesen sein könne. Ein solcher Unfall-/Bewegungsmechanismus sei prinzipiell nicht geeignet, einen Bandscheibenvorfall zu provozieren, sondern könne einen solchen allenfalls bei schon massiv vorgeschädigtem degenerativen und zerrissenen Anulus Fibrosus-Gewebe initiieren. Hierfür spreche zum einen der Operationsbericht, der nur von degenerativem Bandscheibenmaterial spreche, zum anderen aber auch der Kernspinbefund vom 30. April 2007, welcher gegenüber dem Vorbefund eine Zunahme der Osteochondrose und der degenerativen Veränderungen mit Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes beschreibe. Dieser in sich schlüssigen, keine Zweifel auslösenden Einschätzung sei der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Ein (weiteres) Sachverständigengutachten müsse nicht eingeholt werden. Denn es lägen keine Umstände vor, nach denen die vorliegenden amtsärztlichen Stellungnahmen ihren Zweck nicht (hinreichend) erfüllten, dem Gericht die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Es sei nicht erkennbar, dass die Stellungnahmen grobe, offenbare Mängel oder unauflösbare Widersprüche aufwiesen oder von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgingen; auch sei kein Anlass ersichtlich, an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Amtsarztes zu zweifeln.
5I. Dem Verwaltungsgericht ist bei dieser auf die Stellungnahmen der Amtsärztin Dr. B. -N. gestützten Bewertung des Dienstunfalls als bloße Gelegenheitsursache kein im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel unterlaufen, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die dahin gehenden Rügen des Klägers gehen insgesamt fehl. Sie lassen weder einen rügefähigen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hervortreten (1.) noch ergibt sich aus ihnen, dass das Verwaltungsgericht den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat (2.). Ein u.U. sinngemäß gerügter Begründungsmangel liegt ebenfalls nicht vor (3.)
61. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe über medizinische Fachfragen eine Entscheidung getroffen, ohne ein Sachverständigengutachten einzuholen, und sich damit eigene, indes durch nichts belegte Sachkunde angemaßt, trifft offensichtlich nicht zu. Ein Aufklärungsmangel liegt insoweit ersichtlich nicht vor. Denn das Verwaltungsgericht hat nicht etwa, wie der Kläger meint, eigenen medizinischen Sachverstand behauptet und diesen in seiner Entscheidung nutzbar gemacht, sondern auf der Grundlage der durch die amtsärztlichen Stellungnahmen gewonnenen Erkenntnisse und der von ihm herangezogenen Rechtsprechung eine eigene Bewertung dieser Stellungnahmen vorgenommen und die daraus folgenden rechtlichen Schlüsse gezogen. Die gerügten Verstöße gegen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts können mithin nicht vorliegen.
7Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit dieser Verfahrensweise dadurch gegen seine Pflicht zur Amtsermittlung verstoßen hat, dass es kein zusätzliches Sachverständigengutachten eingeholt hat, obwohl sich im eine solche weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen.
8Eine entsprechende Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, dass das Unterlassen der (weiteren) Aufklärung vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 – 8 B 165.97 – (n.v.); OVG NRW, Beschlüsse vom 9. Oktober 2007 – 12 A 2425/07 –, juris, Rn. 16 f., und vom 24. April 2009 – 1 A 979/07 – (n.v.).
10Diesen Anforderungen entspricht die Darlegung schon deswegen nicht, weil daraus nicht ersichtlich ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger die aus seiner Sicht gebotene Aufklärung in der mündlichen Verhandlung am 26. März 2008 gegenüber dem Verwaltungsgericht, das in diesem Termin eine maßgeblich auf die amtsärztlichen Stellungnahmen gestützte Klageabweisung ohne weitere Beweiserhebung angekündigt hatte (und den Kläger deshalb sodann auch nicht mit einer Überraschungsentscheidung konfrontiert hat), angesprochen und ihr Unterlassen gerügt hat. Das insoweit maßgebliche Protokoll der mündlichen Verhandlung enthält hierzu ebenfalls keine Angaben, und auch im Zulassungsantrag ist insoweit nichts ausgeführt. Aus der Zulassungsbegründung ergibt sich – im Gegenteil – sogar, dass der Kläger im Termin auch nach dem (eine von der behaupteten sozialgerichtlichen Handhabung abweichende Verfahrensweise ankündigenden) Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die beabsichtigte Entscheidung noch nicht einmal Einsichtnahme in die ihm seinem Vorbringen nach unbekannten amtsärztlichen Stellungnahmen und im Übrigen auch keine Vertagung verlangt hat, also vollständig passiv geblieben ist. Denn dort hat er vorgetragen, das Gericht hätte ihm nach der Erklärung, die Klage werde nicht zurückgenommen, "die das Urteil stützenden Unterlagen mit Hinweisen und mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersenden müssen".
11Unabhängig von dem Vorstehenden ist auch nicht erkennbar, dass sich dem Verwaltungsgericht nach dem seinerzeitigen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Ursächlichkeit des Dienstunfalls für den Bandscheibenvorfall hätte aufdrängen müssen.
12Aufgabe eines Sachverständigen ist es, dem Gericht besondere Erfahrungssätze und Kenntnisse des betroffenen Fachgebietes zu vermitteln und/oder aufgrund von besonderen Erfahrungssätzen oder Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen. Liegen – wie hier mit den amtsärztlichen Stellungnahmen – bereits Gutachten oder Auskünfte vor, so steht es nach § 98 VwGO, §§ 404 Abs. 1, 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts, ob es zusätzliche Auskünfte oder Sachverständigengutachten einholt. Das Gericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von der zuständigen Behörde im vorausgehenden Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind. Das Gericht ist nur verpflichtet, ein weiteres Gutachten einzuholen, wenn sich ihm eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste. Seine Weigerung, ein weiteres Gutachten einzuholen, findet im Prozessrecht deshalb nur dann keine Stütze, wenn das vorhandene Gutachten nicht (hinreichend) geeignet ist, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare (grobe) Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Einholung eines weiteren Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter das vorliegende Gutachten als Erkenntnisquelle für unzureichend hält.
13Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Februar 1985 – 8 C 15.84 –, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 = juris, Rn. 16, 23, m.w.N., sowie Beschlüsse vom 26. Februar 2008 – 2 B 122.07 –, NVwZ-RR 2008, 477 = juris, Rn. 29 f., und vom 3. Februar 2010 – 2 B 73.09 –, juris, Rn. 9; aus der – ebenfalls ständigen – Rechtsprechung des beschließenden Senats vgl. etwa Beschlüsse vom 8. Februar 2007 – 1 A 3049/05 – (n.v.) und vom 2. November 2006 – 1 A 2651/05 – (n.v.) sowie Urteil vom 15. September 2005 – 1 A 3329/03 –, Schütz BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 90 = juris, Rn. 68.
14Das Zulassungsvorbringen lässt – ebenso wie schon der erstinstanzliche Vortrag des beweisbelasteten Klägers – grobe Mängel im o.g. Sinne, die den amtsärztlichen Stellungnahmen anhaften und eine weitere Sachaufklärung geboten hätten, nicht hervortreten.
15Die von dem Kläger mit seinem Vorbringen, die Amtsärztin sei "Hausgutachterin" der Beklagten bzw. spreche "pro domo" (der Beklagten), sinngemäß erhobene Rüge der mangelnden Unparteilichkeit der Amtsärztin greift nicht durch. Konkrete Anhaltspunkte, die diesen Vorwurf stützen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen. Er hat seine Behauptung vielmehr allein mit der Stellung der Amtsärztin als Beschäftigter der Beklagten und mit dem ihm ungünstigen Ergebnis der Begutachtung begründet. Das überzeugt indes in keiner Weise. Denn den Feststellungen von Amtsärzten ist insbesondere wegen ihrer Weisungsfreiheit und ihrer Verpflichtung, ihre Feststellungen nur unter ärztlichen Gesichtspunkten und wahrheitsgemäß und unparteiisch zu treffen, regelmäßig hohe Aussagekraft zuzubilligen. Dementsprechend ist nach den Beamtengesetzen eine Begutachtung durch den zuständigen Amtsarzt in ähnlichen Zusammenhängen sogar vielfach zwingend vorgeschrieben (vgl. z.B. § 48 Abs. 1 Satz 1 BBG bzw. § 46a Abs. 1 Satz 1 BBG a.F.).
16Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2.05 –, juris, Rn. 34 f., und vom 9. Oktober 2002 – 1 D 3.02 –, juris, Rn. 22, 31; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2005 – 1 B 678/05 – (n.v.), m.w.N.;
17Auch die inhaltlichen Rügen des Klägers, nach welchen die amtsärztlichen Stellungnahmen grob fehlerhaft sein sollen, überzeugen nicht. Die Amtsärztin hat ihre Bewertung, der vom Kläger geschilderte Unfall-/Bewegungsmechanismus (Rotationsbeugebewegung) stelle allenfalls die Gelegenheitsursache des erlittenen Bandscheibenvorfalls dar, mit der Feststellung begründet, ein solcher Mechanismus könne schon prinzipiell keinen Bandscheibenvorfall hervorrufen. Allenfalls bei schon massiv vorgeschädigtem degenerativen und zerrissenen Anulus Fibrosus-Gewebe könne der fragliche Mechanismus einen Bandscheibenvorfall initiieren. Für eine solche Vorschädigung spreche zum einen der Operationsbericht, der nur degeneratives Bandscheibenmaterial erwähne, und zum anderen der Kernspinbefund vom 30. April 2007, der gegenüber dem Vorbefund eine Zunahme der Osteochondrose und der degenerativen Veränderungen mit Höhenminderung des Zwischenwirbelraumes beschreibe.
18Der Einwand des Klägers, die amtsärztliche Feststellung zu einer bereits im Unfallzeitpunkt gegebenen massiven Vorschädigung des Faserrings (anulus fibrosus) der Bandscheibe des Klägers stütze sich zu Unrecht auf die von der Amtsärztin angeführten Erkenntnisse, greift nicht durch. Der in dem Bericht über die Bandscheibenoperation am 7. Mai 2007 dargestellte Umstand, dass sich "jede Menge degenerativ verändertes Bandscheibengewebe entfernen" ließ, kann entgegen der Ansicht des Klägers nicht so verstanden werden, dass es sich insoweit um "frisch", d.h. erst in dem rund einmonatigen Zeitraum zwischen dem Unfall und der Operation degeneriertes Gewebe gehandelt habe. Denn im medizinischen (und im Übrigen auch im allgemeinen Sprachgebrauch) wird unter Degeneration ein (länger andauernder) Prozess verstanden, bei welchem es anlagebedingt, durch unzureichenden Gebrauch, durch Alterung oder aufgrund von chronischen Schädigungsfaktoren (z.B. natürlicher Verschleiß, Krankheit) zu einem Abbau oder Funktionsverlust von Gewebe oder ganzen Organen kommt,
19vgl. etwa Duden, Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke, 6. Aufl. 1998, S. 209; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, Band 6, 1972, S. 354; Wikipedia-Eintrag "Degeneration", Ausdruck vom 16. April 2010, zu finden unter http://de.wikipedia.org/wiki/Degeneration,
20und der Kläger hat nicht dargelegt und es spricht auch sonst nichts dafür, dass die Fachärztin für Neurochirurgie L. -U. , die die Bandscheibenoperation durchgeführt und den Bericht verfasst hat, bei dessen Formulierung ein abweichendes, nicht fachgerechtes Begriffsverständnis zugrunde gelegt haben könnte. Wäre das ausgeräumte Bandscheibengewebe hier lediglich unfallbedingt (traumatisch) geschädigt gewesen, so wäre mithin die Verwendung des Begriffs "degenerativ" unterblieben. Nachhaltig und überzeugend gestützt wird dieses Verständnis durch den in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2007 erwähnten Kernspinbefund. Denn dieser stellt eine Zunahme (damit bereits zuvor vorhandener) sonstiger, d.h. nicht das Gewebe betreffender degenerativer Erscheinungen fest (Verschleißerkrankung Osteochondrose sowie Höhenminderung des Zwischenwirbelraums).
21Schließlich ergibt sich das schon nach dem Vorstehenden anzunehmende Vorhandensein massiver Vorschädigungen (gerade an der betroffenen Bandscheibe L5/S1) in aller Deutlichkeit auch aus der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme der Frau Dr. B. -N. vom 19. September 2008, welche die Beklagte mit der Antragserwiderung vom 24. September 2008 vorgelegt hat. Die dem Senat auf diese Weise vermittelten Erkenntnisse können hier entgegen der Ansicht des Klägers ohne weiteres Berücksichtigung finden. Der Umstand, dass sie dem Verwaltungsgericht seinerzeit nicht bekannt waren, wirkt sich nicht maßgebend auf die Prüfung der Frage aus, ob ein Aufklärungsfehler deshalb vorliegt, weil sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines (weiteren) Gutachtens hätte aufdrängen müssen. Denn auch dann, wenn man diese Frage entgegen der bereits dargelegten Auffassung des Senats bejahen müsste, käme eine Zulassung der Berufung wegen eines solchen – nur unterstellten – Verfahrensmangels hier nicht in Betracht, weil der unterstellte Mangel jedenfalls in Ansehung dieser neuen, zu den schon bisher vorliegenden Fakten hinzutretenden Erkenntnisse für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr von Bedeutung wäre, sich also das angefochtene Urteil insoweit aus anderen Gründen als richtig erweisen würde.
22Vgl. Seibert, in:Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 224.
23Die Berücksichtigung dieser neuen Erkenntnisse führt, anders als der Kläger meint, auch nicht etwa dazu, dass diesem sein Anspruch auf rechtliches Gehör abgeschnitten wäre. Denn der Kläger hat hinreichend Gelegenheit gehabt, auf den Schriftsatz der Beklagten vom 24. September 2008 zu erwidern, und dies mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2008 auch getan, ohne indes den detaillierten Darstellungen der Amtsärztin vom 19. September 2008 zu den früheren Angaben des Klägers substantiiert zu widersprechen. Nach diesen Darstellungen hatte der Kläger schon im Juli 2005 anlässlich eines Antrags auf Kostenübernahme für eine stationäre Heilmaßnahme über seit Jahren bestehende Rückenschmerzen und Lumbalgien geklagt und angegeben, deshalb schon seit Januar 2005 mit Kortison, chiropraktischen Maßnahmen und Injektionen behandelt worden zu sein. In einer ärztlichen Bescheinigung des Dr. C. vom 25. April 2004 sei bereits eine akute Lumbago mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen der LWS und in beide Beine ausstrahlenden Schmerzen beschrieben worden. Bei der Untersuchung durch den Orthopäden habe der Kläger einen Kernspinbefund vom 10. November 2005 vorgelegt, nach welchem schon seinerzeit eine "mäßige Osteochondrose L4/L5 und L5/S1 mit linksbetonter Bandscheibenprotrusion und kleinem medio-linkslateralem Bandscheibenvorfall L5/S1" vorgelegen habe.
24Ein (grober) fachlicher Fehler der amtsärztlichen Stellungnahmen ergibt sich auch nicht aus der Rüge des Klägers, die "apodiktische" Feststellung der Amtsärztin, der geschilderte Unfall-/Bewegungsmechanismus sei prinzipiell ungeeignet, einen Bandscheibenvorfall (bei einer nicht erheblich vorgeschädigten Bandscheibe) zu provozieren. Zum einen bleibt der Kläger schon jede Erläuterung schuldig, aus welchen Gründen diese Feststellung unzutreffend bzw. zu differenzieren sein soll. Zum anderen ergibt sich gerade aus den vorstehenden tragenden Ausführungen des Senats, dass der Unfall nicht einen Vorfall an einer altersgerecht gesunden, sondern an einer deutlich vorgeschädigten, degenerierten Bandscheibe hervorgerufen hat, was sich gerade mit der vom Kläger kritisierten generellen Feststellung der Amtsärztin deckt. Unabhängig davon entspricht es der Kenntnis des Senats aus anderen Verfahren, dass ein einzelnes traumatisches Ereignis (Unfall) nur unter sehr engen Voraussetzungen geeignet ist, einen Bandscheibenvorfall hervorzurufen. Eine dieser Voraussetzungen ist die hier nach dem Vorstehenden eindeutig nicht erfüllte Voraussetzung, dass vor dem Unfall Beschwerdefreiheit, zumindest aber Beschwerdearmut bestanden haben muss bzw. dass der Beweis erbracht wird, dass vor dem Unfall keinerlei Ischias- oder Lumbago-Anfälle aufgetreten waren.
25Vgl. etwa den Aufsatz von D. Tönnis und M. Schildhauer, "Isolierte Bandscheibenverletzungen und Unfallgenese von Bandscheibenvorfällen", in: actuelle traumatologie, August 1971, S. 145 ff. (S. 145 f.) und die dort wiedergegebenen Kriterien von Lob, "Die Wirbelsäulenverletzung und ihre Ausheilung", 1954.
262. Soweit der Kläger ferner unter verschiedenen Aspekten (sinngemäß) eine Versagung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, greift auch dies nicht durch. Sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, ihm – dem Kläger – die beiden amtsärztlichen Stellungnahmen zur Stellungnahme zu übersenden, verkennt offensichtlich, dass es sich hierbei nicht um gegnerischen Vortrag während des Klageverfahrens handelt, sondern um Bestandteile der Verwaltungsvorgänge. Insoweit aber hätte es dem (schon seit Erhebung des Widerspruchs) anwaltlich vertretenen Kläger selbstverständlich oblegen, im Klageverfahren einen Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht zu stellen (vgl. § 100 VwGO; vgl. auch § 29 VwVfG für das Verwaltungsverfahren). Abgesehen davon hatte der Kläger auch hinreichende Kenntnis von dem Inhalt der beiden Stellungnahmen, weil die Beklagte diesen in den angefochtenen Bescheiden umfassend und überwiegend wörtlich wiedergegeben hat. Die weitere (sinngemäße) Rüge des Klägers, der in der amtsärztlichen Stellungnahme vom 2. Juli 2007 ausgewertete Kernspinbefund vom 30. April 2007 sei ihm nicht bekannt (gemacht worden), geht ins Leere. Denn ausweislich der auch insoweit unwidersprochen gebliebenen ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 19. September 2008 ist es der Kläger selbst gewesen, der bei der Untersuchung Fremdbefunde und dabei u.a. die "MRT der LWS vom 30.04.07" vorgelegt hat.
273. Das Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Üblichkeit auf Seite 6 seiner Entscheidung das Urteil des OVG NRW vom 24. Januar 1997 – 12 A 5532/94 – ohne Angabe der Fundstelle zitiert, "das in allen gängigen Medien, Internet pp. nicht zu finden" sei, kann allenfalls als die Rüge verstanden werden, das Urteil genüge damit nicht den Anforderungen der §§ 117 (Abs. 2 Nr. 5), 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Nach der zuletzt genannten Regelung sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist verfahrensrechtlich geboten, um die Beteiligten über die dem Urteil zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen zu unterrichten und um dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Sind Entscheidungsgründe derart mangelhaft, dass sie diese doppelte Funktion nicht mehr erfüllen können, ist die Entscheidung nicht mit Gründen versehen. Das ist nicht nur dann der Fall, wenn der Entscheidungsformel überhaupt keine Gründe beigegeben sind, sondern auch dann, wenn die Begründung nicht erkennen lässt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen sind, weil die angeführten Gründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonstwie völlig unzureichend sind.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 2002 – 2 C 25.01 –, BVerwGE 117, 228 = NJW 2003, 1753, sowie Beschlüsse vom 25. Februar 2000 – 9 B 77.00 –, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 5. Juni 1998 – 9 B 412.98 –, NJW 1998, 3290.
29Den danach bestehenden Anforderungen an eine Urteilsbegründung genügt die angefochtene Entscheidung offensichtlich. Denn das Gericht hat seine Auffassung, dass es nicht der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens bedürfe, in der nachfolgenden, mit dem bemängelten Zitat abgeschlossenen Passage im Einzelnen begründet, und es hätte überhaupt darauf verzichten können, diese – ohnehin ständige Rechtsprechung darstellenden (s.o.) – Ausführungen mit einem Zitat zu belegen. Unabhängig davon hätte es auch keinen Sinn ergeben, die – über juris leicht ermittelbaren – Fundstellen (juris; DVBl. 1997, 1011; DÖD 1997, 258; Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 4) in der zitierten Entscheidung anzugeben. Denn die von dem Verwaltungsgericht zutreffend zitierte Passage ist, soweit ersichtlich, in der veröffentlichten Version dieser Entscheidung nicht mit publiziert worden. Es wäre also ohnehin Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, bei entsprechendem Interesse einen Abdruck dieser Entscheidung bei dem beschließenden Gericht anzufordern.
30II. Vor dem Hintergrund der gesamten vorstehenden Ausführungen dazu, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf die ohne weiteres nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen der Amtsärztin stützen durfte und keine weitere Beweiserhebung mehr geboten war, bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem (sinngemäßen) Vortrag des Klägers, es liege bei Annahme einer "Vorschädigung von Bedeutung" jedenfalls eine "richtungsgebende Verschlimmerung" vor. Denn dieses Vorbringen hat der Kläger in keiner Weise begründet und ist nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht nachvollziehbar.
31Allgemein zu der Frage der Ursächlichkeit eines Dienstunfalles für einen Körperschaden und zur Abgrenzung der bloßen Gelegenheitsursache von den Ursachen im Rechtssinne, für deren Annahme der Dienstunfall zumindest eine annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Körperschaden darstellen muss, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 –, juris, Beschluss vom 8. März 2004 – 2 B 54.03 –, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 = juris, und Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 22.01 –, NVwZ-RR 2002, 761 = juris.
32III. Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden, weil der Kläger die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache schon nicht hinreichend dargelegt hat. Wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend gemacht, so muss regelmäßig eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage bezeichnet werden, die sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Die grundsätzlich bedeutsame Frage muss im Urteil des Verwaltungsgerichts zum entscheidungstragenden Begründungsteil gehören. Klärungsbedürftig können daher nur Rechts- oder Tatsachenfragen sein, die die Vorinstanz entschieden hat, nicht jedoch solche, die sich erst stellen würden, wenn das Verwaltungsgericht anders entschieden hätte. Die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage ist nicht schon dann zu bejahen, wenn diese noch nicht ober- oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine ober- bzw. höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
33Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn. 127, 142 f., 152 und 154, jeweils m.w.N.
34Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht, weil es bereits an der Bezeichnung einer noch nicht geklärten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt. Der Kläger hat – im Gegenteil - lediglich behauptet, dass das Verwaltungsgericht mit der angeblichen Verfahrensweise ohne sachverständige Grundlage und nur aufgrund eigenen medizinischen "Sachverstandes" entschieden und damit gegen längst gefestigte und geklärte ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung verstoßen habe.
35IV. Eine Zulassung der Berufung kann schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erfolgen. Eine die Berufung eröffnende Divergenz i.S. dieser Vorschrift ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts oder in der Rechtsprechung eines ansonsten in der Vorschrift aufgeführten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Hier fehlt es bereits an jeglicher hinreichender Darlegung. Insbesondere hat der Kläger die nach dem Vorstehenden erforderliche Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze nicht geleistet. Im Übrigen ist die der Sache nach insoweit allein erhobene (nach dem Vorstehenden unzutreffende) Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Rechtsanwendung gegen ober- und höchstrichterliche Rechtsgrundsätze verstoßen, habe diese also lediglich übersehen bzw. unrichtig angewendet, nicht geeignet, eine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zu begründen.
36Vgl. etwa Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 124 Rn. 71, m.w.N.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
38Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und – hinsichtlich der Streitwertfestsetzung – gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).