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Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Der am 22. April 1940 geborene Kläger stand im Kalenderjahr 2004, für welches er vorliegend ein erhöhtes Weihnachtsgeld begehrt, als aktiver Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 12 BBesO in den Diensten der Beklagten. Nachdem ihm gemäß § 72b des Bundesbeamtengesetzes (a.F.) Altersteilzeit bewilligt worden war, verrichtete er in dem 14-monatigen Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 29. Februar 2004 zunächst vollzeitig Dienst bei reduzierten Dienstbezügen. Im Anschluss daran, vom 1. März 2004 bis zum Eintritt in den Ruhestand nach Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 30. April 2005, war der Kläger bei gleichbleibender Besoldung 14 Monate vom Dienst freigestellt (sogenannte Freistellungsphase).
3Mit Schreiben vom 13. Februar 2005 - eingegangen bei der Wehrbereichsverwaltung West am 16. Februar 2005 - beantragte der Kläger eine ergänzende Sonderzuwendung für das Jahr 2004 unter Anrechnung des im Dezember 2004 ausgezahlten Weihnachtsgeldes mit dem Ziel, auch für das Jahr 2004 Weihnachtsgeld auf der Grundlage des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in einer Gesamthöhe wie im Jahre 2003 zu erhalten. Dieses Gesetz war durch Art. 18 Abs. 1 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 aufgehoben und mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden. § 2 des Bundessonderzahlungsgesetzes sah für Beamte im aktiven Dienst einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe von 5 vom Hundert der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge und nicht mehr wie §§ 3, 6 und 13 des Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung im Jahre 2003 84,29 vom Hundert der im Monat Dezember maßgeblichen Dienstbezüge vor.
4Zur Begründung trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 und das Bundessonderzahlungsgesetz verfassungswidrig seien.
5Mit Bescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 18. Februar 2005 wurde der Antrag des Klägers abgelehnt. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, in welchem er im Wesentlichen ergänzend vortrug, dass er nicht bestritten habe, dass die im Dezember 2004 geleistete Sonderzahlung in der nach dem Bundessonderzahlungsgesetz vorgesehenen Höhe erfolgt sei. Der Ablehnungsbescheid lasse aber eine Auseinandersetzung mit dem verfassungswidrigen Zustandekommen des Bundessonderzahlungsgesetzes vermissen.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 wurde der Widerspruch des Klägers als nicht begründet zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf einen fehlenden Ermessensspielraum der Behörde bei der Festsetzung der Sonderzahlung nach § 2 Bundessonderzahlungsgesetz verwiesen. Die Verwaltung sei im Rahmen der Auszahlung der Bezüge an Recht und Gesetz gebunden. Eine besoldungsrechtliche Regelung behalte ihre Wirkung auch im Falle der hier geltend gemachten Verfassungswidrigkeit. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit bleibe dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten.
7Der Kläger hat am 23. Mai 2005 Klage erhoben und zur Begründung vertiefend vorgetragen, dass das Bundessonderzahlungsgesetz als nichtig zu betrachten sei, da das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 offensichtlich nicht verfassungsgemäß zustande gekommen sei. An Stelle des Bundespräsidenten sei die Ausfertigung des strittigen Gesetzes ausweislich des Abdruckes im Bundesgesetzblatt durch den "Präsidenten des Bundesrates Klaus Wowereit" erfolgt. Präsident des Bundesrates sei zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausfertigung aber nicht der Regierende Bürgermeister von Berlin, Klaus Wowereit, sondern der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt, Prof. Dr. Böhmer, gewesen. Es sei daher versäumt worden anzugeben, dass der Regierende Bürgermeister von Berlin als Vertreter des Bundesratspräsidenten tätig geworden sei. Hierbei stelle sich zudem die Frage, ob die Unterzeichnung durch den Ersten Vertreter des Bundesratspräsidenten überhaupt verfassungsrechtlich möglich gewesen sei. Ein Bundesgesetz könne nur dann durch einen Vertreter des Vertreters des Bundespräsidenten ausgefertigt werden, wenn "Gefahr im Verzug" sei. Ein derartiger Fall sei vorliegend nicht erkennbar. Das strittige Gesetz sei bereits am 7. Juli 2003 im Deutschen Bundestag und am 11. Juli 2003 im Deutschen Bundesrat verabschiedet worden. Warum erst zwei Monate später am 10. September 2003 der Vertreter des Vertreters des Bundespräsidenten "in der Maske des Bundesratspräsidenten" die Gelegenheit wahrgenommen habe, das strittige Bundesgesetz auszufertigen, sei nicht nachvollziehbar. Bundesgesetze könnten nicht nach Lust und Laune "arbeitsteilig" ausgefertigt werden. Dies entspreche auch nicht einem Verfassungsgewohnheitsrecht. Da durch das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 grundlegende dienstrechtliche Veränderungen für Beamte, Richter und Soldaten vorgenommen worden seien, habe sich eine Prüfung des Gesetzes durch den Bundespräsidenten selbst geradezu aufgedrängt. Im Übrigen sei eine Kürzung von Dienst- und Versorgungsbezügen rechtlich nur unter Zahlung von Ausgleichszulagen zulässig, wie dies für Einzelfälle in § 13 BBesG geregelt sei. Auch der Verwaltung obliege eine verfassungsrechtliche Prüfungspflicht.
8Der Kläger hat beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 18. Februar 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 zu verpflichten, dem Kläger den Differenzbetrag zwischen dem Betrag der zum 1. Dezember 2004 fällig gewesenen jährlichen Sonderzuwendung auf der Basis des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 und dem Betrag, der nach dem Bundessonderzahlungsgesetz vom 29. Dezember 2003 gezahlt worden ist, nachzuzahlen.
10Die Beklagte hat beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung hat sie vertiefend vorgetragen, dass sie keiner verfassungsrechtlichen Prüfungspflicht unterliege.
13Das Verwaltungsgericht hat Auskünfte über den jeweiligen Aufenthalt des ehemaligen Bundespräsidenten Rau und des damaligen Bundesratspräsidenten Prof. Dr. Böhmer beigezogen und in das Verfahren eingeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 33 bis 35 der Gerichtsakten verwiesen.
14Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als nicht begründet abgewiesen.
15Gegen dieses Urteil richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Berufung des Klägers, mit der er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und aus der ersten gerichtlichen Instanz im Wesentlichen dahingehend wiederholt und vertieft, dass die Aufhebung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 formell und materiell verfassungswidrig sei. Die Ausfertigungsformel des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, da der Regierende Bürgermeister von Berlin, Klaus Wowereit, in seiner Eigenschaft als Vizepräsident des Bundesrates das Gesetz mit der Formel "Für den Bundespräsidenten Der Präsident des Bundesrates" unterschrieben habe. Zudem seien das bundespräsidiale Prüfungsrecht offensichtlich nicht wahrgenommen worden und der Regierende Bürgermeister von Berlin infolge seiner Vorbefassung mit dem Gesetz befangen gewesen. Ferner sei das Bundessonderzahlungsgesetz als nichtig zu erachten, da dieses auf dem mit Art. 13 Nr. 7 des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 geänderten § 67 BBesG beruhe. § 67 BBesG sei aber materiell verfassungswidrig, da dem Bund im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Art. 74a GG nicht zugestanden habe, den Ländern eine gesetzliche Kompetenz zur Regelung jährlicher Sonderzuwendungen zu eröffnen und damit eine verfassungswidrige Mischzuständigkeit zu begründen. Außerdem macht der Kläger geltend, die materielle Verfassungswidrigkeit des Bundessonderzahlungsgesetzes ergebe sich letztlich aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber versäumt habe, die Regelung um eine Besitzstandsklausel zu ergänzen.
16Der Kläger fasst den erstinstanzlich gestellten Antrag zur Klarstellung dahingehend neu, dass beantragt wird,
17die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West vom 18. Februar 2005 und deren Widerspruchsbescheides vom 25. April 2005 zu verurteilen, dem Kläger für das Jahr 2004 zusätzlich zu dem ihm bereits gewährten Weihnachtsgeld über 1.100,50 Euro brutto hinaus weitere 458,34 Euro brutto zu zahlen.
18Der Kläger beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem neu gefassten erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen,
20Die Beklagte beantragt,
21die Berufung mit dem neu gefassten erstinstanzlichen Klageantrag zurückzuweisen.
22Die Beklagte nimmt Bezug auf die Gründe des Widerspruchsbescheides, ihren erstinstanzlichen Vortrag und das Urteil des Verwaltungsgerichts. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Einwände des Klägers zur formellen Verfassungswidrigkeit des Bundessonderzahlungsgesetzes nach wie vor nicht stichhaltig seien. Außerdem vertritt sie die Auffassung, dass die vom Kläger behauptete Befangenheit des Regierenden Bürgermeisters von Berlin die Ausfertigung von Gesetzen ad absurdum führe. Denn selbstverständlich sei nicht zu erwarten, dass der Bundespräsident, der Bundesratspräsident oder sein Vertreter bei der Ausfertigung eines Gesetzes zu dessen Inhalt "meinungslos" sein müssten.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (2 Hefte) Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe
25Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
26A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere liegt eine fristgerechte Berufungsbegründung vor, § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO. Denn der Senat geht davon aus, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter, Rechtsanwalt Dr. P. aus O. -V. , im Rahmen der im Übrigen fristgerechten Berufungsbegründungsschrift vom 20. November 2007 die in § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (bzw. in Ermangelung einer Übergangsregelung die in dem insofern inhaltsgleichen § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.d.F. vom 20. Dezember 2001 (a.F.), BGBl. I 2001, 3987) normierte Vertretungsregelung vor dem Oberverwaltungsgericht nicht umgangen haben.
27Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO (bzw. entsprechend § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F.) müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als postulationsfähige Bevollmächtigte kommen insbesondere Rechtsanwälte, wie hier der Prozessbevollmächtigte des Klägers, in Betracht, § 67 Abs. Abs. 4 Satz 3 und Abs. 2 Satz 1, 1. Mögl. VwGO (bzw. § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO a.F.). Der grundsätzliche Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht dient dem Schutz des Vertretenen sowie dem Interesse an einer geordneten Rechtspflege, insbesondere einem geordneten Gang des Verfahrens, dessen Vereinfachung, Beschleunigung und Sachdienlichkeit. Der Vertretungszwang fördert damit zusammenhängend eine sachkundige Erörterung des Streitfalls, vor allem der entscheidungserheblichen Rechtsfragen.
28Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kom., 16. Aufl., § 67 Rn. 28.
29Zur Wahrung dieser gesetzlichen Zwecksetzung ist es erforderlich, dass der postulationsfähige Prozessbevollmächtigte eine eigenständige Prüfung, Sichtung, rechtliche Durchdringung und Würdigung des Streitstoffes vornimmt und sich gerade nicht auf die schlichte Übernahme der Ausführungen eines Beteiligten beschränkt.
30Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. Januar 1999 – 7 S 2408/98 –, NVwZ 1999, 429 = juris Rn. 6 m.w.N., vom 1. Oktober 1998 – 7 S 1819/98 –, NVwZ 1999, 207 = juris Rn. 11 m.w.N. und vom 5. Mai 1997 – 6 S 708/97 –, VBlBW 1997, 381 = juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 67 Rn. 40.
31Von einer in solcher Weise gebotenen anwaltlichen Durchdringung der im Berufungsverfahren vorgelegten klägerischen Schriftsätze, insbesondere des fristwahrenden Schriftsatzes vom 20. November 2007, geht der Senat vorliegend im Ergebnis aus. Zwar spricht die Ähnlichkeit aller beim Oberverwaltungsgericht eingereichten klägerischen Schriftsätze hinsichtlich Textgestaltung und Sprachstil mit den vom Kläger im Verfahren erster Instanz selbst eingereichten Schriftsätzen dafür, dass der Kläger diese durch Herrn Ministerialrat a.D. U. , welcher als bevollmächtigter Rechtsbeistand des Klägers an der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat teilgenommen hat, hat fertigen lassen. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. Denn in einem solchen Vorgehen läge nur dann eine Umgehung des § 67 Abs. 4 VwGO - mit der Folge der Verfristung der Berufungsbegründung -, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Prozessbevollmächtigte die Schriftsätze nicht in der oben beschriebenen gebotenen Weise anwaltlich durchgearbeitet und geprüft hätte.
32Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22. Januar 1999 – 7 S 2408/98 –, NVwZ 1999, 429 = juris Rn. 6 m.w.N., vom 1. Oktober 1998 – 7 S 1819/98 –, NVwZ 1999, 207 = juris Rn. 11 m.w.N. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 67 Rn. 40.
33Solche Anhaltspunkte fehlen hier.
34Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat nicht lediglich auf Schriftsätze des Klägers Bezug genommen,
35vgl. insoweit aber: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 1999 – 7 S 2408/98 –, NVwZ 1999, 429 = juris Rn. 6 m.w.N.,
36sondern sich die eingereichten Schriftsätze durch Verwendung seines Kanzleikopfbogens und durch eigenhändige Unterschriften inhaltlich zu eigen gemacht. Ferner hat er durch seine Einlassungen auf die diesbezüglichen Zweifel der Beklagten zu erkennen gegeben, dass er eine eigene Prüfung, Sichtung, rechtliche Durchdringung und Würdigung des Streitstoffes in im Ergebnis als ausreichend zu erachtender Weise vorgenommen hat. So hat er mit Schriftsatz vom 16. Januar 2008 (dortige Seite 2, untere Hälfte) auf den von der Beklagten als anwaltlichen Stilbruch monierten Sprachstil und die äußere Gestaltung der Schriftsätze entgegnet, dass er darin anstelle eines Stilbruches ein Stilmittel sehe, um die Sach- und Rechtslage unmissverständlich deutlich zu machen. Mit dem von ihm des Weiteren unterschriebenen Schriftsatz vom 11. Februar 2008 (dortige Seite 2, unter 1.) hat er sodann darauf hingewiesen, dass er den Kläger bereits seit dem verwaltungsgerichtlichen Vorverfahren berate/begleite und irgendwelche Spekulationen zum tatsächlichen Verfasser der Schriftsätze fehl am Platze seien. Dadurch hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers bei verständiger Würdigung nicht bezweifelbar kundgetan (§ 133 BGB analog), dass er dem Kläger in der vorliegenden Rechtsangelegenheit nicht nur zur Seite stehe ("begleite"), sondern ihn eben auch berate. Eine rechtliche Beratung setzt aber voraus, dass der Rechtsanwalt den sodann vor Gericht vorzutragenden Streitstoff vorausgehend gesichtet, rechtlich geprüft, soweit als möglich durchdrungen und gewürdigt hat.
37B. Die Berufung ist aber nicht begründet.
38I. Zwar ist die Klage zulässig. Insbesondere ist zu der Anfechtung des ablehnenden Ausgangs- und Widerspruchsbescheides ergänzend erhobene allgemeine Leistungsklage statthaft, § 113 Abs. 4 VwGO (sogenannte Stufenklage), mit der das Zahlungsbegehren weiter verfolgt wird. Dem hat der Kläger durch die Neufassung seines erstinstanzlich gestellten Antrags Rechnung getragen. Sein auf eine höhere Sonderzahlung gerichtetes Begehren kann er nicht mit einer Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 2 VwGO) erreichen. Denn die den Beamten zustehenden Besoldungsleistungen resultieren regelmäßig - wie hier unmittelbar aus dem Gesetz, § 2 Abs. 1, 2 BBesG. Eine Notwendigkeit und Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehene Besoldung zuvor durch den Erlass eines leistungsgewährenden Verwaltungsaktes konkretisierend zu bewilligen, bestand insofern weder im Rahmen des aufgehobenen Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung der Bekanntgabe vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I 1998, 3642), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2002 (BGBl. I 2002, 686) – Sonderzuwendungsgesetz (SoZuwG) – noch in Anwendung des mit Wirkung vom 1. Januar 2004 an dessen Stelle getretenen Bundessonderzahlungsgesetzes (BSZG) in der Fassung vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 3076).
39Die Klage ist auch im Übrigen zulässig, namentlich das Vorverfahren ist durchgeführt worden.
40II. Die Klage ist indes nicht begründet. Der vom Kläger allein geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer höheren Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 2004 besteht nicht.
411. Die Begrenzung des Klagebegehrens auf den Zahlungsanspruch erweist sich in verständiger Würdigung des klägerischen Vorbringens (§ 133 BGB) insbesondere in Abgrenzung zu einem nicht geltend gemachten Anspruch auf Feststellung einer verfassungswidrigen Unteralimentierung im Jahre 2004 - als sachdienlich. Denn das Begehren des Klägers ist auch in zweiter Instanz ausschließlich auf Zahlung eines höheren Weihnachtsgeldes für das Kalenderjahr 2004, und zwar auf der Grundlage des Sonderzuwendungsgesetzes 1998, gerichtet, was durch die aus Gründen der Klarstellung erfolgte Neufassung des Klageantrags erster Instanz in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bekräftigt worden ist. Der Senat überprüft den Streitfall insofern innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht, § 128 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat im erstinstanzlichen Verfahren weder hilfsweise Klage auf Feststellung erhoben, seine Alimentation sei im Jahr 2004 verfassungswidrig zu niedrig bemessen gewesen, noch hat er ein solches Klagebegehren durch entsprechende Formulierung seines Antrags oder unter Darlegung eines diesbezüglichen Lebenssachverhalts zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht. Stattdessen hat der Kläger mit seiner Klage nach einer gebotenen Gesamtwürdigung seines Vortrags gerade auch im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren sowie in erster gerichtlicher Instanz ausschließlich das Ziel verfolgt, die Sonderzahlung in ungekürzter Höhe nach dem Sonderzuwendungsgesetz 1998 zu erhalten.
42Nach seinem Berufungsantrag und dem dargelegten Lebenssachverhalt einschließlich der rechtlichen Würdigung desselben hat sich das Begehren des Klägers auch im Rahmen seines zweitinstanzlichen Vortrags nicht erweitert. Zusammenfassend ist sein Vortrag nach wie vor dahin zu verstehen, dass er allein den geltend gemachten Differenzbetrag zwischen untechnisch gesprochen - der vollen und der abgesenkten jährlichen Sonderzuwendung 2004 im Wesentlichen aus Gründen der Wahrung des Besitzstandes begehrt. Die von einer Mehrzahl von Parametern abhängige Frage der verfassungsrechtlichen Mindestalimentation erscheint dem Kläger demgegenüber nach wie vor weder sachgerecht noch erfolgversprechend und ist mithin nicht geltend gemacht. Eine erweiternde Auslegung des Klagebegehrens ist deswegen nicht veranlasst. Anders als in den vom Senat mit Beschlüssen vom 9. Juli 2009 entschiedenen Verfahren
43- Beschlüsse des Senats vom 9. Juli 2009 – 1 A 1695/08 u.a. –, amtl. Umdruck S. 32 – 34 = juris Rn. m.w.N., insbesondere unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 – 2 C 1/04 –, juris Rn. 18; vgl. auch OVG Thüringen, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 KO 334/06 –, juris Rn. 48, 49 – sowie OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. März 2009 – 5 LA 239/07 –, DÖD 2009, 198 ff. = juris Rn. 17 – 19 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 – 2 C 46/07 –, juris Rn. 30 offensichtlich allerdings ohne Berücksichtigung von Rn. 35 -
44kann vorliegend gerade nicht angenommen werden, dass das vom Kläger schon im Vorverfahren formulierte Leistungsbegehren zugleich ein nachrangiges Begehren auf Feststellung einer verfassungsrechtlichen Unteralimentierung enthalten hat. Denn nach dem in seinem Zusammenhang sinnhaft zu würdigenden Vorbringen erstrebte der Kläger in keinem maßgeblichen Zeitpunkt die Feststellung, dass das Nettoeinkommen eines Beamten seiner Besoldungsgruppe im gesamten Jahr 2004 verfassungswidrig zu niedrig bemessen war.
45Insofern auch im Ergebnis vergleichbare Fälle: BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, amtl. Umdruck Rn. 40 u. 41 sowie Beschlüsse vom 1. Oktober 2009 – 2 B 79/09 –, juris Rn. 1 und vom 2. November 2009 – 2 B 80/09 –, juris Rn. 5; ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. September 2009 – 4 S 1704/07 –, juris Rn. 32 und VG München, Urteil vom 24. Juli 2009 – M 21 K 08.3726 –, juris, Rn. 16, 23, 24 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 u.a. –, juris Rn. 33 – 35.
46Den Ausführungen des Klägers ist im Gegenteil zu entnehmen, dass er eine derartige Feststellung gerade nicht erstrebt. Es besteht deswegen kein Anlass – und wäre unzulässig - über das vom Kläger allein geltend gemachte Leistungsbegehren hinauszugehen.
47Soweit der Kläger den Anspruch auf "Alimentation" in seinem Vorbringen zum Teil (am Rande) mit angeführt hat, betrifft dieser Ansatz nicht das Problem (allgemeiner) Unteralimentierung. Hierfür spricht zunächst, dass der Kläger seinen mit Schriftsatz vom 20. November 2007 auch für die zweite Instanz angekündigten Verpflichtungs-/Leistungsantrag (GA 229, 230) in umfassender Kenntnis und Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung und unter ausdrücklicher Inbezugnahme der Vorlagebeschlüsse des Senats vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/08, 1 A 1416/08, 1 A 1525/08, 1 A 1695/08 – bis hin zu seinem jüngsten Schriftsatz vom 13. November 2009 (GA 329) und auch im Rahmen der mündlichen (Berufungs-)Verhandlung nicht auf einen Feststellungsantrag umgestellt oder zumindest hilfsweise um einen solchen ergänzt hat.
48Zum Erfordernis der Geltendmachung einer Verletzung des Alimentationsgrundsatzes im Wege einer isolierten Feststellungsklage, nicht aber inzident im Rahmen eines anderen Klageverfahrens vgl. u.a.: BVerfG, Beschlüsse vom 14. Oktober 2009 – 2 BvL 3/08 u.a. –, juris Rn. 14 – 16 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, amtl. Umdruck Rn. 34 sowie BVerwG, Urteile vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, amtl. Umdruck Rn. 40 u. 41; vom 26. August 2009 – 2 C 62.08 –, amtl. Umdruck Rn. 25 und vom 6. November 2009 – 2 C 60/08 –, juris Rn. 25 – 27 und Beschlüsse vom 24. September 2009 – 2 B 50/09 –, juris Rn. 5 und vom 1. Oktober 2009 – 2 B 79/09 –, juris Rn. 1 (ständige Rechtsprechung).
49Stattdessen hat der Kläger hilfsweise um Vorlage des Verfahrens nach Art. 100 GG gebeten, weil nach seiner Auffassung das zugrunde liegende Bundessonderzahlungsgesetz aus verschiedenen Gründen – u.a. wegen fehlender Besitzstandswahrung – verfassungswidrig ist.
50Der vorgetragene Lebenssachverhalt, der neben dem Klageantrag weiteres Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist, spricht im Rahmen einer gebotenen Gesamtschau - nicht zuletzt unter Berücksichtigung der Entwicklung des klägerischen Vortrags - ebenfalls deutlich gegen eine Einbeziehung eines potentiellen Anspruchs auf amtsangemessene (Gesamt-)Alimentation in das Berufungsverfahren.
51Der Kläger hat überhaupt erstmals im Rahmen der Berufungszulassungs- und der ersten Berufungsbegründungsschrift letztlich motiviert durch die Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts - zur Frage der amtsangemessenen Alimentation wenn auch mit einem anderen Begriffsverständnis ausgeführt (Gerichtsakte 257 bis 260 und Gerichtsakte 261 bis 270). Das Verwaltungsgericht hatte insofern seinerseits allein den erstinstanzlichen sogenannten "1. Hilfsantrag" des Klägers, das Verfahren nach Art. 100 GG auszusetzen (Urteilsabdruck, Seite 5) dahingehend missverstanden, dass der Kläger auch amtsangemessene Alimentation begehre (Urteilsabdruck, Seite 11). Zu diesem Aspekt war bis zu diesem Zeitpunkt aber weder im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren (im Antragsschreiben des Klägers vom 13. Februar 2005 (Beiakte 1, 45), im Ausgangsbescheid vom 18. Februar 2005 (Beiakte 1, 44), im Widerspruchsschreiben vom 1. März 2005 (Beiakte 2, 2 f. = 6 f.) oder im Widerspruchsbescheid vom 25. April 2005 (Beiakte 2, 9 ff.)) noch im Rahmen der Klagebegründung mit Schriftsätzen vom 21. Juni 2005 (Gerichtsakte 17 ff.), vom 20. Juli 2005 (Gerichtsakte 24 ff.), vom 7. Oktober 2005 (Gerichtsakte 29 f.), vom 16. März 2006 (Gerichtsakte 37 ff.), vom 13. April 2006 (Gerichtsakte 51 ff.) oder im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht laut Protokoll vom 6. Juli 2006 (Gerichtsakte 61 f.) überhaupt vorgetragen worden. Der Kläger hat sodann erstmals im Rahmen des Berufungszulassungs- und Berufungsverfahrens zum Begriff der amtsangemessenen Alimentation allerdings widersprüchlich und unter missverstandener Bedeutung dieses Begriffs vorgetragen und sich anschließend immer deutlicher mit Schriftsätzen vom 11. Februar 2008 (Gerichtsakte 286 bis 288), vom 11. September 2009 (Gerichtsakte 317 bis 327) und vom 13. November 2009 (Gerichtsakte 329 bis 340) von diesem (formal) aufgeworfenen Aspekt inhaltlich distanziert.
52Der Vortrag im Rahmen der Berufungsbegründungsschrift vom 20. November 2007 ist bereits in sich widersprüchlich, weil dort der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation mit Elementen der Besitzstandswahrung vermengt wird (vgl. bereits Überschrift, GA 257 oben). So führt der Kläger u.a. aus, dass die Wahrung des Rechtsstandes/Besitzstandes bei genereller Besoldungsverschlechterung nicht im Ermessen des Besoldungsgesetzgebers stehe (GA 263 Mitte), womit er bereits eine klare Unterscheidung zwischen dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation und Besitzstandswahrung vermissen lässt. Inhaltlich verfolgt er sodann vorrangig die angeführten Besitzstandsaspekte. Dies wird u.a. deutlich, wenn er im Anschluss an die angesprochenen Grenzen gesetzgeberischer Gestaltungsfreiheit infolge der Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation ausführt, dass diese Aspekte "angesichts des vorliegenden Falles nicht in ganzer Tiefe untersucht werden (müssten), da sie letztlich bei der Entscheidung auch vom rechtlich gebotenen Weg ablenken könnten" (GA 270, 5. bis 3. Zeile von unten). Dass der Kläger trotz der umfangreichen Zitate der Rechtsprechung zur amtsangemessenen Alimentierung letztlich von einem anderen inhaltlichen Begriffsverständnis ausgeht, wird anhand seiner Ausführungen deutlich, wonach er für nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung ernannte Beamte eine Kürzung der Sonderzahlungen für rechtsfehlerfrei möglich erachtet (GA 272, letzter Absatz unter "Fall 2"). Dieses Missverständnis wird u.a. im Rahmen der vom Kläger getroffenen Zusammenfassung wiederholt, nach welcher er allein aus dem Umstand, dass es sich bei ihm um einen sogenannten Bestandsfall handele, den Schluss zieht, die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung sei in seinem (Bestands-)Fall rechtswidrig gewesen (GA 276, 1. Abs., vorletzter Satz).
53Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2008 erläutert der Kläger nach Ausführungen zu bestehenden Besitzständen, dass ihm "an dem Hinweis (liegt), dass bei Akzeptanz der Kürzung letztlich auch die Streichung, ... ,für rechtlich vertretbar gehalten wird." Es komme "daher nicht auf die Größenordnung der Streichung an, sondern auf den Tatbestand an sich" (GA 288, vorletzter und letzter Satz), was deutlich dafür spricht, dass es ihm eben nicht um die Frage der amtsangemessenen Alimentation, sondern allein um Besitzstandswahrung geht.
54Mit Schriftsatz vom 11. September 2009 hat der Kläger unter Bezugnahme auf die - mittlerweile mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2009 durch das Bundesverfassungsgericht entschiedenen - Vorlagebeschlüsse des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. März 2008 – 2 K 3513/04 u.a. – (2 BvL 13/08 u.a.) und den soweit ersichtlich noch nicht entschiedenen Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 9. September 2008 – 7 A 357/05 – (2 BvL 17/08) ausgeführt, dass sein Rechtsvortrag über den Rechtsvortrag der genannten Vorlagebeschlüsse hinausgehe. Die Rechtsproblematik lasse sich nämlich nicht auf die Behauptung konzentrieren, dass durch die vorgenommene Besoldungskürzung die Alimentation beeinträchtigt worden sei. Diese Verengung in Form der Konzentration auf die Alimentationsproblematik führe sogar in die Irre, so dass zu erwarten sei, dass mit der Entscheidung über die Vorlagebeschlüsse gemäß Art. 100 GG durch das Bundesverfassungsgericht noch immer keine abschließende Klärung der Rechtssache vorgenommen werde (GA 318, 7. bis 1. Zeile von unten und GA 319, 1. Absatz). Der Kläger vertritt danach die Auffassung, dass die Frage der amtsangemessenen Alimentierung gar nicht streitentscheidend sein kann und folglich auch nicht Streitgegenstand seines Verfahrens sein soll. Denn ihm geht es offensichtlich mittelbar um eine dauerhafte Fortzahlung der jährlichen Sonderzahlung in zumindest gleichbleibender Höhe unter Bestandsschutzgesichtspunkten und eben nicht um eine temporäre, d.h. jeweils für das jeweilige Haushaltsjahr zu bestimmende, relative Höhe der Alimentation, gemessen an der allgemeinen gesamtwirtschaftlichen Lage, der Preisentwicklung und insbesondere der Einkommensentwicklung der Vergleichsgruppe außerhalb der Beamtenschaft. Mithin geht es dem Kläger gerade nicht um eine amtsangemessene Alimentierung. Das wird bestätigt durch vorangegangene Passagen des Schriftsatzes, wonach nach Auffassung des Klägers Untersuchungen und Feststellungen "zu der Problematik der Besitzstandswahrung ... im vorliegenden Fall zwingend vonnöten (sind), damit es in der Sache überhaupt zu einer sachgerechten gerichtlichen Entscheidung kommt" (GA 311, letzter Absatz). Ergänzend unterstreicht der Kläger seine Auffassung mit den Worten: "Damit keine Missverständnisse aufkommen: Es geht dabei nicht um die besoldungsrechtliche Alimentationsproblematik, wie manche Verwaltungsgericht bisher gemeint haben und deshalb zu Vorlagebeschlüssen gemäß Art. 100 GG gekommen sind (so Verwaltungsgericht Arnsberg und Verwaltungsgericht Braunschweig). Es steht deshalb auch zu erwarten, dass die jeweiligen Vorlagebeschlüsse, die die besoldungsrechtliche Alimentation als beeinträchtigt ansehen, durch das Bundesverfassungsgericht, ... ,zurückgewiesen werden, wenn das Bundesverfassungsgericht von allein die Problematik der Besitzstandswahrung nicht ansprechen sollte" (GA 311, letzte und vorletzte Zeile und GA 312, 1. Abs.). Deutlicher kann der Kläger nicht zum Ausdruck bringen, dass sein Klagebegehren letztlich nicht auf einen Vorlagebeschluss gerichtet ist, mit welchem ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung für das Haushaltsjahr 2004 gerügt wird, sondern auf einen solchen, in dem das Fehlen einer vom Kläger für erforderlich gehaltenen "Besitzstandsklausel" als verfassungswidrig erachtet wird.
55Letztlich steigert sich der Vortrag des Klägers in seinem zeitlich zuletzt eingereichten Schriftsatz vom 13. November 2009 unter Bezugnahme auf die vorgenannten Vorlagebeschlüsse des Senats und unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit selbigen in der Aussage, dass er, der Kläger, "großen Wert auf die Feststellung" lege, "dass in seinem Fall bzw. bei seinem Rechtsvortrag die Alimentationsproblematik nur von nachgeordneter bzw. untergeordneter Bedeutung ist" (GA 330, 2. Abs., 1. Satz). Warum der Kläger der Auffassung ist, "dass die Alimentationsproblematik nicht das Kernproblem nicht nur seines Falles sondern sämtlicher Fälle darstellt" (GA 331, 1. Satz), erläutert er zunächst unter Wiederholung seines bisherigen Vortrags zu formellen und materiellen Verfassungsverstößen (wie der geltend gemachten fehlerhaften Ausfertigung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004, der geltend gemachten Befangenheit des Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates und einer vermeintlichen materiellen Verfassungswidrigkeit des § 67 BBesG, GA 331 bis 337 Mitte). Im Anschluss daran macht er deutlich, dass er die rechtliche Problematik seines Verfahrens allein in dem in der Rechtsprechung bislang in diesem Zusammenhang nicht diskutierten "Problem der Besitzstandswahrung" (GA 337, 4. Zeile von unten) sieht. In Abgrenzung zu der wie er meint in den Vorlagebeschlüssen im Mittelpunkt stehenden "Alimentationsproblematik" stellt er die Behauptung auf, dass ihm bisher keine Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit dem Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 bekannt sei, die sich "mit dieser Problematik überhaupt auf sachgerechte Weise befasst hat" (GA 337, letzter Absatz). Auf den nachfolgenden Seiten erläutert der Kläger die rechtliche Problematik aus seiner Sicht und folgert daraus, dass die "Alimentationsproblematik" in seinem Fall weder rechtlich erheblich ist noch werden kann. So führt er aus: "Entweder: Die durch den Berufungskläger angegriffenen Gesetze sind verfassungswidrig, ... . In diesem Fall stellt sich die Alimentationsfrage in keinem der denkbaren Fälle. Oder: Die angegriffenen Gesetze sind im Grundsatz verfassungsgemäß, der Gesetzgeber hat nur die obligatorische Besitzstandsklausel vergessen. Wenn es diese Besitzstandsklausel geben würde, käme die Alimentationsproblematik bei sogenannten Bestandsfällen nicht zum Zuge, da die jährliche Sonderzuwendung/-zahlung erhalten bleibt" (GA 339, untere Hälfte). Der Kläger schließt damit für seinen "Bestandsfall" wie gesagt jegliche "Alimentationsproblematik" aus. Zudem macht er auf der nächsten Seite seines Schriftsatzes (GA 340) deutlich, dass er den verwendeten Begriff der "Alimentationsproblematik" nicht im Sinne einer amtsangemessenen Alimentation versteht, sondern ihn offensichtlich mit Bestandsschutz verwechselt und somit in Wirklichkeit trotz Verwendung des Begriffs "Alimentationsproblematik" nur eine Besitzstandswahrung meint und anstrebt. Im Folgenden ergänzt der Kläger seine Ausführungen insofern dahingehend, dass "in sogenannten Neufällen ... die Alimentationsproblematik nicht gegeben (wäre), da dieser Personenkreis sich damit abfinden müss(t)e, dass die jährliche Sonderzuwendung/-zahlung nur noch gekürzt ... gezahlt oder ... gänzlich gestrichen wird." Dieser Personenkreis könne sich auch nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen (GA 340, 2. Absatz). Auch diese Ausführungen machen deutlich, dass es dem Kläger entgegen der vermeintlichen Verwendung des Begriffs der Alimentation nicht um die Geltendmachung eines amtsangemessenen Alimentationsniveaus (für ihn und damit mittelbar auch für alle insofern vergleichbaren Besoldungsempfänger weitgehend unabhängig von der Frage ihres jeweiligen Einstellungsdatums) geht, sondern um Besitzstandswahrung. Hierfür sprechen auch seine weiteren Ausführungen, wonach "nur dann, wenn man meinen sollte, dass die Kürzung / Streichung der jährlichen Sonderzuwendung/-zahlung gegenüber sämtlichen Besoldungsempfängern durchgesetzt werden könnte, ... es ggf. die Alimentationsproblematik (gäbe), da (durch den Senat hervorgehoben) bei sogenannten Bestandsfällen dann in bestehende Besoldungsansprüche eingegriffen würde." Der Kläger subsumiert danach unter den von ihm verwandten Begriff der "Alimentationsproblematik" irrig allein bestandsschützende Elemente, weil es dem Besoldungsgesetzgeber nach der von ihm vertretenen Auffassung allein unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes verwehrt war, die streitige Sonderzahlung zu kürzen. Für die Geltendmachung des Anspruchs auf amtsangemessene Alimentation, also ein im Wesentlichen der Höhe nach rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit sicherndes Einkommen, findet sich in dem aktuellen Vortrag des Klägers mithin kein sachlich begründeter Ansatz.
56Aus alledem folgt, dass ein Feststellungsbegehren mit der Behauptung, der Kläger sei im Jahre 2004 verfassungswidrig unteralimentiert gewesen, nicht rechtshängig geworden ist.
572. Für den allein geltend gemachten Zahlungsanspruch fehlt es aber bereits an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage. Denn das Sonderzuwendungsgesetz, nach dessen § 3 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 und § 13 in Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums des Inneren/Bundesministeriums der Finanzen vom 3. Juni 2003 – D II 1 – 221 140/35 – / – II A 4 – BA 3015 – 3/03 – bekanntgegeben im BMF-Geschäftsbereich mit BMF vom 13. Juni 2003 – Z B 2 - P 1500 - 111/03 – dem Kläger noch im Jahre 2003 84,29 vom Hundert seiner Dezemberbezüge (Bemessungsfaktor 2003 West) - bestehend aus Grundgehalt, ½ Familienzuschlag und Allgemeiner Stellenzulage - zugestanden hatten, war im Jahre 2004 nicht mehr anwendbar. Die fehlende Anwendbarkeit jenes Gesetzes folgt bereits aus dem Umstand, dass es mit Wirkung vom 1. Januar 2004 durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden ist (§ 8 BSZG). Dieses sah für die streitige Sonderzahlung im Kalenderjahr 2004 "lediglich" einen Anspruch in Höhe von 5 vom Hundert der in diesem Jahr zustehenden Dienstbezüge vor (§ 2 BSZG). Im Falle des Klägers belief sich letzterer Betrag rechnerisch unstreitig auf 1.100,50 Euro brutto und wurde ihm mit den Dezemberbezügen des Jahres 2004 ausgezahlt. Nach dem Sonderzuwendungsgesetz hätten dem Kläger 84,29 v.H. der für den Monat Dezember 2004 maßgebenden Bezüge (= 1.849,38 Euro / davon 84,29 v.H. = 1.558,84 Euro) zugestanden, sodass der eingeklagte Differenzbetrag mit 458,34 Euro (=1.558,84 Euro - 1.100,50 Euro) zutreffend beziffert worden ist.
58Das Sonderzuwendungsgesetz ist zwar darüber hinaus bereits zum 16. September 2003 durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 - BBVAnpG 2003/2004) vom 10. September 2003 (BGBl. I 2003, S. 1798) aufgehoben worden, Art. 21 Abs. 3 BBVAnpG 2003/2004. Eine weitere übergangsweise Anwendung des Sonderzuwendungsgesetzes gemäß Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 bis zum Inkrafttreten einer ersetzenden bundesgesetzlichen Regelung zur Gewährung von Sonderzahlungen kam aber ab dem Jahr 2004 für Bundesbeamte auch deswegen nicht mehr in Betracht, weil das Bundessonderzahlungsgesetz als ein eben solches ersetzendes Gesetz im Sinne des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 (§ 8 BSZG) verfassungsgemäß am 1. Januar 2004 in Kraft getreten ist, Art. 29 Abs. 1 Haushaltsbegleitgesetz 2004 - HBeglG 2004 vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I 2003, 3076).
593. Wegen der schon für sich rechtserheblichen Ablösung des Sonderzuwendungsgesetzes durch das Bundessonderzahlungsgesetz kommt es daher vorliegend nicht entscheidungstragend auf die Verfassungsmäßigkeit und damit Wirksamkeit des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 an. Denn selbst bei unterstellter formeller oder materieller Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes hätte dies allenfalls zur Folge gehabt, dass die Aufhebung des Sonderzuwendungsgesetzes durch das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 nicht zum 16. September 2003 wirksam sein konnte. Die Ablösung des Sonderzuwendungsgesetzes durch das Bundessonderzahlungsgesetz wäre davon unberührt geblieben. Die vom Kläger auf Seite 3 der Klageschrift vom 21. Juni 2005 vorausgesetzte Abhängigkeit der Wirksamkeit des Bundessonderzahlungsgesetzes von der Verfassungsmäßigkeit des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 besteht nicht. Das Bundessonderzahlungsgesetz ist ein von der Wirksamkeit des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 völlig unabhängiges Gesetz, das lediglich der Sache nach ein Bundesgesetz im Sinne von Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 ist. Das Bundessonderzahlungsgesetz leitet seine Wirksamkeit aber nicht von dieser Norm ab, sodass die Nichtigkeit des Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 unterstellt werden kann, ohne das diese Unterstellung Auswirkungen auf die Gültigkeit des Bundessonderzahlungsgesetzes hätte.
60Vgl. Urteile des Senats vom 3. September 2009 – 1 A 281/07 u.a. –, amtl. Umdruck, S. 12 ff. = juris Rn. 44 ff.
61Der Senat weist daher allein in Anbetracht des diesbezüglichen umfangreichen und einen Schwerpunkt bildenden Vortrags des Klägers darauf hin, dass das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 insgesamt wirksam und damit insbesondere auch Art. 18 Abs. 2 BBVAnpG 2003/2004 nicht etwa infolge einer formellen Verfassungswidrigkeit des Gesetzes oder einer materiellen Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 insgesamt verfassungswidrig ist.
62Zur formellen und materiellen Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes: vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/08 u.a. –, amtl. Umdruck, S. 14 – 22 = juris Rn. 68 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 – 1 L 453/05 –, juris Rn. 63 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 6. September 2005 – 5 A 60/05 –, juris Rn. 13 ff.; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 – 2 A 50/04 –, juris Rn. 15 ff.
63a) Das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 ist formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Insbesondere ist es verfassungsgemäß und damit wirksam ausgefertigt worden. Es ist verfassungsrechtlich weder zu beanstanden, dass dies durch den Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates geschah, noch unterliegt die Art der Unterzeichnung verfassungsrechtlichen Bedenken.
64Vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, amtl. Umdruck Rn. 11 = juris Rn. 11 ff. sowie Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/08 u.a. –, amtl. Umdruck, S. 14 – 19 = juris Rn. 70 ff. m.w.N.
65Nach Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG werden die nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Gemäß Art. 57 GG werden die Befugnisse des Bundespräsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die sich mit der Ausfertigung von Gesetzen in diesem Zusammenhang stellenden Fragen ist der Tag der Ausfertigung. Am 10. September 2003, dem Tag der Ausfertigung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004, waren sowohl der Bundespräsident als auch sein Vertreter, der Bundesratspräsident, im Sinne des Art. 57 GG verhindert.
66Eine den Vertretungsfall auslösende Verhinderung eines Amtsträgers im Sinne von Art. 57 GG liegt schon auf Grund des Wortlauts der Verfassungsnorm immer dann vor, wenn der Amtsträger zum maßgeblichen Zeitpunkt tatsächlich oder rechtlich gehindert ist, seine Amtsbefugnis auszuüben. Dabei ist es unerheblich, warum der Amtsträger verhindert ist, da die Ausübung des Amtes und damit die Funktionsfähigkeit der Staatsverwaltung im Vordergrund steht. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das Grundgesetz in Art. 57 GG für den Bundespräsidenten einen von diesem herkömmlichen Verständnis abweichenden Begriff der "Verhinderung" schaffen wollte. Im Gegenteil unterstreicht der Vergleich der dort geregelten zwei Fälle dieses Ergebnis. Vergleicht man nämlich den Begriff der Verhinderung (erster Fall) mit dem der vorzeitigen Erledigung des Amtes (zweiter Fall), so wird deutlich, dass mit dem zweiten Fall der gänzliche Ausfall des Bundespräsidenten gemeint ist, während der erste Fall, die Verhinderung, lediglich den "Ausfall" des Bundespräsidenten mit einem Teil seiner "Befugnisse" regelt. Sinn und Zweck der Vorschrift stützen diese Auslegung. Die Vertretungsregelung in Art. 57 GG soll wie allgemein in der Staatsverwaltung sicherstellen, dass der Bundespräsident all seinen Verpflichtungen in ihrer vielfältigen Art nachkommen kann.
67Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, amtl. Umdruck, Rn. 15 = juris Rn. 15 sowie Beschluss vom 7. Dezember 2009 – 2 B 106.09 –, amtl. Umdruck, Rn. 4; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/08 u.a. –, amtl. Umdruck, Seite 14 – 17 Mitte = juris Rn. 68 ff.; Pieroth in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 57 Rn. 1.
68Dem Bundespräsidenten kommt nach ganz überwiegender, zutreffender Auffassung zudem die Entscheidungsprärogative zu, wann ein Verhinderungsfall vorliegt.
69Vgl. Pieper, in: Epping/Hillgruber, GG, Art. 57 Rn. 4 m.w.N.
70All dies gilt entsprechend für die Verhinderung des Bundesratspräsidenten.
71Den Fall der Vertretung des Bundespräsidenten, wenn der Präsident des Bundesrates an der Wahrnehmung der Befugnisse ebenfalls gehindert ist, regelt das Grundgesetz nicht. Warum hier nach Auffassung des Klägers ein offensichtliches Bedürfnis für eine Vertretungsregelung auf Verfassungsebene bestehen soll, erschließt sich dem Senat allerdings bereits mangels hinreichender Substanziierung nicht. Denn § 7 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates, auf welchen in diesem Fall zurückgegriffen werden kann, bestimmt, dass die Vizepräsidenten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge vertreten. Bei Verhinderung auch des Bundesratspräsidenten sind dessen Befugnisse durch den ersten Vertreter des Bundesratspräsidenten, mithin den Ersten Vizepräsidenten, wahrzunehmen. Dies entspricht einer langjährigen Staatspraxis.
72Vgl. Pieroth, a.a.O. Rn. 2; Pieper, a.a.O., Rn. 8 ff.
73Vorliegend ist nach alledem kein Anhalt für den behaupteten Missbrauch der Vertretungsbefugnis gegeben. Sowohl der Bundespräsident als auch sein nach Art. 57 GG zuvörderst berufener Vertreter, der Bundesratspräsident, waren am Tag der Ausfertigung des Gesetzes verhindert, weil sie eine andere mit ihrem Amt verbundene Aufgabe wahrgenommen haben und ortsabwesend waren. Der damalige Bundespräsident Johannes Rau hielt sich in der Zeit vom 10. bis 17. September 2003 zu einem Staatsbesuch in der Volksrepublik China auf (Auskunft des Bundespräsidialamtes mit Schreiben vom 10. Februar 2005 – Z6 – 029 07-3-12/033 -). Der seinerzeitige Bundesratspräsident, Prof. Dr. Böhmer, war am 10. September 2003 Gastgeber und Teilnehmer einer Konferenz in Bonn (Auskunft des Direktors des Bundesrates mit Schreiben vom 23. Februar 2005). Bundespräsident und Bundesratspräsident waren danach am 10. September 2003 nicht in Berlin, wo die Originalfassung des Gesetzes zu unterzeichnen war. Entsprechend den in der Staatspraxis entwickelten Gepflogenheiten hatten beide ihre diesbezügliche Einschätzungsprärogative durch Anzeige ihrer jeweiligen Verhinderung wahrgenommen. Für den Zeitraum der Verhinderung wurde zudem auf die Übernahme der Aufgaben des Bundespräsidenten durch den Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates, den Regierenden Bürgermeister von Berlin Klaus Wowereit, auch die Öffentlichkeit in Form einer Pressemitteilung des Bundesrates vom 5. März 2003, hingewiesen (vgl. vorgenannte Auskunftsschreiben des Direktors des Bundesrates, vorletzter Satz, nebst vorgenannter Presseerklärung).
74Dass der Kläger die Einschätzung des Bundespräsidenten bzw. des Bundesratspräsidenten, es habe ein Fall der Verhinderung vorgelegen, u.a. mit dem Hinweis darauf bestreitet, man habe das Gesetz ja auch im Flugzeug oder in Bonn ausfertigen oder die Ausfertigung auf Weisung um einige Tage verschieben können, ist rechtlich infolge der aufgezeigten Einschätzungsprärogative ohne Belang. Entgegen weiteren Vortrags des Klägers kommt es auch nicht darauf an, ob der Erste Vertreter des Bundesratspräsidenten bereits einmal zuvor für den Bundespräsidenten ein Gesetz ausgefertigt hatte. Denn unabhängig von etwaigem Verfassungsgewohnheitsrecht ist eine solche Stellvertretung wie aufgezeigt verfassungsrechtlich zulässig.
75Nach der Auskunft des Direktors des Bundesrates gegenüber dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 11. September 2006 trat der Verhinderungsfall des Bundespräsidenten in der Zeit von Juni 1996 bis August 2006 im Übrigen in insgesamt nur 40 Fällen ein. Eine besondere, augenfällige Häufung von Verhinderungen des Bundespräsidenten gerade im Jahr 2003 ist nicht festzustellen, so dass auch von daher nicht angenommen werden kann, die in Rede stehende Verhinderung hätte keinen anerkannten Sachgrund gehabt.
76Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/08 u.a. –, amtl. Umdruck, Seite 14 – 17 Mitte = juris Rn. 68 ff. m.w.N.
77Der Vortrag des Klägers, das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sei ein politisch besonders umstrittenes Gesetz gewesen, an dessen Ausfertigung der Erste Vizepräsident des Bundesrates, der Regierende Bürgermeister von Berlin, als "Urheber des streitbefangenen Gesetzes" selbst dann ein besonderes Interesse gehabt hätte und damit befangen gewesen wäre, wenn er Bundesratspräsident gewesen wäre, ist verfassungsrechtlich unbeachtlich. Zum einen hat der Bundespräsident bei der Ausfertigung von Gesetzen keine politische Prüfungskompetenz, zum anderen ergeben sich weder für den Bundespräsidenten selbst noch für seine Vertretung im Amt Ausschluss- oder Befangenheitsgründe daraus, dass er oder sein Vertreter zu irgendeinem Zeitpunkt an einem Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt oder sich für ein bestimmtes Gesetz politisch eingesetzt haben. Hierzu kann auf die für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts in § 18 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG normierten Grundsätze zurückgegriffen werden. Danach ist ein Richter des Bundesverfassungsgerichts von der Ausübung seines Richteramtes gerade nicht ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache bereits von Amts oder Berufs wegen im Gesetzgebungsverfahren mitgewirkt hat. Die vergleichende Heranziehung dieser Regelung ist auch insofern zulässig, als dass auch den Mitgliedern des Bundesverfassungsgerichts keine politische, sondern nur eine verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz zusteht. Die frühere Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren führt mithin nicht zur Annahme einer Befangenheit. Der Vertretungsregelung des Art. 57 GG ist der vom Kläger angenommene Interessenkonflikt vielmehr immanent, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Dass der jeweils für den Bundesrat handelnde Präsident des Bundesrates zuvor am Gesetzgebungsverfahren beteiligt war, weil der Bundesrat bei der Gesetzgebung mitwirkt (Art. 59 und Art. 76 ff. GG), stellt den Regelfall dar. Auch der Bundespräsident selbst ist nicht deshalb befangen, weil er wie häufig zuvor Mitglied eines an der Gesetzgebung beteiligten Verfassungsorgans war. So war der seinerzeitige Bundespräsident Rau zuvor Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen und als solcher Mitglied des Bundesrates.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, amtl. Umdruck, Rn. 20 = juris Rn. 18 f.
79Eine politisch hervorgerufene Befangenheit wäre mithin selbst dann nicht anzunehmen, wenn wie hier der Regierende Bürgermeister von Berlin in Vertretung des Bundespräsidenten ein Gesetz ausgefertigt haben würde, welches ursprünglich im Wege des Gesetzesantrags vom Land Berlin eingebracht worden wäre.
80Schließlich ist es auch unerheblich, mit welcher Funktionsbezeichnung der Regierende Bürgermeister von Berlin für den Bundespräsidenten das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 unterzeichnet hat. Im Falle der Verhinderung des Bundespräsidenten nimmt der Vertreter die Befugnisse des Bundespräsidenten zwar wahr, führt indes nicht selbst die Bezeichnung "Bundespräsident". Entscheidend ist, dass er "für den Bundespräsidenten" zeichnet, wie dies hier geschehen ist.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, amtl. Umdruck, Rn. 20 = juris Rn. 20.
82Einem vom Kläger geltend gemachten Anspruch der "Gesetzesöffentlichkeit" auf eine "korrekte Ausfertigungsklausel" mangelt es insofern bereits an der Darlegung einer verfassungsrechtlich ableitbaren Anspruchsgrundlage. Der Kläger behauptet schlicht, dass es einen solchen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf "Gesetzesöffentlichkeit" auf Grund des Rechtsstaatsprinzips gebe, lässt aber abgesehen von Zumutbarkeitserwägungen zu etwaigen Nachforschungen völlig offen, woher er diese Annahme nimmt. Stattdessen verweist er pauschal auf eine diesbezüglich alleinige Prüfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts. Die Ausführungen des Klägers, in welchen er sich dahingehend steigert, dass man ohne ein solches "Öffentlichkeitsgebot" auf legale Weise auch einen Staatsstreich organisieren könne, entbehren bereits im Ansatz jeglicher Grundlage. Dies gilt ebenso für die klägerische Feststellung, es sei naiv zu glauben, dass Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sei formell verfassungsgemäß zustande gekommen, weil der damalige Bundespräsident nicht wegen der Gesetzesausfertigung im Wege eines Organstreitverfahrens gegen den seinerzeitigen Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates vorgegangen sei.
83Selbst wenn der Regierende Bürgermeister wie der Kläger rügt - als "Erster Vizepräsident des Bundesrates" hätte zeichnen müssen und nicht als Präsident des Bundesrates bzw. dessen Vertreter was nach dem Vorgenannten ersichtlich nicht entscheidungserheblich sein kann -, so wäre dies unbeachtlich. Denn aus der Geschäftsordnung des Bundesrates ergibt sich die Notwendigkeit eines Vertretungszusatzes nicht. § 7 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung des Bundesrates regelt allein, dass die Vizepräsidenten den Präsidenten im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Beendigung seines Amtes nach Maßgabe ihrer Reihenfolge vertreten. Eine etwaige bloße fehlerhafte Bezeichnung wäre im Übrigen einer Berichtigung im Bundesgesetzblatt zugänglich, ohne den Akt der Ausfertigung und Verkündung selbst als unwirksam anzusehen.
84Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. April 2007 – 1 L 453/05 –, juris Rn. 74.
85Soweit der Kläger vorträgt, durch das Fehlen eines Vertretungszusatzes habe Herr Wowereit bewusst die Gesetzesöffentlichkeit getäuscht, verbleibt dies rein spekulativ, da ein Irrtum über die Funktion des Unterzeichners entgegen der diesbezüglich geäußerten Befürchtungen des Klägers - nicht ernstlich hervorgerufen werden konnte.
86Für die Behauptung des Klägers, das Prüfungsrecht des Bundespräsidenten sei offensichtlich nicht wahrgenommen worden, gibt es bereits mangels jeglicher Substanziierung keinerlei Anhaltspunkte. Allein der Hinweis darauf, dass der Tag der Ausfertigung des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 bereits auf den ersten Tag des Vertretungszeitraums fiel, greift bereits deshalb zu kurz und deutet nicht auf einen Mangel an erforderlicher Prüfungszeit hin, weil dem damaligen Ersten Vizepräsidenten des Bundesrates im Bedarfsfall ein Mitarbeiterstab des Bundespräsidialamtes zur Verfügung stand und er zudem bereits zuvor mit der Gesetzmaterie vertraut war. Im Übrigen ist auch entgegen der Auffassung des Klägers kein Grund ersichtlich, warum die Ausfertigung des Gesetzes hätte versagt werden sollen.
87Die weiteren Ausführungen des Klägers zu der von ihm aufgeworfenen Frage, warum das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Bundespräsidenten selbst ausgefertigt wurde bzw. seine Vermutungen dahingehend, dass an dem Gesetzgebungsverfahren beginnend mit den parlamentarischen Beratungen im Deutschen Bundestag und im Deutschen Bundesrat "von Anfang an etwas faul" gewesen sei, erschöpfen sich in reinen Spekulationen und bedürfen daher bereits mangels hinreichender Substanziierung keiner weiteren Auseinandersetzung. Entgegen der Auffassung des Klägers sprechen hier auch nicht die "Fakten" gegen eine ansonsten vorstellbare "Verschwörungstheorie" des Klägers, wie dieser selbst einräumt.
88Es ist im Regelfall verfassungsrechtlich nicht geboten, mit der Ausfertigung von Gesetzen zuzuwarten, bis der Bundespräsident seine Auslandsreise beendet hat und seine Amtsgeschäfte im Inland wieder wahrnehmen kann. Ausnahmsweise mag dies bei politisch wichtigen und umstrittenen Gesetzen anders zu sehen sein. Bei dem hier in Rede stehenden Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 handelt es sich aber nicht um ein derartiges Gesetz: Es ist letztlich mit breiter Mehrheit verabschiedet worden (BT-Plenarprotokoll 15/57, S. 4808; BR-Plenarprotokoll 790, S. 237). Es stand auch nicht im Fokus der Medien und einer breiteren Öffentlichkeit, sondern zählte eher zu den "unauffälligen" Gesetzen.
89Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/08 u.a. –, amtl. Umdruck, Seite 17 = juris Rn. 85 f. m.w.N.
90b) Das Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 ist auch materiell verfassungsgemäß. Insbesondere hat der Bundesbesoldungsgesetzgeber – entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung - durch Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 materielles Verfassungsrecht nicht verletzt. Der vom Kläger geltend gemachte materiell–rechtliche Verfassungsverstoß gegen Art. 74a GG infolge einer durch § 67 BBesG begründeten "Mischzuständigkeit" zwischen Bund und Ländern ist für den hier einschlägigen Bereich der Bundesbeamten zudem rechtlich ohne jeglichen Belang. Nach Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004 wurde den Ländern durch eine Änderung des damaligen § 67 BBesG mit Hilfe einer sogenannten Öffnungsklausel die Möglichkeit gegeben, in bestimmten Grenzen eigene landesrechtliche Regelungen zur Gewährung jährlicher Sonderzahlungen zu erlassen. Dieses Vorgehen war schon deshalb nicht verfassungswidrig, weil die seinerzeit noch bestehende konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern im Falle ihrer fehlenden Inanspruchnahme durch den Bundesgesetzgeber unterschiedliche Regelungen in den Ländern mit einschloss.
91Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, amtl. Umdruck, Rn. 31 = juris Rn. 31, unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225, 241 m.w.N. = juris, Rn. 52.
92Der Einwand des Klägers, die sogenannte Öffnungsklausel stelle eine Umgehung der vor der Föderalismusreform I im Jahre 2006 bestandenen verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern dar, weil dann mit einem einfachen Bundesgesetz, d.h. ohne Grundgesetzänderung mit einfacher Mehrheit, sämtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Besoldungsrechts auf die Länder hätten übertragen werden können, geht insofern fehl. Denn es genügte nach damaliger Rechtslage wie ausgeführt bereits ein schlichtes bundesgesetzgeberisches Unterlassen in diesem Bereich, um den Ländern die Möglichkeit zum Tätigwerden zu eröffnen. Dies widerspricht auch nicht wie der Kläger meint der damaligen gesetzgeberischen Intention des Art. 74a GG, wonach das Besoldungsrecht in Bund und Ländern im Wesentlichen einheitlich gestaltet werden sollte, da bei der Einschätzung des Bedürfnisses nach Einheitlichkeit im Rahmen konkurrierender Gesetzgebungskompetenz durchaus ein Gestaltungsspielraum bestand, für dessen Überschreitung vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen.
93Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 67 BBesG, welcher mittlerweile am 1. Juli 2009 mit Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Juni 2009 (BGBl. I 2009, 1434 ff.) weggefallen ist, ist zudem vorliegend für die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Bundessonderzahlungsgesetzes entgegen der vom Kläger vertretenen Rechtsauffassung nicht erheblich. Denn die Gesetzgebungskompetenz des Bundesgesetzgebers zum Erlass des Bundessonderzahlungsgesetzes hing nicht von § 67 BBesG ab, sondern beurteilte sich nach der durch Art. 73 Nr. 8 GG eröffneten ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz. Nach Art.74a Abs. 1 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung erstreckte sich die konkurrierende Gesetzgebung des Bundes für die Besoldung und Versorgung der Angehörigen des öffentlichen Dienstes auf den Bereich der Beamten des Bundes und der Länder, soweit dem Bund nicht bereits nach Art. 73 Nr. 8 GG die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz zustand. Der mit Art. 74a Abs. 1 GG einhergehende Grundsatz der bundeseinheitlichen Besoldung und Versorgung ist erst im Rahmen der sogenannten Föderalismusreform I durch dessen Aufhebung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) mit Wirkung vom 1. September 2006 und mithin erst weit nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt (1. Dezember 2004, § 3 Abs. 1 Nr. 1 BSZG) aufgegeben worden. Nach dem neu eingefügten Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG sind nunmehr ausschließlich die Länder für die Regelung der Besoldung und Versorgung der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts zuständig. Nach Art. 72 Abs. 1 GG zu dem hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt hatten die Länder in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung indes nur, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hatte. Der Bund selbst war aber nach Art. 73 Nr. 8 GG jederzeit zur gesetzlichen Regelung der Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an die Bundesbeamten befugt. Danach stand ihm nämlich die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz über die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen zu, mithin auch die Kompetenz zum Erlass des Bundessonderzahlungsgesetzes, welches allein auf Bundesbedienstete Anwendung fand (§ 1 BSZG).
94Der vom Kläger geltend gemachte materiell–rechtliche Verfassungsverstoß gegen Art. 74a GG infolge einer durch § 67 BBesG begründeten "Mischzuständigkeit" zwischen Bund und Ländern ist danach jedenfalls für den hier einschlägigen Bereich der Bundesbeamten rechtlichen ohne jeglichen Belang. Ein etwaiger Verfassungsverstoß würde sich für den Bereich der Bundesbeamten auch nicht vermittelt über die gesetzlichen Regelungen des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 ausgewirkt haben. Denn selbst unter der vorgetragenen Prämisse der Verfassungswidrigkeit und mithin Nichtigkeit des Art. 13 Nr. 7 BBVAnpG 2003/2004, mit welchem § 67 BBesG geändert wurde und welche des Weiteren eine Nichtigkeit des Art. 18 BBVAnpG 2003/2004 zur Folge haben müsste, bestünde der vom Kläger geltend gemachte Anspruch, welcher auf der Fortgeltung der Regelung des Sonderzuwendungsgesetzes basiert, nicht. Insoweit käme es vorliegend auch nicht darauf an, wenn Art. 18 Abs. 1 und 2 BBVAnpG 2003/2004 in verfassungsrechtlichem Widerspruch zueinander stünden, was allerdings nicht der Fall ist, da sie eine Gesamtregelung darstellen.
95Zwar wären im Falle der Nichtigkeit des insoweit maßgebenden Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 BBVAnpG 2003/2004 die Vorschriften des Sonderzuwendungsgesetzes nicht formell aufgehoben worden. Sie würden aber - wie bereits dargelegt - für den Bereich der Bundesbeamten keine Geltung mehr beanspruchen können, weil sie durch die den gleichen Gegenstand nämlich die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung regelnde, später erlassene Vorschrift des § 2 BSZG materiell derogiert worden wären. Eine Rechtsvorschrift kann insofern bestimmte Tatbestände regeln ohne die ausdrückliche Anordnung, also eine formelle Derogation dahingehend zu treffen, dass eine ältere, mit der neuen Regelung unvereinbare Rechtsvorschrift außer Kraft treten soll. Darüberhinaus sieht § 8 BSZG aber auch ausdrücklich vor, dass das Gesetz für den Bund die durch Art. 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des BBVAnpG 2003/2004 aufgehobenen Gesetze, mithin auch das Sonderzuweisungsgesetz, ersetzt.
96Vgl. Urteile des Senats vom 3. September 2009 – 1 A 281/07 u.a. –, zu § 4 und § 4a BSZG, amtl. Umdruck, Seite 13 = juris Rn. 46 f.
97Das hat letztlich zur Folge, dass es zu der von dem Kläger als Bundesbeamten für das Jahr 2004 begehrten Anwendung der Vorschriften des Sonderzuwendungsgesetzes nur im Falle der Nichtigkeit des § 2 BSZG hätte kommen können.
98Insofern ist auch der Einwand des Klägers unerheblich, das Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2003/2004 sei "im Galopp" ohne Gutachten durch sämtliche Gremien gebracht worden und sei für die Abgeordneten durch die Unterteilung in zwei Bestandteile, nämlich Besoldungsanpassungsregelungen und Änderungen dienstrechtlicher Vorschriften, schwer durchschaubar gewesen, zumal die meisten Gesetzeswerke in heutiger Zeit komplex ausgestaltet sind.
994. Das mithin allein streitentscheidende Bundessonderzahlungsgesetz war im Jahr 2004 wirksam, weil es unstreitig formell verfassungsgemäß zustande gekommen und darüber hinaus mit höherrangigem Recht vereinbar ist.
100a) Die Reduzierung der Sonderzuwendung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz verletzt für sich genommen, d.h. ohne Rücksicht auf sonstige, die Summe der zur Verfügung stehenden Bezüge regelnde Vorschriften, insbesondere nicht Art. 33 Abs. 5 GG.
101aa) Der Bundesbeamte hat keinen verfassungsrechtlich abgesicherten Anspruch auf die Weihnachtszuwendung, auch dann nicht, wenn sie bislang gewährt worden ist. Erst recht hat er keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gewährung einer Weihnachtszuwendung in einer bestimmten Höhe. Sie steht vielmehr zur freien Disposition des Normgebers und kann im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft gemindert oder gestrichen werden. Für negative strukturelle Besoldungsveränderungen durch den Gesetzgeber wird ein hergebrachter Grundsatz im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG auf Wahrung des einmal erworbenen Anspruchs auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung generell verneint.
102Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. November 1967 – 2 BvR 668/67 –, JZ 1968, 61, und juris und vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249, 263 = juris Rn. 37; sowie BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, amtl. Umdruck, Rn. 39 = juris Rn. 39, unter Verweis auf die aufgezeigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie die diesbzgl. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. Senatsurteile vom 3. September 2009 – 1 A 281/07 u.a. –, amtl. Umdruck, Seite 14 – 16 Mitte = juris Rn. 49 ff.; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/09 u.a. –, amtl. Umdruck, S. 20 = juris Rn. 96; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Januar 2009 – 5 LA 332/07 –, juris Rn. 4; VG Saarlouis, Urteil vom 24. Juni 2008 – 3 K 161/08 –, juris Rn. 17; VG München, Urteil vom 16. Januar 2007 – M 5 K 05.1271 –, juris Rn. 12.
103Darüber hinaus gehört die Gewährung einer Weihnachtszuwendung (jetzt: jährliche Sonderzahlung) an Beamte bereits nicht zu den hergebrachten, durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Eine solche Gewährung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden und ist damit keinem jener Strukturprinzipien zuzuordnen, die während eines längeren, mindestens unter der Reichsverfassung von Weimar Tradition bildenden Zeitraums als verbindlich anerkannt und gewahrt worden sind. Bundesbeamten wurde erstmals 1961 eine Zahlung als Vorschuss auf die Dezemberbezüge gewährt. Diese Zahlung war abhängig vom Familienstand. So erhielten ledige Beamte 80,- DM und verheiratete 100,- DM. Seit dem 1. Dezember 1964 wurde die nunmehr als Sonderzuwendung bezeichnete Leistung für die Bundesbeamten (einschließlich der Versorgungsempfänger) nicht mehr als Festbetrag, sondern bezogen auf die monatlichen Bezüge gewährt. Nach zunächst 33,33 v.H. der monatlichen Bezüge (BGBl. I 1965, S. 609) stieg die Sonderzuwendung stufenweise auf 100 v.H. im Jahre 1973.
104BGBl. I 1968, S. 1455; BGBl. I 1969, S. 365; BGBl. I 1974, S. 129. 1975 wurde das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung neugefasst und auf Länder, Gemeinden und sonstige Dienstherren erstreckt, Art. VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975, BGBl. I S. 1173.
105Im Jahr 1994 wurde die Sonderzuwendung durch Art. 4 BBVAnpG 1994 (BGBl I S. 2229) auf der Höhe des Betrages für das Jahr 1993 eingefroren. Seit 1995 wurde die Sonderzuwendung durch die Einführung des Bemessungsfaktors in § 13 Abs. 1 SoZuwG auf diesem Stand gehalten. Die Sonderzuwendung sank fortan im Verhältnis zur Höhe der monatlichen Bezüge der Beamten und Versorgungsempfänger kontinuierlich ab. Im Jahr 2003 belief sich das sogenannte Weihnachtsgeld auf 84,29 v.H. der einschlägigen Dezemberbezüge.
106Vgl. zur historischen Entwicklung der Sonderzuwendung Massner, in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Stand: November 2009, Bd. II, § 67 BBesG Rn. 2 ff.; Kammradt, Aus Weihnachtsgeld mach Sonderzahlung, PersR 2004, 447. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 28. September 2007 – 2 BvL 5/05 –, ZBR 2008, 42, 44, und juris Rn. 18.
107bb) Aus Art. 33 Abs. 5 GG folgt deswegen auch keine Grundlage dafür, dass der Gesetzgeber bei Kürzung der Sonderzuwendung verpflichtet wäre, in das Gesetz eine sogenannte Besitzstandsklausel, vergleichbar einer Ausgleichszulage nach § 13 BBesG aufzunehmen.
108Eine Ausgleichszulage in direkter Anwendung des § 13 Abs. 1 und 2 BBesG in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntgabe vom 6. August 2002 (BGBl. I 2002, S. 3020; heute § 13 und § 19a BBesG) scheidet vorliegend aus und wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Aber auch für eine entsprechende Anwendung bzw. Übertragung des Rechtsgedankens des § 13 BBesG 2002 ist hier kein Raum. Dies lässt sich im Umkehrschluss aus dem eingeschränkten Anwendungsbereich des § 13 BBesG 2002 und dem damit einhergehenden Umstand entnehmen, dass der Gesetzgeber in § 1 BBesG 2002 - geändert durch Gesetz vom 10. September 2003 (BGBl. I 2003, 1798) - zwischen Dienstbezügen (Abs. 2) und sonstigen Bezügen, zu welchen jährliche Sonderzahlungen zählen (Abs. 3 Nr. 2), deutlich unterscheidet. § 13 BBesG 2002 sah zwar eine Ausgleichszulage in bestimmten Fällen der Verringerung von Dienstbezügen vor. Als solche galten aber nach § 13 Abs. 4 Satz 1 BBesG 2002 nur das Grundgehalt (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG 2002) und Amts- und Stellenzulagen (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG 2002). Überleitungs- und Ausgleichszulagen zählten ergänzend hinzu, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen im Sinne von Satz 1 gewährt wurden, § 13 Abs. 4 Satz 2 BBesG 2002. Jährliche Sonderzahlungen, wie die hier für 2004 betragsmäßig streitige Gewährung der jährlichen Weihnachtszuwendung, fielen als sonstige Bezüge im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG 2002 aber gerade nicht in den Anwendungsbereich des § 13 BBesG 2002. Das lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber im Falle der nicht unter § 13 Abs. 4 BBesG 2002 fallenden Bezüge bewusst auf eine Ausgleichszulage verzichtete, also keine planwidrige Regelungslücke besteht.
109Der Gesetzgeber durfte aus verfassungsrechtlicher Sicht auch auf eine derartige Ausgleichs- oder Besitzstandsklausel verzichten. Dies gilt namentlich unter Fürsorgegesichtspunkten, aber zugleich auch mit Blick auf sonst noch in Betracht kommende Vorgaben mit Verfassungsrang – wie etwa den im Anschluss behandelten Grundsatz des Vertrauensschutzes. Der vom Kläger diesbezüglich geltend gemachte Fürsorgegedanken im öffentlichen Dienstrecht, welcher einfachgesetzlich für Bundesbeamte in § 79 BBG a.F. (heute: § 78 BBG) geregelt und verfassungsrechtlich der in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Fürsorgepflicht des Dienstherrn zuzurechnen ist, umfasst einen Rechtsstands- oder Besitzstandsanspruch auf eine jährliche Sonderzahlung gerade nicht. Denn schon allgemein gibt es keinen verfassungsrechtlich gesicherten Anspruch auf generelle Erhaltung einer erreichten bestimmten Einkommenshöhe. Der Gesetzgeber kann vielmehr für die Zukunft aus sachgerechten Gründen unter Beachtung des Grundsatzes der Alimentationspflicht die Bezüge herabsetzen. Dabei handelt es sich auch nicht wie der Kläger meint - um "Gutsherrenmanieren" "aus vordemokratischen Zeiten". Art. 33 Abs. 5 GG geht insofern bereits nach seiner Entstehungsgeschichte in bewusster Abweichung von Art. 129 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - nicht vom Schutz "wohlerworbener Rechte" der Beamten, sondern von der Erhaltung der Institution des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit aus. Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistet das Berufsbeamtentum als Einrichtung danach nur insoweit, als es sich in seiner hergebrachten Gestalt in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einfügen lässt. Ein Schutz "wohlerworbener Rechte" als solcher ist danach gerade kein im Sinne des Grundgesetzes zu schützender "hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums".
110Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG: u.a. Beschlüsse vom 2. Dezember 1958 – 1 BvL 27/55 –, BVerfGE 8, 332, 342 = juris Rn. 36 f., vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, ZBR 1999, 381 = juris Rn. 3 m.w.N., sowie vom 28. September 2007 – 2 BvL 5/05 u.a. –, ZBR 2008, 42 ff. = juris Rn. 19.
111Bereits der während der Geltungsdauer der Weimarer Verfassung anhaltend fortgesetzte Auslegungsstreit um Begriff, Inhalt und Umfang der sogenannten wohlerworbenen Rechte schließt die Annahme aus, das Grundgesetz habe einen Grundsatz des "Schutzes wohlerworbener Rechte" allgemein zur Grundlage für die Gestaltung des Rechts des öffentlichen Dienstes machen wollen. Hinsichtlich der vermögensrechtlichen Ansprüche der Beamten hat sich seinerzeit das Reichsgericht nach anfänglich erheblichen Zweifeln - zwar schließlich der Auffassung angeschlossen, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WRV garantiere den Anspruch der Beamten auf Fortgewährung der Bezüge in der einmal auf Grund der Besoldungsgesetzgebung erworbenen Höhe, also einen summenmäßig fest begrenzten Anspruch.
112Vgl. u.a. Reichsgericht, Urteil vom 10. Juli 1931 – III 149/30 –, RGZ 134, 1, 12 = juris.
113Es hat jedoch stets Änderungsvorbehalte in einfachen Reichsgesetzen als rechtswirksam anerkannt. Vor allem aber lässt die Besoldungsgesetzgebung erkennen, dass die Sicherung eines Rechtsanspruchs des einzelnen Beamten auf ein summenmäßig fest begrenztes Gehalt weder vor noch während der Geltung der Weimarer Verfassung maßgeblicher Grundsatz für die Regelung der besoldungsrechtlichen Verhältnisse "des Berufsbeamtentums" gewesen ist. Mit der Annahme, der Beamte habe ein wohlerworbenes Recht auf einen summenmäßig fest begrenzten Geldanspruch, wurde offenbar bezweckt, der Gehaltsforderung einen absoluten, eigentumsähnlichen Schutz zu gewährleisten. Dabei wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass eine Eigentumsgarantie dem Wesen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen, die - wie bei der Besoldung der Beamten (jedenfalls in einem weiteren Sinne) - auf einer Fürsorgepflicht des Gemeinwesens beruhen, in der Regel nicht gerecht werden kann. Einerseits hat insofern bereits die Inflation nach dem ersten Weltkrieg gezeigt, dass summenmäßig fest begrenzte wohlerworbene Vermögensrechte der Beamten in Zeiten der Geldentwertung wenig praktische Bedeutung haben. Andererseits erwies es sich in Zeiten der Währungsreform und Deflation, dass summenmäßig unveränderliche vermögensrechtliche Ansprüche der Beamten mit den Interessen der Allgemeinheit und der Institution eines staatsverbundenen Berufsbeamtentums unvereinbar sind. Unter der Weimarer Verfassung hat daher der Gesetzgeber - und zwar im übereinstimmenden Interesse von Staat und Berufsbeamtentum - einen anderen Grundsatz befolgt, indem er je nach Lage der Währungs- und Wirtschaftsverhältnisse die Beamtengehälter erhöht oder herabgesetzt hat. Es ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, näher darauf einzugehen, welche Rechtsgestaltungen der Gesetzgeber hier im Einzelnen angewandt hat und ob alle seine Maßnahmen den damaligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen genügten. Entscheidend ist allein, dass ein Grundsatz, der Gesetzgeber habe ein Recht des Beamten auf eine summenmäßig bestimmte Gehaltsforderung zu beachten, weder befolgt wurde, noch dass seine Beachtung vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Der in der Weimarer Verfassung vorgesehene Schutz derartiger wohlerworbener Rechte als solcher ist danach aber kein hergebrachter Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG.
114Vgl. bereits BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 1/52, 1 BvR 46/52 –, BVerfGE 8, 1 – 28 = juris Rn. 38 ff.
115Der Dienstherr hat allein sicherzustellen, dass er dem Beamten und seiner Familie den nach der jeweiligen Amtsstellung, nach der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards angemessenen Lebensunterhalt gewährt.
116cc) Der in Streit stehenden Höhe der Sonderzahlung steht nicht der Grundsatz des Vertrauensschutzes entgegen. Dem rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes, welcher für das Beamtenverhältnis in aller Regel seine besondere Ausprägung und verfassungsrechtliche Ordnung durch Art 33 Abs. 5 GG erfahren hat, wird insoweit am Maßstab dieser Vorschrift genügt. Die bisherige wechselhafte Entwicklung der einschlägigen Regelungen über die Gewährung jährlicher Sonderzahlungen an Bundesbeamte (vgl. oben) war bei objektiver Betrachtung bereits nicht geeignet, ein Vertrauen der Bundesbeamten wie dem Kläger in den ungeminderten Fortbestand der Zahlungen zu begründen. Aber selbst ein solchermaßen begründetes etwaiges Vertrauen in den (unveränderten) Fortbestand der jährlichen Sonderzahlung zumindest in der im Jahre 2003 gewährten Höhe wäre nicht als schutzwürdig zu erachten.
117Ein etwaiges Vertrauen eines Beamten auf den Fortbestand einer gegebenenfalls über Jahrzehnte hinweg gewährten Sonderzuwendung ist verfassungsrechtlich im Rahmen des § 33 Abs. 5 GG bereits deshalb nicht geschützt, weil die Besoldung des Beamten von vornherein unter dem Vorbehalt der gesetzlichen Abänderbarkeit steht. Die Wahrung eines einmal erworbenen Anspruchs auf eine summenmäßig bestimmte Besoldung ist damit ebenso wenig verbunden wie die Garantie eines Fortbestehens der Rechtslage, welche der Betroffene bei Eintritt in das Beamtenverhältnis vorgefunden hat.
118Vgl. ständige Rechtsprechung des BVerfG: u.a. Beschlüsse vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, ZBR 1999, 381 = juris Rn. 3, und vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256, 310 = juris Rn. 107; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 – 2 C 12.03 –, ZBR 2004, 253, 255 = juris Rn. 19 und vom 25. Januar 2005 – 2 C 48.03 –, ZBR 2006, 166, 168 = juris Rn. 22.
119Als einen der legitimierenden Gründe für die Kürzung des Weihnachtsgeldes durfte der Gesetzgeber insofern auch rechtmäßig wie geschehen - die Sanierung der Staatsfinanzen
120– BT-Drucks. 15/1502, S. 1 und 16 f. –
121zugunsten des Staatsganzen benennen. Der Kürzung des Weihnachtsgeldes, die geeignet war, Besoldungskosten einzusparen, um damit anderweitig steigende Besoldungskosten bzw. den vom Gesetzgeber als beabsichtigt bezeichneten Umbau des Besoldungssystems zu einer stärkeren Leistungsorientierung
122– BT-Drucks. 15/1502, S. 24 f –
123voranzubringen und langfristig finanzieren zu können, wie auch der damit verbundenen haushaltsrechtlich proklamierte Notwendigkeit von Einsparungen im Besoldungsbereich zur Sanierung der Staatsfinanzen stand mithin ein Vertrauen der Beamten auf ungekürztes Fortbestehen des einmal erreichten Besoldungsniveaus als solches nicht entgegen. Die für notwendig erachteten Einsparungen durften danach als (prinzipiell) vorrangig angesehen werden.
124Vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258, 302 = juris Rn. 157.
125b) Durch die maßgebende Vorschrift des Bundessonderzahlungsgesetzes wird unter keinem der geltend gemachten bzw. denkbaren Gesichtspunkte gegen das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verstoßen. § 2 BSZG verletzt insbesondere nicht das aus dem im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) unter Vertrauensschutzgesichtspunkten entwickelte Rückwirkungsverbot. Denn das Bundessonderzahlungsgesetz hatte weder echte noch unechte Rückwirkung.
126Eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen (sog. echte Rückwirkung) liegt nur dann vor, wenn der Beginn des zeitlichen Anwendungsbereichs einer Norm und der Eintritt ihrer Rechtsfolgen auf einen Zeitpunkt festgelegt sind, der vor demjenigen liegt, zu dem die Norm gültig geworden ist, so dass der Gesetzgeber nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingreift.
127Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2007 – 2 BvR 1673/03 u.a. –, a.a.O. juris Rn. 67; BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2002 – 2 C 34.01 –, BVerwGE 117, 305, 313 = juris Rn. 24 ff.
128Das die jährliche Sonderzahlung der Bundesbeamten im Jahre 2004 regelnde Bundessonderzahlungsgesetz ist aber bereits am 31. Dezember 2003 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. I 2003, 3076 ff.) und am 1. Januar 2004 in Kraft getreten (Art. 29 Abs. 1 HBeglG 2004). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes hatten die Bundesbeamten weder einen Anspruch noch ein Anwartschaftsrecht auf die Gewährung einer Sonderzuwendung für das Kalenderjahr 2004 nach dem bis dahin angewendeten Sonderzuwendungsgesetz. Das Bundessonderzahlungsgesetz regelte mithin nichts für einen Zeitpunkt vor seinem Inkrafttreten (keine Rückbewirkung von Rechtsfolgen). Es griff deswegen auch nicht nachträglich ändernd in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende, abgeschlossene Tatbestände ein.
129Auch ein Fall der unechten Rückwirkung, welcher eine bloß tatbestandliche Rückanknüpfung zum Inhalt hat, liegt nicht vor. Eine solche wäre verfassungsrechtlich ohnehin grundsätzlich zulässig. Einschränkungen könnten sich allenfalls im Einzelfall aus Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben, an denen es hier aber fehlt. Denn das Bundessonderzahlungsgesetz ist vor der Entstehung eines Anspruchs auf Sonderzahlung für das Kalenderjahr 2004 nach dem Sonderzuwendungsgesetz in Kraft getreten. Gegen eine tatbestandliche Rückanknüpfung spricht insofern, dass ein "Anwartschaftsrecht" auf Gewährung der Weihnachtszuwendung in der Höhe von 84,29 v.H. der für den Monat Dezember maßgebenden Bezüge vor Inkrafttreten des § 2 BSZG nicht bestand, sondern allenfalls die bloß tatsächliche, rechtlich nicht geschützte Aussicht auf entsprechende Zahlung. Für die Gewährung und Bemessung der Sonderzahlung waren die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag 1. Dezember 2004 maßgeblich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BSZG). Erst zu diesem Zeitpunkt und nicht früher ist der Anspruch auf das sog. Weihnachtsgeld entstanden.
130Vgl. auch VG Saarlouis, Urteil vom 24. Juni 2008 – 3 K 161/08 –, juris Rn. 18.
131§ 2 BSZG wirkte demnach vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. Januar 2004 ausschließlich für die Zukunft. Die ehemals für Besoldungsempfänger maßgebliche Vorschrift des § 6 SoZuwG war zu keinem Zeitpunkt des Jahres 2004 geltendes Recht. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der ungeminderten Sonderzuwendung konnte hiernach ab dem Jahr 2004 erst gar nicht entstehen.
132c) Die Kürzung der jährlichen Sonderzahlung verstößt nicht, wie der Kläger meint, infolge des Fehlens einer sogenannten Besitzstandsklausel gegen das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip. Aus dem Sozialstaatsprinzip lässt sich die Erforderlichkeit einer solchen Besitzstandsklausel nicht herleiten.
133Eine solche Besitzstandsklausel lässt sich bereits deshalb nicht mit Hilfe des Sozialstaatsprinzips nach Art. 20 Abs. 1 GG begründen, weil die Alimentierung der Beamten ihre verfassungsrechtliche Grundlage nicht im Sozialstaatsprinzip, sondern in Art. 33 Abs. 5 GG findet. Alimentation des Beamten und seiner Familie ist nämlich insbesondere etwas anderes als staatliche Hilfe zur Erhaltung eines Mindestmaßes sozialer Sicherung und eines sozialen Standards für alle.
134Vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 –, BVerfGE 44, 249, 263 = juris Rn. 46 und Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258, 291 = juris Rn. 122.
135Sozialhilferechtliche Erwägungen taugen in diesem Bereich allenfalls dann als evidenter (äußerster) Kontrollmaßstab, wenn die gewährte Besoldung nicht einmal das Existenzminimum sichert.
136Vgl. zu den unzureichenden familienbezogenen Bezügebestandteilen: BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u. a. –, BVerfGE 99, 300 = juris Rn. 55 ff.
137Sozialhilfe dient der Sicherung menschenwürdiger Existenz für eine Bevölkerungsgruppe, die sich diese aus eigener Kraft, namentlich wegen fehlender oder nicht ausreichender eigener Mittel aus Erwerbstätigkeit, nicht selbst verschaffen kann. Damit in keinerlei Zusammenhang steht die Frage, welche "Gegenleistung" einem Beamten bzw. Richter geschuldet wird, dem die "volle Hingabe an seinen Beruf" abverlangt ist (vgl. § 54 BBG a.F. – heute: § 61 Abs. 1 BBG).
138Vgl. u.a. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258, 302 = juris Rn. 122; Senatsurteil vom 10. September 2007 – 1 A 4955/05 –, NWVBl. 2007, 478, 483 = juris Rn. 131 m.w.N.
139Erst recht lässt sich aus Sozialstaatserwägungen mithin nicht ein Anspruch auf etwaige Besitzstände begründen. Denn Sozialleistungen dienen der Sicherung des Existenzminimums in Bedarfslagen und nicht der Erhaltung eines einmal erreichten höheren Lebensstandards.
140d) § 2 BSZG verstößt nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG.
141aa) Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet alle stattliche Gewalt, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln.
142Im Bereich des Besoldungsrechts wird dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Befugnis zugestanden, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren, ohne allein wegen damit verbundener Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen.
143Vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, a.a.O, juris Rn. 42 f. und vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, BVerfGE 110, 353, 364 = juris Rn. 41 f. mit umfangreichen weiteren Nachweisen zur eigenen Rechtsprechung.
144Die damit einhergehende verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit in diesem Bereich ist dem Gesetzgeber letztlich systemimmanent zuzugestehen, um das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick nehmen zu können. Denn jede Regelung des Besoldungsrechts ist allein, d.h. außerhalb des Gesamtgefüges, letztlich unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen. Die vielfältigen hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nämlich nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Der Gesetzgeber des Besoldungsrechts muss ferner in der Lage sein, selbiges den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anzupassen. Ob er die jeweils gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, kann danach aber nicht gerichtlicher Überprüfungsmaßstab sein.
145Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, a.a.O., juris Rn. 43 f. und vom 6. Mai 2004 – 2 BvL 16/02 –, a.a.O., juris Rn. 41 f. mit umfangreichen weiteren Nachweisen zur eigenen Rechtsprechung.
146Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG folgt nichts Abweichendes. Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten Alimentationsprinzip schränkt den vorstehend umrissenen weiten Regelungs- und Typisierungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers auch unter Gleichbehandlungsaspekten nicht über die aufgezeigten Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus ein.
147Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 –, a.a.O. = juris Rn. 45 m.w.N.
148bb) Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Pensionäre des Bundes könnte sich vorliegend bereits nicht zu Gunsten des Klägers auswirken. Denn der Kläger befand sich am maßgeblichen Stichtag, dem 1. Dezember 2004 noch im aktiven Dienst, wenngleich er nach bewilligter Altersteilzeit bereits seit dem 1. März 2004 freigestellt war und mit Ablauf des 30. April 2005 mit Erreichen der Altersgrenze (= Vollendung des 65. Lebensjahres) in den Ruhestand trat (§ 41 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. – heute: § 51 BBG). Im Vergleich der aktiven Bundesbeamten zu den Pensionären des Bundes, denen als Versorgungsempfängern das sogenannte Weihnachtsgeld gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BSZG auf 4,17 v.H. und nicht - wie bei den aktiven Bundesbeamten - lediglich auf 5 v.H. der für das Kalenderjahr zustehenden Bezüge gekürzt wurde, wobei die Versorgungsempfänger noch die weitere Minderung gemäß § 4a BSZG hinzunehmen hatten, liegt ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG aber auch nicht vor. Denn es handelt sich bei den aktiven Bundesbeamten einerseits und den Versorgungsempfängern des Bundes andererseits auf Grund der Unterschiedlichkeit ihres Status um unterschiedliche Gruppen, die der Gesetzgeber dementsprechend unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes auch unterschiedlich behandeln darf. Es gibt keinen Verfassungsrechtssatz, wonach aktive und zur Ruhe gesetzte Beamte einkommensmäßig (stets) in gleicher Weise zu behandeln wären. So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass zwischen der Besoldungs- und der Versorgungsentwicklung keine strikte Parallelität erforderlich ist.
149Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, a.a.O., juris Rn. 95; vgl. auch Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Bd. 2, Stand: Januar 2010, § 70 BeamtVG Rn. 3.
150Der nach Art und Ausmaß gewichtige und mithin entscheidende Unterschied zwischen aktiven und zur Ruhe gesetzten Beamten besteht darin, dass Erstere ihre Arbeitskraft dem Dienstherrn gegenwärtig zur Verfügung stellen und ihre Besoldung mithin auf Leistungen in der Gegenwart beruht, während die Versorgung der Pensionären auf deren Leistungen in der Vergangenheit gründet.
151Vgl. Urteile des Senats vom 3. September 2009 – 1 A 281/07 u.a. –, a.a.O. = juris Rn. 83 ff.
152Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise, die den finanziellen Bedarf eines Versorgungsempfängers als geringer erachtet als denjenigen eines aktiven Beamten, wird es daher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht als erforderlich erachtet, Versorgungs- und Dienstbezüge in paralleler Höhe zu gewähren.
153Vgl. BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 – 2 BvR 1387/02 –, a.a.O., juris Rn. 95 ff. m.w.N.; kritisch dazu Summer, Die gekappte Alimentation beim Eintritt in den Ruhestand, ZBR 2006, 337, 338.
154Erst recht muss dies dann aber auch für das sogenannte Weihnachtsgeld gelten, zumal dieses im Allgemeinen (auch) als Anerkennung und Prämie für die im abgelaufenen Jahr aktuell geleisteten treuen Dienste verstanden wird.
155cc) Eine sachwidrige Gleichbehandlung der vom Kläger mehrfach angeführten Vergleichsgruppen der vor und nach dem 1. Dezember 2003 in ein Dienst- und Treueverhältnis des Bundes übernommenen Beamten ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Zwar stand den nach dem 1. Dezember 2003 eingestellten Beamten ein höher bemessenes Weihnachtsgeld zu keinem Zeitpunkt zu. Dieser Umstand rechtfertigt aber mangels etwaiger Rechts- oder Besitzstandsansprüche der dienstälteren Beamten keine unterschiedliche Behandlung der Vergleichsgruppen hinsichtlich der streitigen Höhe der jährlichen Sonderzuwendung im Jahr 2004.
156dd) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kommt ferner nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass die (aktiven und pensionierten) Bundesbeamten und Arbeitnehmer (innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes des Bundes) hinsichtlich ihres Anspruchs auf ein sogenanntes Weihnachtsgeld ungleichen Bestimmungen unterlegen haben. Unabhängig von der Frage, ob diese beiden Gruppen überhaupt vergleichbar sind, woran durchgreifende Zweifel bestehen, ist ihre unterschiedliche Behandlung nicht zu beanstanden. Das Recht der aktiven und pensionierten Beamten und das der Arbeitnehmer auch derjenigen im öffentlichen Dienst unterscheidet sich schon im Grundsätzlichen voneinander. Das Beamtenverhältnis einschließlich des Verhältnisses der Ruhestandsbeamten wird durch Gesetz, hingegen werden die Beziehungen des Arbeitsgebers zu seinen Arbeitnehmern durch Vertrag geregelt, wobei die Vergütungen regelmäßig von den Tarifparteien ausgehandelt werden. Der Arbeitnehmer (Tarifbeschäftigte) kann von einschlägigen Schutzvorschriften abgesehen grundsätzlich entlassen werden, was beim Beamten nicht möglich ist. Darüber hinaus hat Ersterer auch keinen Anspruch auf lebenslange Alimentation, sondern auf vertragsgemäße Entlohnung.
157Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2007 – 2 BvR 1673/03 u.a. –, ZBR 2007, 411, 416, und juris Rn. 70 f.; BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, amtl. Umdruck Rn. 33 = juris Rn. 33; Senatsbeschlüsse vom 9. Juli 2009 – 1 A 373/08 u.a. –, amtl. Umdruck, S. 28 = juris Rn. 140; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 4 S 725/06 –, juris Rn. 27.
158ee) Die uneinheitliche Bemessung der Sonderzahlungen im Vergleich zwischen den Beamten des Bundes und den Beamten der verschiedenen Bundesländern verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil dies gerade eine Folge des Bundesstaatsprinzips ist.
159Vgl. dazu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 9. Juli 2009 – 1 A 1416/08 –, amtl. Umdruck, S. 29 = juris Rn. 140 ff.; einen Überblick über die einzelnen Regelungen in Bund und Ländern geben Meier, Die Sonderzahlungsgesetze in Bund und Ländern, ZBR 2005, 408, 414 ff., und Kammradt, Aus Weihnachtsgeld mach Sonderzahlung, PersR 2004, 447, 448.
160ff) Ein Vergleich zwischen den Abgeordneten des Deutschen Bundestages und dem Kläger im Hinblick auf die hier streitige Bemessung der Sonderzahlungen kann bereits deshalb nicht erfolgen, weil die den Abgeordneten gewährte Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages - Abgeordnetengesetz (AbgG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I 1996, 326) - wie der Kläger selbst zu Recht ausführt - nach einem völlig anderen Regelungssystem bemessen wird als die Besoldung der Bundesbeamten. Auch der vom Kläger angeführte Vergleich mit der sogenannten Kostenpauschale der Abgeordneten (vgl. §§ 12, 14 AbgG) erscheint insofern in keiner Weise zielführend.
161gg) Abgesehen von alledem würde eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der einschlägigen Regelung des Bundessonderzahlungsgesetzes führen, da der Gesetzgeber in den Grenzen seines Kompetenzbereichs einen Gleichheitsverstoß auf vielfältige Weise beseitigen könnte.
162Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Juni 1995 – 2 BvL 37/91 –, BVerfGE 93, 121, 148 = juris Rn. 80, und vom 25. September 1992 – 2 BvL 5/91 u.a. –, BVerfGE 87, 153, 177 ff. = juris Rn. 88 ff. m.w.N.; Papier, Rechtsfolgen von Normenkontrollen – Aus der Sicht des Bundesverfassungsgerichts –, EuGRZ 2006, 530, 531 f.
163e) Es kann dahinstehen, ob die mit der Ersetzung des Sonderzuwendungsgesetzes durch das Bundessonderzahlungsgesetz erfolgte Kürzung der jährlichen Sonderzahlung einen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip ausgelöst hat. Das wäre der Fall, wenn das Nettoeinkommen des Klägers als Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 12 im Kalenderjahr 2004 nach der Kürzung nicht mehr amtsangemessen gewesen wäre. Selbst wenn dem aber so wäre, würde dies weder zur Unwirksamkeit noch zur Unanwendbarkeit der hier maßgeblichen Regelungen des Bundessonderzahlungsgesetzes führen. Aus dem Alimentationsgrundsatz folgen nämlich keine konkreten Handlungsaufträge für den Gesetzgeber. Insbesondere gibt es keine dem verfassungsrechtlich abgesicherten Alimentationsgrundsatz innewohnenden Vorgaben an den Gesetzgeber, wie und auf Grund welcher Normvorgaben er die Besoldung im Einzelnen zu strukturieren hat. Verfassungsrechtlich ist nur das Ergebnis vorgegeben, während die Wahl der Mittel dem Gesetzgeber überlassen bleibt. Ihm ist bei der Gestaltung des Besoldungsrechts – wie bereits ausgeführt - ein weiter Ermessensspielraum eröffnet. Auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes und des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers können Beamten daher selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind. Vielmehr sind sie darauf verwiesen, ihren Alimentationsanspruch geltend zu machen, indem sie Klagen auf Feststellung erheben, ihr Nettoeinkommen sei verfassungswidrig zu niedrig bemessen.
164Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 2 C 23.07 –, amtl. Umdruck, Rn. 40 = juris Rn. 40, unter Verweis auf Urteile vom 20. März 2008 – 2 C 49.07 –, BVerwGE 131, 20 ff. = amtl. Umdruck, Rn. 24 ff. = juris Rn. 24 ff. und vom 30. April 2009 – 2 C 127.07 –, NVwZ 2009, 1037 f. = juris Rn. 10.
165An einer solchen Klage fehlt es aber hier, wie bereits eingehend dargelegt worden ist.
1665. Nach alledem sieht der Senat auch keine Veranlassung für die vom Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn ein solcher Vorlagebeschluss würde nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 voraussetzen, dass das Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Nach dem Vorgenannten kommt es für die Entscheidung über das Leistungsbegehren des Klägers bereits nicht auf die Gültigkeit des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004, sondern im Wesentlichen allein auf die Gültigkeit des Bundessonderzahlungsgesetzes an. Der Senat maßt sich mit der Verneinung der Frage der Entscheidungserheblichkeit - entgegen der vom Kläger pauschal geäußerten Kritik - auch keine ihm nicht zustehenden Kompetenzen an, um einer wie der Kläger meint - Vorlage beim Bundesverfassungsgericht zu entgehen. Erst recht liegen dem Senat etwaige den Gerichten der Fachgerichtsbarkeiten vom Kläger pauschal unterstellten Spekulationen über die Verfassungsmäßigkeit des Bundesbesoldungs- und versorgungsanpassungsgesetzes 2003/2004 fern. Der Senat ist im Gegenteil zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht befugt, wenn er - wie hier - von der fehlenden Entscheidungserheblichkeit und/oder der Verfassungsgemäßheit des zu prüfenden Gesetzes überzeugt ist.
167Der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit des vorliegend allein entscheidungserheblichen Bundessonderzahlungsgesetzes überzeugt, sondern im Gegenteil von dessen Verfassungsmäßigkeit. Die Frage einer amtsangemessenen Alimentierung des Klägers im Jahre 2004, allein deren Beantwortung allenfalls Veranlassung zu einer Vorlage beim Bundesverfassungsgericht hätte geben können, ist nach dem klägerischen Vortrag bereits nicht vom Streitgegenstand umfasst und bedarf daher keiner abschließenden Beantwortung.
168Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
169Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG nicht gegeben sind.