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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 377/11

Datum:
29.04.2011
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 377/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0429.18B377.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 1960/10
Schlagworte:
Aufenthaltserlaubnis Ehegattennachzug Integrationskurs Unionsbürgerschaft Inländerdiskriminierung
Normen:
AufenthG § 8 Abs. 3; AufenthG § 28 Abs. 1 Nr. 1; AEUV Art. 18; AEUV Art. 20; AEUV Art. 21 Abs. 1; EU-GR-Charta Art. 21 Abs. 2; EU-GR-Charta Art. 45 Abs. 1
Leitsätze:

1. Auch mit Blick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. März 2011 in der Rechtssache Zambrano C-34/09 ist fernliegend, dass dem dritt-staatsangehörigen Ehegatten eines Deutschen allein aufgrund der Unions-bürgerschaft seines deutschen Ehegatten und des sich für diesen hieraus er¬gebenden Freizügigkeitsrechts ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet zustehen könnte, ohne dass es darauf ankäme, ob der Sachverhalt mit einem rele¬vanten Element über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweist.

2. Aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist ein generelles Verbot einer sogenannten Inländerdiskriminierung nicht herzuleiten.

3. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie den Mit¬gliedstaaten grundsätzlich gestattet, eine Aufenthaltserlaubnis wegen der Nichterfüllung von Integrationsanforderungen zu versagen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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