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Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit es vom Beklagten geführt worden ist.
Die Berufung der Beigeladenen wird zurückge¬wiesen.
Der Beklagte trägt von den im Berufungsverfah¬ren bis zur Berufungsrücknahme angefallenen Kosten die Hälfte der Gerichtskosten und der au-ßergerichtlichen Kosten der Klägerin sowie seine eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Beigela-dene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens im Übrigen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungs¬schuldner darf die Vollstreckung durch Sicher¬heitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si¬cherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
2Die Beigeladene betreibt am Rhein in L. -H. bei Stromkilometer 672 einen Binnenhafen für den Güterumschlag. Sie beabsichtigt dessen Erweiterung in östlicher Richtung. Die Vorhabenfläche ist Teil der "T. Aue", die sich entlang des Rheins vom Hafen bis zur östlich gelegenen Bebauung von L. -T. erstreckt. Die Klägerin ist Eigentümerin eines selbst genutzten Wohngrundstücks in dem dem Hafen zugewandten Wohngebiet von L. -T. . Die Erweiterungsfläche soll bis etwa 600 m an das Grundstück heranreichen.
3Unter dem 30. Juni 2004 beantragte die Beigeladene die Planfeststellung gemäß § 31 WHG. Nach den Planunterlagen dient die Erweiterung des Hafens der Schaffung zusätzlicher Umschlagkapazitäten für den sogenannten trimodalen Umschlag des kombinierten Güterverkehrs zwischen den Verkehrsträgern Wasserstraße, Schiene und Straße. Umgeschlagen werden sollen Container und Wechselbrücken sowie Schütt- und Stückgüter. Die Erweiterungsfläche in einer Größe von ca. 20 Hektar soll neben einem neuen Hafenbecken Umschlag- und Bereitstellungsanlagen sowie Erschließungsanlagen aufnehmen. Als Teilbereiche sind vorgesehen ein neues Hafenbecken, ein Container-Terminal mit Stuffing- and-Stripping-Bereich, ein Schütt- und Stückgut-Terminal, ein sogenanntes Ingate, ein Reinigungs-, Wasch-, Tank- und Reparaturbereich, ein Magazin für Equipment, Gleisanlagen sowie Straßenverkehrsflächen. Die Terminals sollen neben Krananlagen versiegelte und unversiegelte Umschlagflächen umfassen. Dazu gehören Abstell- und Zwischenlagerflächen, Verkehrsflächen und Stellplätze. Die Gleise sollen beiderseits des Hafenbeckens angelegt und nach ihrer Bündelung über das vorhandene Industriestammgleis der Beigeladenen an das überregionale Schienennetz angeschlossen werden. Die straßenmäßige innere Erschließung soll über eine Ringstraße erfolgen, von der die Lkw zu den Umschlagflächen geleitet werden. Die Zufahrt zum Erweiterungsgelände soll im Bereich des Ingates zur vorhandenen Erschließungsstraße, die baulich umgestaltet werden soll, erstellt werden. Das Ingate soll die dem Hafen- und Umschlagbetrieb dienenden Büro-, Verwaltungs-, Abfertigungs-, Aufenthalts- und Sozialräume enthalten. Auf einer an das Erweiterungsgelände östlich anschließenden und bis nahe an L. -T. heranreichenden Fläche sollen Ausgleichsmaßnahmen vorgenommen werden. Ersatzmaßnahmen sind in L. -X. geplant.
4Beantragt wurde ein Planfeststellungsbeschluss, der u. a. die Planfeststellung gemäß § 18 AEG für den Bau und die Veränderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn, die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für bestimmte Anlagen, die Baugenehmigung für die Errichtung und den Abriss baulicher Anlagen, Vorbescheide über die Zulässigkeit der Errichtung baulicher Anlagen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung sowie die straßenrechtliche Planfeststellung für die Veränderung und den Bau des Rad- und Fußwegs umfassen sollte.
5Die Bezirksregierung L. führte das Planfeststellungsverfahren durch. Die Planunterlagen lagen nach vorheriger Bekanntmachung vom 23. August bis 22. September 2004 zur Einsichtnahme aus.
6Die Klägerin erhob Einwendungen. Sie machte geltend: Sie werde durch den zu erwartenden Lärm beeinträchtigt. Die Lärmprognose sei fehlerhaft. Das Vorhaben zerstöre das Naturschutzgebiet, das hohe Bedeutung für die Naherholung habe. Es widerspreche dem Hochwasserschutz. Die Vorhabenfläche diene bislang als Retentionsraum. Es bestehe die Gefahr, dass bei Hochwasserereignissen Container weggeschwemmt würden und Gefahrstoffe in das Wasser gelangten. Die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens sei nicht gegeben.
7Im August 2005 änderte die Beigeladene Teile des Plans. Die geänderten Planunterlagen lagen vom 5. Oktober bis 4. November 2005 zur Einsichtnahme aus.
8Mit Planfeststellungsbeschluss vom 30. August 2006 stellte die Bezirksregierung L. den Plan gemäß § 31 WHG unter Beifügung von Nebenbestimmungen fest. Die nicht erledigten Einwendungen wies sie zurück. Nach Punkt A.4 des Planfeststellungsbeschlusses wird durch ihn gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt und gelten die im Zusammenhang mit der festgestellten Maßnahme aufgrund von anderen Vorschriften erforderlichen Befreiungen und Genehmigungen als erteilt. Zur Begründung heißt es: Rechtsgrundlage für die Planfeststellung sei § 31 Abs. 2 WHG. In das Verfahren seien neben der Herstellung des Hafenbeckens alle im Planfeststellungsantrag unter Bezugnahme auf die Konzentrationswirkung einer Planfeststellung mit beantragten Einzelvorhaben der Hafenerweiterung einzubeziehen gewesen. Die Hafenerweiterung könne verfahrensrechtlich nicht in den Gewässerausbau und in die übrigen Maßnahmen aufgeteilt werden. Das Vorhaben sei aufgrund eines nachgewiesenen Bedarfs an zusätzlichen Kapazitäten für den Güterumschlag erforderlich, und zwar gerade im Süden des Großraums L. . Die Erweiterung des Hafens diene der notwendigen Verlagerung von Güterverkehr auf die Wasserstraße und stärke als Schnittstelle des kombinierten Verkehrs die regionale Wirtschaftsstruktur. Die materiell-rechtlichen Anforderungen an das Vorhaben seien gewahrt. Es rufe keine schädlichen Umweltauswirkungen hervor. Der Hochwasserschutz sei sichergestellt.
9Der Planfeststellungsbeschluss lag nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung vom 21. September bis 4. Oktober 2006 bei der Stadt L. zur Einsicht aus. Die Bekanntmachung enthielt den Hinweis, der Planfeststellungsbeschluss gelte mit dem Ende der Auslegungsfrist den Betroffenen und Einwendern gegenüber als zugestellt und könne bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und Einwendern schriftlich angefordert werden. Außerdem händigte der Beklagte am 22. September 2006 ein Exemplar des Planfeststellungsbeschlusses einem von der Klägerin mit dessen Entgegennahme beauftragten Bevollmächtigten aus.
10Am 3. November 2006 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Die Bezirksregierung habe als sachlich unzuständige Behörde entschieden. Die Zuständigkeit nach § 31 WHG beziehe sich nur auf die Errichtung und den Ausbau des Hafenbeckens. Die Hafensuprastruktur, die die Terminals, Verladeeinrichtungen, Verkehrsanlagen und Betriebsgebäude umfasse, unterfalle dieser Vorschrift nicht. Daran ändere die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses nichts. Erforderlich für die Zulassung der Hafensuprastruktur seien ein Bebauungsplan und die Erteilung von Baugenehmigungen sowie immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Auch § 18 AEG rechtfertige die Planfeststellung der Hafensuprastruktur nicht. Der Zuständigkeitsmangel führe zu einem Abwägungsfehler. Es sei konkret möglich, dass die zuständige Behörde anders entschieden hätte. Das gelte auch mit Blick auf den Bebauungsplan, für den ein Koordinierungsbedarf gegeben sei. Sie, die Klägerin, könne den Zuständigkeitsmangel auch rügen. Ihre Belange in Bezug auf Gefahren bei Hochwasserereignissen und auf Lärmbeeinträchtigungen seien nicht ordnungsgemäß ermittelt und berücksichtigt worden. Die schalltechnische Untersuchung sei unvollständig und genüge nicht Nr. 7.4 Abs. 1 TA Lärm. Die erforderliche Einbeziehung der Verkehrsgeräusche in eine Gesamtbetrachtung sei unterblieben. Die Schienenanlagen auf dem Erweiterungsgelände seien nicht öffentlich. Der Rangierlärm auf dem Gleis, das bis in die Nähe ihres, der Klägerin, Grundstücks reiche, sei nicht in die schalltechnische Untersuchung eingestellt worden. Das Rangieren von mit Gefahrstoffen beladenen Zügen sei mit einem erheblichen Gefährdungspotential verbunden. Es gebe kein hinreichendes Konzept zur Verhinderung von Störfällen.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zum Ausbau des Hafens L. -H. um ein weiteres Hafenbecken (Becken IV) vom 30. August 2006 aufzuheben,
13hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen des aktiven und passiven Lärmschutzes sicherzustellen, dass durch den Bau und Betrieb der Hafenerweiterung an ihrem, der Klägerin, Wohnhaus keine höheren Schallpegel als 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts sowie von 55 dB(A) nachts durch kurzzeitige Geräuschspitzen auftreten,
14hilfsweise dazu den Beklagten zu verpflichten, über Schutzauflagen zum Lärmschutz auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
15Der Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Er hat vorgetragen: Die Bezirksregierung sei sachlich für den Erlass des gesamten Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen. Es sei sachlich geboten gewesen, die Hafensuprastruktur vollständig in die Planfeststellung einzubeziehen. Das Erweiterungsvorhaben sei als Einheit anzusehen. Die straßen- und schienenmäßigen Erschließungsanlagen seien selbständig planfeststellungsbedürftig gewesen. Die Voraussetzungen von § 78 Abs. 1 VwVfG NRW seien erfüllt gewesen. Ein Erfordernis für einen Bebauungsplan bestehe nicht. Zudem sei die Klägerin mit dem Einwand der fehlenden sachlichen Zuständigkeit präkludiert. Der Hochwasserschutz sei ausreichend. Ein Verlust an Retentionsraum trete nicht ein.
18Die Beigeladene hat beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie hat vorgetragen: Die Bezirksregierung sei für die Planfeststellung des gesamten Vorhabens sachlich zuständig gewesen. Die Hafenerweiterung unterfalle bei der gebotenen funktionalen Betrachtungsweise in ihrer Gesamtheit § 31 Abs. 2 WHG. Das Vorhaben könne nicht in einzelne Teilvorhaben aufgeteilt werden, die unabhängig voneinander zugelassen werden könnten. Jedenfalls seien die Teile des Vorhabens, die nicht das Hafenbecken und den Kai beträfen, Betriebsanlagen der Eisenbahn im Sinne von § 18 AEG. Das habe zur Folge, dass nach § 78 VwVfG NRW eine einheitliche Planungsentscheidung notwendig gewesen sei. Das Hafengelände sei funktional in seiner Gesamtheit auch ein Umschlagbahnhof. Ein möglicher Zuständigkeitsmangel verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Auch bei teilweiser Unzuständigkeit der Bezirksregierung wäre keine andere Entscheidung ergangen. Ein Planungserfordernis für einen Bebauungsplan bestehe unabhängig von § 38 BauGB nicht. Des Weiteren sei die Klägerin mit dem Zuständigkeitseinwand präkludiert. Ebenfalls präkludiert sei sie mit Einwendungen hinsichtlich des Rangierens von Zügen bis in die Nähe ihres Grundstücks, der Gefahrstoffe auf diesen Zügen und des Schiffslärms auf dem Rhein. Die Einwendungen seien zudem unbegründet. Der Hochwasser- und Lärmschutz sei ausreichend. Die schalltechnische Untersuchung sei fehlerfrei. Die zu berücksichtigenden Lärmereignisse seien vollständig eingestellt worden. Die auf dem Hafengelände von Lkw verursachten Geräusche seien als Anlagenlärm nach TA Lärm bewertet worden. Der auf dem Hafengelände entstehende Eisenbahnlärm sei nach der 16. BImSchV zu beurteilen gewesen. Die Gleisanlagen dienten dem öffentlichen Verkehr. Sie, die Beigeladene, sei ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen und ein Eisenbahnverkehrsunternehmen. Sie stelle ihre Betriebsanlagen im Hafen auch anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Verfügung.
21Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Hauptantrag durch das angefochtene Urteil stattgegeben und die Berufung zugelassen. Es hat ausgeführt: Die Bezirksregierung sei für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses teilweise sachlich nicht zuständig gewesen. Das führe zu Lasten der Klägerin zu einem Abwägungsfehler und wegen fehlender Teilbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses zu dessen Aufhebung insgesamt. Die Anlagen, die der wirtschaftlichen Nutzbarmachung des Hafenbeckens dienten, unterfielen nicht § 31 Abs. 2 WHG. Sie würden auch nicht sämtlich von § 18 AEG erfasst. Jedenfalls die vorgesehenen baulichen Anlagen seien nicht planfeststellungsbedürftig.
22Außerdem hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag des Klägers im Parallelverfahren 20 A 2148/09 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 29. Juli 2010 - 20 B 1320/09 - zurückgewiesen.
23Der Beklagte und die Beigeladene haben gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Beklagte hat seine Berufung nachfolgend zurückgenommen.
24Zur Begründung ergänzt und vertieft die Beigeladene unter Vorlage rechtsgutachterlicher Stellungnahmen ihr bisheriges Vorbringen. Sie trägt vor: Die Klage sei unzulässig. Die Klagefrist sei nicht gewahrt. Sie sei bereits mit der Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses an den Bevollmächtigten der Klägerin in Gang gesetzt worden und daher vor Erhebung der Klage am 22. Oktober 2006 abgelaufen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Klägerin sei mit dem Einwand mangelnder sachlicher Zuständigkeit präkludiert. Die Präklusion erfasse alle das Vorhaben betreffenden Gegenrechte und auch Vorschriften, die von Amts wegen zu berücksichtigen seien. Zudem treffe der Einwand inhaltlich nicht zu, weil die Bezirksregierung sachlich für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständig gewesen sei. § 31 Abs. 2 WHG bilde die Rechtsgrundlage für die Planfeststellung der gesamten Hafenerweiterung. Der Begriff des "Gewässerausbaus" sei funktional auszulegen. Bei einem Hafen gehe es um die Eigenschaft des Gewässers als Verkehrsweg. Ein Gewässer könne auch ohne Veränderung seiner äußeren Gestalt durch Änderung seines Zwecks oder seiner Nutzung ausgebaut werden. Zudem könnten die Ufer eines Gewässers Gegenstand eines Gewässerausbaus sein. Das Ufer beginne direkt am Gewässer, ende dort aber nicht. Entscheidend sei, in welchem Maße der Uferbereich prägende Wirkung für den Wasserhaushalt habe. Eine solche Wirkung habe der Hafen insgesamt. Zudem werde ein Hafen als notwendiger Bestandteil der Schifffahrt vom Wasserrecht erfasst. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Rechtfertigung des Gewässerausbaus von der Funktionsfähigkeit des Hafens insgesamt abhänge. Darüber hinaus sei die Funktion der Planfeststellung als Instrument zur umfassenden Bewältigung der Probleme komplexer Vorhaben zu beachten. Moderne Umschlaghäfen gehörten als multimodale Schnittstellen des Gütertransportverkehrs zu derartigen Vorhaben. Die europarechtlich vorgegebene UVP-Pflichtigkeit bestimmter Häfen für die Binnenschifffahrt verlange, derartige Häfen der Umweltverträglichkeitsprüfung in einem einheitlichen Verfahren zu unterziehen und über ihre Zulassung einheitlich zu entscheiden. § 31 Abs. 2 WHG sei daher europarechtskonform auszulegen. Die geltend gemachte Reichweite dieser Vorschrift werde im Ergebnis durch die Rechtsprechung zu Hafenausbaumaßnahmen bestätigt. Zumindest unterfielen die außerhalb des Hafenbeckens und des Kais geplanten landseitigen Anlagen des Hafens als Betriebsanlagen der Eisenbahn der Vorschrift des § 18 AEG. Auch insofern sei die Bezirksregierung sachlich zur Planfeststellung zuständig gewesen. Letzteres gelte auch deshalb, weil die Anlagen des landseitigen Umschlagbereichs mit Ausnahme der Schienenwege immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig seien. Die inneren Erschließungsanlagen seien Werkstraßen zum Bahnumschlag. Die Mischnutzung der Hafenanlagen auch für den Umschlag ohne Beteiligung der Eisenbahn sei bezogen auf § 18 AEG unerheblich, zumal der Umschlag von der und auf die Bahn nicht nur von untergeordneter Bedeutung sei. Entscheidend sei die Planfeststellungsbedürftigkeit der Anlage als betriebliche Einheit. Eine Aufspaltung der Anlage sei verfehlt. Da für ein Terminal, das nur dem Umschlag von der und auf die Bahn diene, von einer geringeren Kapazität auszugehen sei, sei fraglich, ob ein trimodales Terminal im Falle seiner Aufspaltung überhaupt genehmigt werden könne. Auch der Umschlag zwischen Schiff und Lkw sei für den Bahnbetrieb förderlich. Nach § 78 VwVfG NRW, der jedenfalls analog anwendbar sei, sei auch bei einer Einbeziehung von § 18 AEG, die als Nachschieben von Gründen unbedenklich sei, nur ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen gewesen. Dabei bilde der Gewässerbezug den Schwerpunkt. Ohnehin änderten sich die materiellen Kriterien bei einer Berücksichtigung auch von § 18 AEG nicht. Jedenfalls wären die baulichen Anlagen nach §§ 34, 35 BauGB zwingend zuzulassen gewesen. Ein Bebauungsplan sei keine Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens. Da das materielle Recht umfassend beachtet worden sei, liege allenfalls ein Verfahrensfehler ohne Folgen für Rechte der Klägerin vor. Der vom Verwaltungsgericht angenommene Abwägungsmangel lasse sich ohne weiteres in einem ergänzenden Verfahren beheben. Die von der Klägerin geltend gemachten Interessen in Bezug auf Schutz vor Hochwassergefahren und Lärm seien fehlerfrei berücksichtigt worden. Letztlich komme allenfalls eine Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. Eine Teilung müsse möglich sein, wenn die Zulassung des Vorhabens neben dem Planfeststellungsbeschluss weitere Genehmigungen erfordere. Nehme man aber fehlende Teilbarkeit an, müsse eine einheitliche Planfeststellung ausreichen. Bei der Teilung seien unterschiedliche räumliche Teilbereiche sowie eine Aufteilung der landseitigen Anlagen nach dem bahnbezogenen bzw. bahnfremdem Zweck denkbar. Zumindest das Hafenbecken und der Kai bildeten einen abtrennbaren Teil des Vorhabens. Einer Einschränkung der planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen bedürfe es nicht. Bei einer nutzungsbezogenen Teilung ändere sich hinsichtlich der Notwendigkeit der Kompensation nichts. Eine etwaige Überkompensation könne zudem dem Ökokonto gutgeschrieben werden. Sie, die Beigeladene, beabsichtige, den Hafen insgesamt so zu erstellen, wie er planfestgestellt worden sei.
25Die Beigeladene beantragt,
26das angefochtene Urteil zu ändern und
272. hilfsweise zu 1.
29a) die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses insoweit festzustellen,
30b) weiter hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben,
31als der Planfeststellungsbeschluss den Betrieb der Anlagen für den Umschlag oder die Zwischenlagerung von Gütern betrifft, die mit der Eisenbahn an- oder abtransportiert werden,
32und die Klage im Übrigen abzuweisen,
333. hilfsweise zu 2.
34a) die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses insoweit festzustellen,
35b) weiter hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben,
36als sich der Planfeststellungsbeschluss auf den Reinigungs, Wasch, Tank und Reparaturbereich (Erläuterungsbericht Ziffer 3.5) erstreckt, und die Klage im Übrigen abzuweisen,
374. hilfsweise zu 3.
38a) die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses insoweit festzustellen,
39b) weiter hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben,
40als sich der Planfeststellungsbeschluss auf den Bereich Ingate (Erläuterungsbericht Ziffer 3.4) erstreckt,
41und die Klage im Übrigen abzuweisen,
425. hilfsweise zu 4.
43a) die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses insoweit festzustellen,
44b) weiter hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben,
45als der Planfeststellungsbeschluss die (ggf. näher abzugrenzenden) Straßenverkehrsflächen innerhalb des Hafengeländes ab dem Ingate betrifft,
46und die Klage im Übrigen abzuweisen,
476. hilfsweise zu 5.
48a) die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses insoweit festzustellen,
49b) hilfsweise den Planfeststellungsbeschluss insoweit aufzuheben,
50als der Planfeststellungsbeschluss über die Planfeststellung des Hafenbeckens einschließlich der Kaimauern hinausgeht,
51und die Klage im Übrigen abzuweisen,
527. hilfsweise zu 6.
53die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen und die Klage im Übrigen abzuweisen,
548. hilfsweise zu 2. und im Falle einer Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit bzw. Aufhebung gemäß den Anträgen zu 3., 4., 5. oder 6. den Beklagten zu verpflichten, den nach der Bilanzierung gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan überschießenden Anteil der Öko-Punkte, der rechnerisch der Kompensation des Eingriffs durch den entfallenden Teil der Planfeststellung entspricht, dem im Planfeststellungsbeschluss genannten Öko-Punkte-Konto zusätzlich gutzuschreiben oder auf spätere kompensationsbedürftige Maßnahmen anzurechnen.
55Die Klägerin beantragt,
56die Berufung zurückzuweisen.
57Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend und vertiefend vor: Sie habe die Klagefrist gewahrt. Die Frist sei nicht durch die Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses in Lauf gesetzt worden. Der Einwand mangelnder sachlicher Zuständigkeit der Bezirksregierung unterliege nicht der Präklusion. Die Reichweite der Planfeststellungsbedürftigkeit nach § 31 WHG bestimme sich nach den Auswirkungen des Vorhabens auf die Wasserwirtschaft. Die Förderung der Verkehrsfunktion von Gewässern unterfalle nicht den Bewirtschaftungszielen. Die Pflicht zur Durchführung der Umweltweltverträglichkeitsprüfung bezwecke nicht, die Art der Zulassungsverfahren für einzelne Vorhaben zu beeinflussen. Häfen seien allenfalls in Teilbereichen Betriebsanlagen der Eisenbahn. § 78 Abs. 1 VwVfG NRW sei nicht anwendbar. Ein Vorhabenträger, der mehrere Vorhaben verfolge, könne die erforderliche planerische Koordination durch die Gesamtkonzeption der Vorhaben selbst bewirken. Auch seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Ein allenfalls notwendiges eisenbahnrechtliches Planfeststellungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Der Planfeststellungsbeschluss werde durch eine zusätzliche Berücksichtigung von § 18 AEG als Ermächtigungsgrundlage in seinem Wesen verändert. Als Folge des Zuständigkeitsmangels sei die Abwägung fehlerhaft. Der Planfeststellungsbeschluss sei nicht teilbar. Eine Teilung widerspreche den Grundannahmen der Abwägung. Ein Bedarf für zusätzliche Kapazitäten für den hafenbezogenen Containerumschlag sei nicht belegt.
58Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
59Er trägt ergänzend und vertiefend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Die Klägerin könne den Planfeststellungsbeschluss als nur mittelbar Betroffene nicht mit der Rüge der sachlichen Unzuständigkeit der Planfeststellungsbehörde angreifen. Die wasserrechtliche Planfeststellung nach § 31 Abs. 2 WHG entfalte Konzentrationswirkung über die Maßnahmen des Gewässerausbaus hinaus für das gesamte Vorhaben. Der Begriff des Vorhabens sei wegen des Gebots der Konfliktbewältigung funktional bestimmt. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Stadt L. bei der Beurteilung des Vorhabens zu anderen Ergebnissen als der Planfeststellungsbeschluss gelangt wäre. Das Hafenbecken und der Kai hätten eine eigenständige Verkehrsfunktion.
60Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die zum Verfahren 20 A 2148/09 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.
61E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
62Das Berufungsverfahren ist einzustellen, soweit es vom Beklagten geführt worden ist. Der Beklagte hat seine Berufung zurückgenommen.
63Die Berufung der Beigeladenen hat keinen Erfolg.
64Die Klage ist zulässig.
65Sie ist fristgerecht, nämlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO), erhoben worden. Bekanntgegeben worden ist der Planfeststellungsbeschluss mittels Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 VwVfG NRW. Er gilt den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die - wie die Klägerin - Einwendungen erhoben haben, mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW). Ausgelegt war der Planfeststellungsbeschluss in der Zeit vom 21. September bis zum 4. Oktober 2006. Die Klageerhebung am 3. November 2006 wahrt die Frist von einem Monat nach dem Ende der Auslegung.
66Die vom Beklagten am 22. September 2006 vorgenommene Aushändigung eines Exemplars des Planfeststellungsbeschlusses an einen von der Klägerin mit dessen Entgegennahme bevollmächtigten Beauftragten stellt keine weitere Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses dar.
67Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts, also auch eines Planfeststellungsbeschlusses, erfordert den Willen der Behörde, den Verwaltungsakt gegenüber dem Betroffenen zu eröffnen. Ist die Bekanntgabe im Wege der Zustellung zu bewirken, was gegenüber der Klägerin wegen ihrer Einwendungen hier nach § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW der Fall war, bedarf es des Zustellungswillens.
68Ein Zustellungswille des Beklagten ist bezogen auf die Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses nicht festzustellen. Der Beklagte beabsichtigte, den Planfeststellungsbeschluss den Einwendern nicht individuell nach § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW zuzustellen, sondern die Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung nach § 74 Abs. 5 Satz 1 VwVfG NRW zu ersetzen. So ist er auch durchgängig verfahren. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung ist unmissverständlich ausgerichtet an § 74 Abs. 5 Satz 2 VwVfG NRW. Sie verweist, was den Zeitpunkt der Zustellung angeht, ausdrücklich auf § 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW. Ferner enthält sie den nach § 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG NRW erforderlichen Hinweis, dass der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich angefordert werden kann. Die Erfüllung derartiger Anforderungen durch Überlassung des Planfeststellungsbeschlusses ist keine zur öffentlichen Bekanntmachung hinzutretende zusätzliche Individualzustellung. Hiervon ist der Beklagte bei seiner Reaktion auf die an ihn gerichteten Anforderungen im Sinne von § 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG NRW zutreffend ausgegangen. Er hat diesen Anforderungen durch formlose Übersendung oder Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses entsprochen. Von der Beachtung der nach dem Zustellungsrecht bei Zustellungen zu wahrenden Förmlichkeiten (§§ 3 ff. LZG NRW) hat er dabei von vornherein abgesehen. Ferner hat er sich formularmäßig eines Begleitschreibens bedient, das eindeutig besagt, dass die Übersendung oder Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses lediglich Informationszwecken dient und die Rechtsfolgen der Zustellung durch die öffentliche Bekanntmachung unberührt lässt. In dem Begleitschreiben heißt es ausdrücklich, der Planfeststellungsbeschluss werde mit der Bitte um Kenntnisnahme übersandt, ohne dass hierdurch eine neue Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werde; der Planfeststellungsbeschluss gelte mit dem Ende der Auslegungsfrist gegenüber allen Einwendern und Betroffenen als zugestellt.
69Es spricht nichts dafür, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin - sowie gegenüber den weiteren Einwendern, denen er den Planfeststellungsbeschluss übersandt oder übergeben hat - von seiner hiernach klar geäußerten Absicht abgerückt ist, den Planfeststellungsbeschluss ausschließlich nach § 74 Abs. 5 VwVfG NRW zuzustellen. Dem Beklagten ging es, auch für die Einwender unmissverständlich, ersichtlich darum, den Planfeststellungsbeschluss zu einem einheitlichen Zeitpunkt gegenüber allen Betroffenen und Einwendern auch dann zuzustellen, wenn Einzelne von ihrer Befugnis nach § 74 Abs. 5 Satz 4 VwVfG NRW Gebrauch machen würden. Darauf, ob er den Planfeststellungsbeschluss auf Anforderung tatsächlich, worauf das Begleitschreiben zugeschnitten ist, übersandt oder aber - wie hier - ausgehändigt hat, kommt es dabei nicht an. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, ob gerade auch die Klägerin, deren Bevollmächtigter den Planfeststellungsbeschluss in den Büroräumen des Beklagten abgeholt hat, dieses Schreiben erhalten hat. Denn das Schreiben bringt den generellen Willen des Beklagten hinsichtlich der Erfüllung von Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausdruck. Es ist für diese Fälle als standardmäßiges Formular entworfen und im Einklang hiermit verwendet worden. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Wille des Beklagten abweichend von dieser Praxis bei der Klägerin auf einen im Widerspruch zu dem Schreiben stehenden Zweck der Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet gewesen sein könnte.
70Das Fehlen des Zustellungswillens bei der Aushändigung des Planfeststellungsbeschlusses ist nicht deshalb unerheblich, weil die Klägerin den Planfeststellungsbeschluss tatsächlich erhalten hat. Eine Heilung von Zustellungsmängeln durch den nachweislichen Zugang des zuzustellenden Schriftstücks (§ 8 LZG NRW) setzt den Zustellungswillen der Behörde gerade voraus.
71Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65.05 -, NVwZ 2006, 943.
72Die Klägerin kann ferner geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das wäre nur dann nicht der Fall, wenn ihr die von ihr behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise nicht zustehen könnten.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C
7417.93 -, BVerwGE 95, 333 (335).
75So ist es hier nicht. Es ist im Gegenteil möglich, dass die Klägerin durch das planfestgestellte Vorhaben in rechtlich erheblicher Weise betroffen wird und der Planfeststellungsbeschluss diesem Umstand nicht ordnungsgemäß Rechnung trägt.
76Die Klägerin ist Eigentümerin eines selbst genutzten Hausgrundstücks in dem dem Hafen zugewandten Wohngebiet von L. -T. . Sie beruft sich zur Begründung der Klage neben dem von ihr angenommenen Fehlen der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung auf Abwägungsfehler des Planfeststellungsbeschlusses zu ihren Lasten. Hierzu verweist sie u. a. auf ihre Interessen bezogen auf den Schutz vor vorhabenbedingtem Lärm sowie vor Hochwassergefahren und auf vermeintliche Unzulänglichkeiten der schalltechnischen Untersuchung sowie der Berechnungen zu einem Verlust von für Hochwassergefahren bedeutsamem Retentionsraum. Ihr Standpunkt ist, weil das Grundstück lediglich etwa 600 m rheinabwärts der Vorhabenfläche liegt und sie ihre Sichtweise in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht substantiiert hat, auch angesichts des Planfeststellungsbeschlusses und des Vorbringens des Beklagten sowie der Beigeladenen nicht von vornherein haltlos. Insbesondere ist die Entfernung zwischen der Vorhabenfläche und dem Grundstück der Klägerin nicht so groß, dass die Klägerin durch nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Lärmverhältnisse in seiner Umgebung und auf die Situation bei Hochwasserereignissen offensichtlich tatsächlich nicht in eigenen abwägungserheblichen Belangen betroffen sein kann. Ebenso wenig ist ohne eingehende Prüfung, die den Rahmen der Beurteilung der Klagebefugnis übersteigt, nicht festzustellen, ob diese Auswirkungen bei der Planfeststellung ohne Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin berücksichtigt worden sind.
77Die Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
78Der Bezirksregierung fehlte es für den Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bezogen auf in ihm enthaltene Teilregelungen an der erforderlichen Ermächtigung zur Planfeststellung. Das führt zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt.
79Ein Einwendungsausschluss steht dem nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin mit ihren im Verwaltungsverfahren erhobenen Einwendungen die von ihr mit der Klage vorgebrachten Gesichtspunkte der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung und, damit zusammenhängend, der sachlichen Erstreckung der Ermächtigung zur Planfeststellung, nicht thematisiert. Ferner ist ein Kläger im gerichtlichen Verfahren gegen einen - wie hier - auf § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) - im Folgenden: WHG a. F. - gestützten Planfeststellungsbeschluss vorbehaltlich hier nicht im Einzelnen zu erörternder Voraussetzungen mit Einwendungen ausgeschlossen, die er im Anhörungsverfahren nicht fristgerecht erhoben hat (§ 152 Abs. 1 Nr. 1 LWG i. V. m. § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW). Jedoch erstreckt sich der Einwendungsausschluss hier nicht auf die Frage der sachlichen Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung. Die Klägerin hat fristgerecht Einwendungen u. a. dahin erhoben, sie werde von den Auswirkungen des Vorhabens lärmmäßig und bei Hochwasserereignissen nachteilig betroffen. Eines Eingehens auch auf die Reichweite der sachlichen Zuständigkeit der Bezirksregierung und deren Planfeststellungsbefugnis bedurfte es nicht. Unter einer Einwendung ist im Regelungszusammenhang von § 73 Abs. 4 VwVfG NRW sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen zu verstehen. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll.
80Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juli 2008 - 4 A 3001.07 -, BVerwGE 131, 316 (325), Beschlüsse vom 24. Juli 2008 - 7 B 19.08 -, juris, und vom 28. Juli 2006 - 9 B 3.06 , NVwZRR 2006, 759.
81Dementsprechend wird von einem Einwender erwartet, dass er seine eigene Rechtsbetroffenheit darlegt und gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte benennt, die sich einem Laien in seiner Situation von dessen Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2004 - 9 A 15.03 -, NVwZ 2004, 986.
83Sinn und Zweck der Einwendungen sowie des Ausschlusses nicht fristgerecht vorgebrachter Einwendungen ist die konzentrierte Ermittlung der für die Planfeststellung entscheidungserheblichen, insbesondere abwägungserheblichen, Belange.
84Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 1996 - 4 A 38.95 , NVwZ 1997, 489, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 4 A 38.95 , NVwZ 1997, 171.
85Die Rüge fehlender sachlicher Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung unterfällt dem nicht. Sie beinhaltet keine gegen das Vorhaben gerichtete Befürchtung nachteiliger Auswirkungen auf die Belange eines Betroffenen, sondern bezieht sich auf das Verwaltungsverfahren zu dessen Zulassung. Die Wahrung der sachlichen Zuständigkeiten hinsichtlich der Entscheidung über das Vorhaben und der Grenzen der Ermächtigung zur Planfeststellung ist kein individueller Belang eines von diesem Vorhaben Betroffenen. Sie zählt zu den Anforderungen an das Planfeststellungsverfahren, die den verfahrensmäßigen Rahmen für die zu treffende Entscheidung bilden.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. September 2009 11 D 33/08.AK -, DVBl 2009, 1587; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 -, NVwZ-RR 2006, 378.
87Aus dem Umstand, dass der Einwendungsausschluss sich auch auf solche rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte erstreckt, die die Planfeststellungsbehörde unabhängig von etwaigen Einwendungen Betroffener von Amts wegen zu berücksichtigen hat,
88vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2005
89- 9 VR 5.05 und 9 VR 6.05 -, juris,
90ergibt sich entgegen der Auffassung der Beigeladenen nichts Anderes. Der Einwendungsausschluss Betroffener beruht auf dem Rechtsgedanken der Verwirkung. Er greift auch dann, wenn die Belange des jeweiligen Betroffenen für die Planfeststellungsbehörde unabhängig von dessen Einwendungen erkennbar oder ihr sogar positiv bekannt sind und deshalb ohne weiteres zum entscheidungserheblichen Tatsachenmaterial gehören. Der Betroffene kann seine Belange gegenüber dem Vorhaben auch verwaltungsgerichtlich nur verteidigen, wenn und soweit er fristgerecht entsprechende Einwendungen erhoben hat. Die ungeachtet dessen bestehende Pflicht der Planfeststellungsbehörde zur rechtmäßigen Entscheidung, namentlich zur ordnungsgemäßen Abwägung aller von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange, gibt keinen Aufschluss über die sachlichen Anforderungen an eine fristwahrende Einwendung. Insbesondere ist derjenige, der - wie hier die Klägerin - durch Einwendungen einen eigenen Belang in das Planfeststellungsverfahren eingebracht hat, nicht gehalten, sein Anliegen in den rechtlichen Konsequenzen für die das Verfahren abschließende Entscheidung zu spezifizieren.
91Eine den gesamten Regelungsbereich des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses erfassende Entscheidungskompetenz des Beklagten kann weder umfassend aus § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. hergeleitet noch ergänzend aus anderen Regelungen abgeleitet werden.
92Die Ermächtigung zum Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses richtet sich nach dem geplanten Vorhaben. "Vorhaben" ist die in dem konkreten Plan festgelegte Gestaltungsabsicht des Vorhabenträgers (§ 73 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Der Planfeststellungsbehörde steht es aber nicht frei, ein vom Vorhabenträger auf der Grundlage eines einheitlichen Betriebskonzepts aus mehreren Teilen zusammengefügtes und in einem einheitlichen Antrag zur behördlichen Entscheidung gestelltes "Gesamt-Vorhaben" auch dann durch einen einzigen Planfeststellungsbeschluss zuzulassen, wenn und soweit dieses "Gesamt-Vorhaben" nicht der Zulassung durch Planfeststellung bedarf und unterschiedlichen sachlichen Zuständigkeiten unterfällt. Ein Planfeststellungsbeschluss setzt vielmehr die Ermächtigung der Planfeststellungsbehörde zum Erlass der in ihm enthaltenen Regelungen voraus. Die Reichweite der Ermächtigung beurteilt sich nach den einschlägigen gesetzlichen Rechtsgrundlagen für diese Regelungen.
93Die im Planfeststellungsbeschluss als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 31 WHG a. F. ermächtigte die Bezirksregierung nicht zur umfänglichen Feststellung des Plans. § 31 WHG a. F. stellt weder nach seinem Wortlaut noch nach den sonst bei seiner Auslegung einzubeziehenden Kriterien eine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines Hafens als funktionale Gesamtheit der dessen Betrieb dienenden Anlagen dar. Der Befugnis zur Planfeststellung, die durch die gegenständliche Festlegung des Planfeststellungsbedürftigen bestimmt wird, unterliegt nach dieser Norm lediglich der Gewässerausbau (§ 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F.). Die für die sachliche Zuständigkeit entscheidende behördliche Aufgabe der Wahrnehmung dieser Befugnis ist entsprechend eingegrenzt.
94Das planfestgestellte Vorhaben der Beigeladenen unterfällt nur teilweise, nämlich bezogen auf das Hafenbecken einschließlich dessen Ufer, der von der Bezirksregierung mit dem Planfeststellungsbeschluss in Anspruch genommenen sachlichen Zuständigkeit nach Nr. 20.1.19 ZustVOtU. Nach dieser Zuständigkeitsregelung war die Bezirksregierung bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zuständige Behörde für die Planfeststellung und Genehmigung des Gewässerausbaus nach § 31 WHG für Gewässer erster Ordnung und die mit ihnen in Verbindung stehenden Schifffahrtshäfen. Um einen Gewässerausbau nach § 31 WHG handelt es sich lediglich bei Teilen des planfestgestellten Vorhabens.
95Maßgeblich ist insofern § 31 WHG a. F., der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses galt. Auf diesen Zeitpunkt kommt es bei der gerichtlichen Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses an. Soweit abweichend hiervon bei der gerichtlichen Überprüfung Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, die zum Fortfall anfänglicher Mängel führen,
96vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juli 2008 - 9 A 14.07 , BVerwGE 131, 274 (299 f.), und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 , BVerwGE 130, 299 (375 f.),
97sind solche Änderungen weder durch §§ 67 f. WHG in der aktuellen Fassung des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (WHG n. F.) noch durch die Neuregelungen der sachlichen Zuständigkeiten u. a. für das Wasserrecht durch die als Art. 15 des Gesetzes zur Kommunalisierung von Aufgaben des Umweltrechts vom 11. Dezember 2007 (GVBl. NRW S. 662) erlassene Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) bewirkt worden. Vor allem stimmen die Begriffe des Gewässerausbaus im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. und von § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG n. F. inhaltlich überein. Auch ist die Zuständigkeit der Bezirksregierung, soweit hier entscheidungserheblich, durch § 4 i. V. m. Nr. 20.1.11 des Anhangs II ZustVU nicht über den bisherigen Rahmen hinaus ausgedehnt worden.
98Der Senat hat in seinem den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens bekannten Beschluss vom 29. Juli 2010 - 20 B 1320/09 , der in einem die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses betreffenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist, zur gegenständlichen Reichweite eines Gewässerausbaus Folgendes ausgeführt:
99" Unter einem Gewässerausbau ist nach der Definition von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer zu verstehen. Ein Gewässer ist, soweit hier von Belang, das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG a. F.). Beim Bett des Gewässers handelt es sich um eine das Wasser begrenzende Eintiefung der Landoberfläche. Es umfasst neben dem vom Wasser bedeckten Boden die seitliche Begrenzung des Wassers. Seitlich endet das Gewässer mit der durch den Mittelwasserstand bestimmten Uferlinie (§ 8 Abs. 1 LWG). Nicht zum Gewässer gehören die an die Uferlinie anschließenden landseitigen Flächen.
100Maßnahmen des Gewässerausbaus sind hiernach solche, durch die ein Gewässer im vorstehenden Sinne geschaffen, beseitigt oder in seinem äußeren Zustand wesentlich umgestaltet wird. Eine Umgestaltung, wie sie mit dem von der Beigeladenen geplanten neuen Hafenbecken in Rede steht, findet statt, wenn der Zustand des Gewässers einschließlich seiner Ufer in einer für den Wasserhaushalt oder in sonstiger Hinsicht bedeutsamen Weise geändert wird.
101Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 31 Rn. 20 bis 22.
102Der Gewässerausbau wird dadurch räumlich auf die Flächen begrenzt, die das Gewässer in seinem äußeren Zustand ergeben. Das gilt unabhängig davon, ob die an das Gewässer angrenzenden Landflächen in einer Weise genutzt werden, die mit dem Gewässer und dessen Funktionen in enger Beziehung steht. Weder die vielfältigen Funktionen eines Gewässers noch die bei seiner Bewirtschaftung zu beachtenden Ziele und Anforderungen (§ 1a Abs. 1, § 28 Abs. 1 i. V. m. §§ 25a ff. WHG a. F.) erweitern die gegenständliche Reichweite eines Gewässerausbaus. Das trifft auch zu für die vorliegend in Rede stehende Verkehrsfunktion eines schiffbaren Gewässers. § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. definiert den Gewässerausbau ausschließlich als Maßnahmen, die das Vorhandensein und den Zustand des Gewässers betreffen. Die Vorschrift bezieht die mit dem Ausbau verfolgten Zwecke ebenso wenig ein wie die Nutzungsverflechtungen, die sich zu den an das Gewässer angrenzenden Landflächen ergeben. Auch auf die funktionale Verknüpfung eines Gewässerausbaus mit anderen gleichzeitig geplanten Maßnahmen kommt es nicht an. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Nutzung der landseitig an das Gewässer angrenzenden Flächen bei einem Umschlaghafen wie er hier geplant ist - zwingend auf einen Gewässerausbau angewiesen ist. Ein Umschlaghafen ist insofern nicht anders zu betrachten als etwa ein an einem Gewässer anzulegender oder zu verändernder Industriebetrieb, der zum An-/Abtransport der Rohstoffe und Produkte eine im Wege des Gewässerausbaus zu schaffende Anlegestelle benötigt und dennoch seinerseits nicht § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. unterliegt. Die Vorschrift bietet keine Rechtsgrundlage für die Planfeststellung eines Umschlaghafens als Gesamtheit der für eine solche Anlage funktional erforderlichen wasserseitigen und landseitigen Teilanlagen, wie sie der Sache nach mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss erfolgt ist. Die funktionale Einheit zwischen der Veränderung der Gestalt des Gewässers und der jenseits der Uferlinie liegenden Hafenflächen reicht hierfür nicht aus.
103Die räumliche Beschränkung des Gewässerausbaus im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. auf das Gewässer entspricht der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes insgesamt wie auch dem Zweck der Vorschrift, (nur) Ausbaumaßnahmen wegen ihrer von sonstigen gewässerbezogenen Maßnahmen zu unterscheidenden Bedeutung einem vorherigen Planfeststellungsverfahren zu unterwerfen. Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes ist die geordnete, haushälterische Bewirtschaftung des in der Natur vorkommenden Wassers.
104Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 1 BvL 77/78 -, ZfW 1981, 283 (292 f.).
105Die Planfeststellungspflicht von Gewässerausbaumaßnahmen ist ein Mittel, dauernde Einwirkungen auf den Bestand und/oder den Zustand von Gewässern von der vorherigen Zulassung gerade im Planfeststellungsverfahren abhängig zu machen.
106Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1978 - 4 C
10725.75 -, ZfW 1978, 363.
108Aus der Planfeststellungspflicht kann dagegen nicht darauf geschlossen werden, dass ein außerhalb des Gewässers liegendes Hafengelände entgegen dem Vorstehenden auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. zugelassen werden kann. Diese Vorschrift bezweckt nicht, Maßnahmen, die lediglich im Zusammenhang mit einem Gewässerausbau stehen, gerade durch einen Planfeststellungsbeschluss zu legalisieren. Das Planfeststellungsverfahren ist ein verfahrensmäßiges Instrument, um die spezifisch mit einem Gewässerausbau verbundenen komplexen Fragen adäquat zu bewältigen. Hierzu ist die Planfeststellungsbehörde befugt, über die zur Rechtmäßigkeit des eigentlichen Gewässerausbaus zwingend erforderlichen Maßnahmen hinaus auch die notwendigen Folgemaßnahmen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) zu regeln. Ferner eröffnet § 78 Abs. 1 VwVfG NRW unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, mehrere Planfeststellungsverfahren zu einem Verfahren zusammenzufassen."
109An diesem Verständnis eines Gewässerausbaus wird nach erneuter Prüfung in Würdigung auch des Berufungsvorbringens der Beteiligten und der von der Beigeladenen vorgelegten rechtsgutachterlichen Stellungnahmen festgehalten.
110Der Umstand, dass nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. Gegenstand des Ausbaus eines Gewässers auch dessen Ufer sein können, erweitert die Reichweite der Vorschrift nicht über den engen räumlichen Bereich der Einfassung des Wassers auf der Erdoberfläche hinaus. Kennzeichnendes Merkmal eines Ufers ist die seitliche Begrenzung des Wassers des Gewässers. Zum Ufer wird auch der Teil des Gewässerbetts gezählt, der bis zur Böschungsoberkante reicht.
111Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1975
112- XI A 91/74 -, ZfW 1976, 368; Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 28 Rn. 5, 8.
113Auch ein an die Böschungsoberkante landseitig anschließender Geländestreifen wird dem Gewässer bzw. seinem Ufer zugerechnet, sofern das mit dem äußeren Erscheinungsbild unter Berücksichtigung des Wasserabflusses übereinstimmt.
114Vgl. Schwendner in: Sieder/Zeitler/ Dahme/Knopp,WHG, § 28 Rn. 5 ff.
115Das bedingt für das Ufer unabhängig von der Festlegung einer exakten Trennlinie gegenüber dem angrenzenden Land die unmittelbare Nähe zu der mit dem Wasser des Gewässers überdeckten Fläche. Entscheidend ist der Bereich des räumlichen Übergangs zwischen dem Gewässerbett und dem Land. Jedenfalls sind kein Ufer mehr Landflächen, die sich vom Gewässerbett äußerlich deutlich abheben und als Folge einer künstlich angelegten seitlichen Gewässerbegrenzung sowie ihrer den Wasserstand im Gewässer erheblich übersteigenden Höhenlage allenfalls bei Hochwasserereignissen von Wasser überflutet werden. Das trifft zu bei genutzten Landflächen, die - wie hier die Landflächen des Hafens - zwar an eine zu einem Gewässer gehörende Wasserfläche angrenzen, jedoch nur bei außergewöhnlich hohen Hochwasserständen von Wasser überschwemmt werden. Bestätigt wird das dadurch, dass § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG n. F. die in § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. enthaltene Definition des Gewässerausbaus übernommen hat und § 38 Abs. 2 WHG n. F. unter dem Blickwinkel der Bewirtschaftung der Gewässer das Ufer als einen Teil des Gewässerrandstreifens erfasst, der einen landseitig an die Mittelwasserlinie angrenzenden Geländestreifen in der Breite von wenigen Metern umfasst. Die Annahme, als Ufer seien die das Gewässer prägenden Landflächen zu verstehen mit der Folge, dass ein Hafen, soweit es sich nicht um seine Wasserfläche handelt, insgesamt als Ufer anzusehen sei, ist schon mit dem Wortgehalt des Begriffs "Ufer" nicht vereinbar.
116Ferner ändert die Zugehörigkeit der Ufer zu den Gegenständen eines Gewässerausbaus nichts daran, dass es für einen Ausbau entscheidend auf eine Veränderung der gegebenen örtlichen Situation ankommt, und zwar insofern spezifisch auf eine Veränderung des Zustands der Ufer. Die Ufer als solche müssen unabhängig davon, inwieweit derartige Maßnahmen zumindest regelmäßig einen Ausbau des Gewässers bewirken, hergestellt, beseitigt oder wesentlich umgestaltet werden. Das verlangt eine Veränderung ihrer äußeren Gestalt und begrenzt den Ausbau auf den hiervon erfassten Bereich. Dass sich die Wesentlichkeit einer Umgestaltung im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. aus äußerlich nicht ohne weiteres erkennbaren Auswirkungen einer Maßnahme ergeben kann,
117vgl. Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 31 Rn. 22,
118lässt das Erfordernis einer solchen Umgestaltung und das Gewässer einschließlich seiner Ufer als deren Bezugspunkt unberührt. Die Auffassung, Gewässerausbau seien auch Maßnahmen, die über das Gewässer und seine Ufer räumlich hinausgreifen, sofern sie auf den Zweck des Gewässers einwirken, steht im Widerspruch zu den gesetzlichen Kriterien für die Planfeststellungsbedürftigkeit eines Gewässerausbaus. Sie findet, was die Verkehrszwecke eines schiffbaren Gewässers angeht, auch in der Einbeziehung der Nutzbarkeit von Gewässern in die Schutzrichtung des Wasserrechts (§ 1a Abs. 1 WHG a. F., § 1 WHG n. F., § 2 Abs. 1 Satz 1 LWG) keine Grundlage. Dabei kann auf sich beruhen, dass die Bewirtschaftungsziele oberirdischer Gewässer an ökologischen und chemischen Aspekten ausgerichtet sind (§ 25a Abs. 1, § 25b Abs. 1 WHG a. F., § 27 WHG n. F.) und die nutzungsbezogenen Ziele für die Bewirtschaftung der Gewässer (§ 1a Abs. 1 Satz 2 WHG a. F., § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 WHG n. F.) nicht isoliert für sich stehen. Bereits Letzteres schließt es allerdings aus, Gesichtspunkte, denen im Wasserstraßenrecht bei der Einordnung von Hafenerweiterungen als Ausbauvorhaben vor dem Hintergrund der insofern im Vordergrund stehenden Verkehrsfunktion (§ 12 Abs. 2 Satz 1 WaStrG) von Bundeswasserstraßen entscheidende Bedeutung beigemessen wird, auch im Wasserrecht mit maßgebendem Gewicht beim Verständnis des Gegenstands eines Ausbaus zu berücksichtigen. Unabhängig hiervon bestimmen die unterschiedlichen Funktionen eines Gewässers und seine vielfältigen Wechselbeziehungen u. a. mit der Nutzung des Raums jedenfalls weder die charakteristischen Merkmale eines Gewässers und seiner Ufer noch die Anknüpfungspunkte für die Planfeststellungsbedürftigkeit. Die anderslautende Auffassung der Beigeladenen läuft auf eine grenz- und konturenlose Überdehnung der Planfeststellung im Verhältnis zu den anderen wasserrechtlichen Regelungsinstrumenten und auf eine gleichermaßen unbestimmte Ausweitung der wasserrechtlichen Fachplanung zu Lasten der an sich einschlägigen Raum- und Bauleitplanung hinaus.
119Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt der wasserrechtlichen Regelungen über die Ausübung der Schifffahrt. Häfen sind, weil sie Teil der Schifffahrt sind, diesen Regelungen unterworfen (§ 37 Abs. 3 Nr. 2 LWG). Das besagt aber nicht, dass diesen Regelungen maßgebender Einfluss bei der Auslegung des Begriffs des Gewässerausbaus zukommt und ein Hafen in seinen schiffbaren und nicht schiffbaren Teilen gleichermaßen der durch diesen Begriff festgelegten Reichweite der wasserrechtlichen Planfeststellungsbedürftigkeit unterliegt. Unterstrichen wird das durch § 36 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 WHG n. F., wonach bauliche Anlagen wie Hafenanlagen und Anlegestellen bundesrechtlich zu den Anlagen in, an, über und unter Gewässern zählen, und die gleichgerichtete Regelung des § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LWG zu Häfen, Lande- und Umschlagstellen. Die von diesen beiden Vorschriften erfassten Anlagen sind Einrichtungen, die bzw. deren Nutzung potentiell wasserrechtlich relevante Wirkungen entfalten und in den vorliegend relevanten Regelungsteilen das Vorhandensein eines Gewässers sowie einen auf dieses Gewässer bezogenen Funktionszusammenhang voraussetzen. Gleichwohl werden sie sämtlich nicht als Bestandteil des Gewässers einschließlich seiner Ufer eingestuft und sind in ihrer Erstellung bzw. baulichen Veränderung gerade nicht der Planfeststellungspflicht unterworfen. Vielmehr werden sie, wie die für sie geltenden Anforderungen zeigen (§ 36 Satz 1 WHG n. F., § 99 Abs. 2 LWG), als Anlagen betrachtet, die vom Gewässer einschließlich seiner Ufer zu unterscheiden und ggf. eigenständig zulassungsbedürftig sind.
120Zu den von der Beigeladenen mit der Berufung erneut und vertieft vorgebrachten Überlegungen für eine das gesamte Vorhaben einbeziehende Auslegung des Begriffs des Gewässerausbaus hat der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2010 - 20 B 1320/09 - weiter ausgeführt:
121" Die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. bietet keine Rechtsgrundlage dafür, nicht der Planfeststellungspflicht unterworfene Maßnahmen mittels eines Planfeststellungsbeschlusses zuzulassen. Sie ist wie vergleichbare Bestimmungen auf anderen Gebieten des Fachplanungsrechts Teil eines aufeinander bezogenen Regelungssystems. Sie ist zu sehen u. a. im Zusammenhang mit der Planfeststellungsfähigkeit von Maßnahmen. Die Planfeststellung von auch unter Einbeziehung von §§ 75, 78 VwVfG NRW nicht der Planfeststellungspflicht unterworfenen Maßnahmen würde bedeuten, die Besonderheiten des Planfeststellungsrechts wie etwa die Präklusion verspäteter Einwendungen, die Entscheidung in planerischer Abwägung der widerstreitenden Belange und die Ausschlusswirkung des Planfeststellungsbeschlusses - auszuweiten, obwohl für die Zulassung dieser Maßnahmen andere verfahrensmäßige und materielle Maßstäbe gesetzlich vorgegeben sind. Dafür fehlt angesichts des differenziert ausgestalteten Zulassungsrechts für die jeweils berührten Rechtsbereiche und Maßnahmen die notwendige gesetzliche Grundlage. Die Planfeststellungspflicht nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. ermöglicht es nicht, ein nach selbst gesetzten funktionalen Kriterien unter Einschluss eines Gewässerausbaus gebildetes Vorhaben in einem einzigen Verwaltungsverfahren umfassend zu prüfen und zuzulassen.
122Der Gesichtspunkt der umfassenden Problembewältigung im Planfeststellungsverfahren führt nicht weiter. Er betrifft allein die durch das jeweils planfeststellungspflichtige Vorhaben aufgeworfenen Probleme. Übereinstimmend hiermit ist einem Planfeststellungsbeschluss Konzentrationswirkung nur für ein nach Maßgabe des jeweiligen Fachplanungsrechts planfeststellungspflichtiges Vorhaben beigelegt. Soweit dieses Bestandteil eines weitergreifenden "Gesamt-"Vorhabens ist, stehen durch das Vorhaben aufgeworfene Probleme und/oder Folgemaßnahmen im Sinne von § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW von vornherein nicht in Rede. Zur Realisierung eines solchen "Gesamt-"Vorhabens bedarf es, nicht anders als bei sonstigen Vorhaben, die mehrere Rechtsbereiche mit gesonderten Zulassungserfordernissen berühren, aller dieser Zulassungen nebeneinander. Die in Richtung auf eine integrierende Vorhabengenehmigung zielenden anderslautenden Erwägungen der Beigeladenen sind rechtspolitischer Natur.
123Auch der Begriff des Vorhabens im Sinne der §§ 72 ff. VwVfG NRW trägt kein Verständnis, die fachrechtlich für planfeststellungspflichtig erklärten Maßnahmen seien lediglich Anknüpfungspunkt, nicht aber - unter Einbeziehung u. a. von §§ 75, 78 VwVfG NRW - gleichzeitig Begrenzung für den Gegenstand eines Planfeststellungsbeschlusses. Das Verwaltungsverfahrensrecht enthält keinen gegenüber dem jeweiligen Fachplanungsrecht eigenständigen Begriff des Vorhabens. Im Gegenteil legt das Fachplanungsrecht fest, was als planfeststellungspflichtiges Vorhaben anzusehen ist, und bezieht dabei das Verwaltungsverfahrensrecht ein in die formellen sowie materiellen Anforderungen an dieses Vorhaben. Hiervon unter Berufung auf einen lediglich verfahrensrechtlich bestimmten Begriff des Vorhabens abzuweichen, hieße, gesetzlich vorgegebene Unterschiede zu überspielen, etwa Raum zu schaffen für Verschiebungen der sachlichen Zuständigkeiten außerhalb des Anwendungsbereichs von § 75 Abs. 1, § 78 Abs. 1 VwVfG NRW. Entsprechendes trifft zu für den von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen betonten Aspekt des Einwendungsausschlusses. Dieses Rechtsinstitut findet nur Anwendung, soweit dies (fach-)gesetzlich u. a. durch die Festlegung der Planfeststellungspflicht für bestimmte Vorhaben angeordnet ist.
124Die Anforderungen, die sich für das nationale Recht aus der durch das europäische Gemeinschaftsrecht vorgegebenen UVP-Pflichtigkeit von Projekten ergeben, ändern daran nichts. Der Gegenstand eines Projekts im Sinne der europarechtlichen UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG) und eines Vorhabens im Sinne des nationalen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht gleichzusetzen mit dem Erfordernis der Zulassung des jeweiligen Projekts bzw. Vorhabens in einem einheitlichen Verwaltungsverfahren. Zwar zählen, soweit hier von Belang, Häfen für die Binnenschifffahrt zu den UVP-pflichtigen Projekten (Nr. 8 Buchst. a des Anhangs I zu Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG) und Vorhaben (Nr. 13.9 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG). § 2 Abs. 1 Satz 4, § 14 UVPG setzen aber voraus, dass über die Zulässigkeit eines solchen Vorhabens auch auf der Grundlage mehrerer Verwaltungsverfahren entschieden werden kann, und enthalten Vorgaben zur Umweltverträglichkeitsprüfung in einem solchen Fall. Das lässt keinen Zweifel daran, dass ein einziges Vorhaben im Sinne von § 2 Abs. 2 UVPG und der Anlage 1 nicht Zulassungsgegenstand eines einheitlichen Verwaltungsverfahrens sein muss. Trotz der UVP-Pflichtigkeit bleibt es vielmehr bei den jeweiligen fachrechtlichen Zulassungserfordernissen. Das mag, wie die Beigeladene geltend macht, mit Blick auf die europarechtliche UVP-Richtlinie Bedenken aufwerfen.
125Vgl. hierzu Appold in: Hoppe (Hrsg.), UVPG, 3. Aufl., § 2 Rn. 74; Schieferdecker in: Hoppe, a. a. O., § 14 Rn. 5 f.
126Es geht aber jedenfalls über den Rahmen einer Auslegung des nationalen Rechts hinaus, das vom nationalen Gesetzgeber unübersehbar mit Blick auf die UVP-Pflichtigkeit gewollte Beibehalten möglicherweise paralleler Zulassungsverfahren außer Acht zu lassen. Im Übrigen kann aus den zuvor angesprochenen Bedenken keinesfalls ein zwingendes Erfordernis eines einheitlichen Zulassungsverfahrens abgeleitet werden, weil etwa die Möglichkeit bestünde, die Umweltverträglichkeitsprüfung bei einem von mehreren Zulassungsverfahren - unter Einbeziehung der Regelungsgegenstände der anderen Zulassungsverfahren - zu konzentrieren."
127Auch hieran wird nach erneuter Prüfung festgehalten. Gesichtspunkte, die im vorgenannten Beschluss in diesem Zusammenhang nicht oder nicht zureichend bedacht worden sind, ergeben sich nicht. Insbesondere hat sich der Gesetzgeber von den seitens der Beigeladenen geltend gemachten europarechtlichen Implikationen mehrerer Zulassungsverfahren für die unterschiedlichen Teile eines Hafens bei der Bestimmung der Planfeststellungsbedürftigkeit und damit auch der Planfeststellungsfähigkeit eines Gewässerausbaus nicht leiten lassen. Diese Entscheidung zu korrigieren, zumal gerade im Sinne der Beigeladenen, ist nicht Aufgabe der Gerichte. Das gilt umso mehr, als neben Häfen für die Binnenschifffahrt, die als wasserwirtschaftliche Vorhaben UVP-pflichtig sind (Nr. 13.9 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG), u. a. intermodale Umschlaganlagen und Terminals als Betriebsanlagen von Eisenbahnen gesondert zu den UVP-pflichtigen Verkehrsvorhaben gehören (Nr. 14.8 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 1 Satz 1 UVPG).
128Der von der Beigeladenen herangezogenen Rechtsprechung
129BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 7 NB 3.95 -, BVerwGE 101, 166 -
130ist nichts anderes zu entnehmen. Sie betont vielmehr die verfahrensrechtliche Bedeutung der Umweltverträglichkeitsprüfung und die vom förmlichen UVP-Verfahren unabhängige Geltung der fachgesetzlichen Entscheidungsstruktur sowie das Erfordernis, dass im Ergebnis die Auswirkungen auf alle Schutzgüter umfassend ermittelt, beschrieben, bewertet und berücksichtigt werden müssen. Die zwingende Notwendigkeit, über die Zulassung eines fachrechtlich mehreren Zulassungsverfahren unterstellten "Gesamt-Vorhabens" nach Durchführung eines einheitlichen Verfahrens eine einzige Entscheidung zu treffen, beinhaltet das nicht.
131Die erforderliche Rechtsgrundlage für die Planfeststellung hinsichtlich der nach dem Vorstehenden nicht als Gewässerausbau anzusehenden Teile des planfestgestellten Vorhabens, also die beabsichtigten Maßnahmen jenseits des neuen Hafenbeckens einschließlich dessen befestigten Ufers, findet sich auch nicht in zusätzlich zu § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. in Erwägung zu ziehenden Rechtsvorschriften.
132Eine diese Teile des Vorhabens einschließende Planfeststellung auf der Grundlage der der Bezirksregierung durch § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW vermittelten Befugnis zur Regelung notwendiger Folgemaßnahmen scheidet aus.
133Als notwendige Folgemaßnahmen sind nur diejenigen Maßnahmen zu betrachten, die als Folge eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens ergriffen werden müssen, um die durch das Vorhaben an anderen Anlagen aufgeworfenen Probleme zu bewältigen.
134Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Februar 2005 - 9 A 62.03 -, DVBl. 2005, 903, und vom 12. Februar 1988 - 4 C 54.84 -, DVBl. 1988, 843.
135Die geplanten landseitigen Anlagen der Hafenerweiterung sind keine "andere Anlage" in diesem Sinne. Sie sind keine Folge des neuen Hafenbeckens, sondern bilden zusammen mit ihm das in allen Einzelteilen funktional miteinander verflochtene "Gesamt-Vorhaben" einer Anlage für den trimodalen Umschlag von Gütern.
136Sonstige Rechtsvorschriften ermächtigten die Bezirksregierung ebenfalls nicht dazu, die Planfeststellung auf die nicht als Gewässerausbau einzustufenden Teile der Hafenerweiterung auszudehnen.
137Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Durchführung eines einheitlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. für das "Gesamt-Vorhaben" verfahrensfehlerfrei wäre, obwohl dieses Vorhaben lediglich zum Teil nach dieser Vorschrift zu beurteilen ist, und, sollte das zu verneinen sein, insofern Rechte von mittelbar Betroffenen verletzt wären. Jedenfalls kommt die Zulassung des "Gesamt-Vorhabens" mittels eines einheitlichen Planfeststellungsbeschlusses nur in Betracht, wenn es in allen seinen planfestgestellten Bestandteilen planfeststellungsbedürftig ist. Denn eine über die gesetzlichen Ermächtigungen gerade zur Planfeststellung hinausgehende Erstreckung der Reichweite eines Planfeststellungsbeschlusses scheidet von vornherein aus.
138Dem steht auch § 78 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet nur ein Planfeststellungsverfahren statt, wenn mehrere selbständige Vorhaben, für deren Durchführung Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, derart zusammentreffen, dass für diese Vorhaben nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist. Bezogen auf eine solchermaßen legitimierte Verfahrenskonzentration ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob § 78 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW Anwendung finden kann, wenn - wie hier - nicht mehrere selbständige Vorhaben zusammentreffen, sondern ein Vorhabenträger aus mehreren jeweils für sich nach unterschiedlichen Regelungen zulassungsbedürftigen Teilen ein "Gesamt-Vorhaben" gebildet hat und zur einheitlichen behördlichen Entscheidung stellt. Das bedarf deshalb keiner Vertiefung und Entscheidung, weil § 78 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zumindest nicht die Möglichkeit eröffnet, in ein Planfeststellungsverfahren, das für einen Teil eines "Gesamt-Vorhabens" durchzuführen ist, solche Maßnahmen einzubeziehen, für die die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nicht vorgeschrieben ist. Die Vorschrift dient dazu, bei an sich erforderlichen mehreren Planfeststellungsverfahren die behördlichen Zuständigkeiten zu bündeln, um durch eine einheitliche Zulassungsentscheidung einem erhöhten planerischen Koordinierungsbedarf Rechnung zu tragen.
139Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. August 2004 9 VR 13.04 -, NVwZ 2004, 1500, und vom 28. November 1995 - 11 VR 38.95 -, NVwZ 1996, 389.
140Ein solcher Koordinierungsbedarf kann allein beim Zusammentreffen von Planfeststellungsverfahren auftreten.
141Die außerhalb des neuen Hafenbeckens einschließlich seiner Ufer vorgesehenen planfestgestellten Maßnahmen sind aber nicht sämtlich planfeststellungsbedürftig.
142In Bezug auf Straßen sind planfeststellungsbedürftige Maßnahmen innerhalb des Hafens nicht beabsichtigt und nur für die Anbindung des Erweiterungsgeländes an das öffentliche Straßennetz zu erwägen. Eine Planfeststellung von Straßen kommt in Betracht für öffentliche, also dem öffentlichen Verkehr gewidmete, Straßen (§ 38 Abs. 1 und 5 i. V. m. § 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 StrWG NRW). Die der inneren Erschließung des Erweiterungsgeländes ab dem Ingate dienenden Verkehrsflächen sollen nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet werden. Das hat der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2010 - 20 B 1320/09 aus Folgendem geschlossen:
143" Die zeichnerischen Planunterlagen für die Aufteilung des Hafengeländes in die einzelnen Funktionsbereiche fassen die "Erschließungsstraße, sonstigen Verkehrsflächen und Eingangsbereich" zusammen. Der Erläuterungsbericht unterscheidet zwischen "Straßenverkehrsflächen, einschließlich Eingangsbereich" und der "Anbindung an den öffentlichen Straßenverkehr". Letzteres betrifft die Verbindung des Hafengeländes mit dem öffentlichen Straßennetz. Ferner sieht der Erläuterungsbericht ein straßenrechtlich begründetes Planfeststellungserfordernis lediglich bezogen auf den Rad- und Fußweg; er zählt die Verkehrswege zur Hafeninfrastruktur. Des weiteren stuft er im Einklang mit der Flächeneinteilung für die nach dem Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftigen Anlagen einen Teil der Verkehrsflächen zugleich als Umschlag- oder Lagerflächen ein. Hieraus ergibt sich insgesamt das Bild, dass die öffentlichen Straßen an der äußeren Grenze des Hafengeländes, also am "Ingate", enden und dass die innere Erschließung über nicht öffentliche "Betriebsstraßen" erfolgen soll. Das wird bestätigt durch die Abschätzung der Lärmemissionen/-immissionen. In der diesbezüglichen gutachterlichen Stellungnahme wird der Lärm im Bereich der Hafenerweiterung einschließlich der Erschließungsstraße insgesamt - mit Ausnahme des Schienenverkehrslärms - als Gewerbelärm erfasst und nach TA Lärm bewertet. Übereinstimmend hiermit betrachtet der Planfeststellungsbeschluss als nach der 16. BImSchV zu bewertenden straßenbezogenen Lärm allein den Lärm, der außerhalb des Hafengeländes entsteht. Auch die sonstigen Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss, insbesondere diejenigen zu mit der Hafenerweiterung verbundenen straßenrechtlichen Belangen, lassen nicht erkennen, dass das Hafengelände von öffentlichen Straßen durchzogen sein soll."
144Es besteht kein Anlass, von dieser Beurteilung abzurücken. Der Beklagte verweist für die Planfeststellung der "Straßenbaumaßnahmen" zwar auf eine Zuständigkeit aus § 39a StrWG NRW. Er zeigt aber nicht anhand des Planfeststellungsbeschlusses Tatsachen dafür auf, dass solche Maßnahmen im eigentlichen Hafen vorgesehen sind. Der von ihm hervorgehobene Zweck des Vorhabens, Kapazitäten für den trimodalen Güterumschlag zu schaffen, ist auch dann zu erreichen, wenn, wovon der Senat ausgeht, der Hafen als Werksgelände mit (privaten) Werksstraßen betrieben wird. Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren selbst verdeutlicht, dass die Straßenverkehrsflächen auf dem Erweiterungsgelände nicht zu öffentlichen Straßen werden sollen.
145Auch unter Einbeziehung von § 18 AEG ist eine umfassende Planfeststellung des Vorhabens nicht gerechtfertigt.
146Zwar beurteilt sich die Planfeststellungsbedürftigkeit von Anlagen nichtbundeseigener Eisenbahnen, um die es hier geht, weil die vorgesehenen Anlagen nicht vom Bund betrieben werden sollen, nach dem bundesrechtlichen Allgemeinen Eisenbahngesetz. Auf eine Planfeststellungsbedürftigkeit des Vorhabens unter dem Blickwinkel von "Eisenbahnen" im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Landeseisenbahngesetz, das erst nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durch Gesetz vom 13. Februar 2007 (GV. NRW. S. 107) aufgehoben worden ist, kommt es wegen des Vorrangs des Bundesrechts nicht an.
147Eisenbahnrechtlich planfeststellungsbedürftig sind indessen lediglich Bau und Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AEG in der bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung, nunmehr § 18 Satz 1 AEG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 3 AEG). Als derartige Betriebsanlagen sind aber nicht alle planfestgestellten Teile des Vorhabens einzuordnen, die nicht dem Gewässerausbau unterfallen. Dazu hat der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2010 - 20 B 1320/09 - Folgendes ausgeführt:
148"Maßgebliches Merkmal derartiger Betriebsanlagen ist deren
149Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und
150der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb.
151Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1996 - 11 A
1522.96 -, BVerwGE 102, 269.
153Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO sind Bahnanlagen alle Grundstücke, Bauwerke und sonstigen Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebsanlagen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn, die das Be- und Entladen sowie den Zu- und Abgang ermöglichen oder fördern (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EBO).
154Das vom Planfeststellungsbeschluss jenseits der Uferlinie des Gewässers erfasste Hafengelände ist nicht vollständig eisenbahnbetriebsbezogen im vorstehenden Sinne. Die Gleisanlagen sind zwar Teil der von der Beigeladenen betriebenen und mit dem Schienennetz der Deutschen Bahn AG verknüpften Eisenbahninfrastruktur. Zwischen den Gleisanlagen und dem übrigen Hafengelände besteht des weiteren ein enger räumlicher Zusammenhang, weil die Gleise bis an die Kaianlagen und die dort befindlichen Umschlageinrichtungen führen. Ferner können Güterterminals als Anlagen für den Umschlag von Gütern einschließlich der Flächen für das Abstellen und Lagern der Güter/Transportbehälter sowie derjenigen für den Straßenverkehr eisenbahnbetriebsbezogen sein. Zudem sind ausschließlich bahnfremd genutzte, abgrenzbare Teilanlagen, für die eine Planfeststellung nach § 18 AEG bereits im Ansatz ausscheidet, nicht - zumindest nicht eindeutig - zu erkennen. Denn das Vorhaben der Beigeladenen ist in seiner Gesamtheit konzipiert als Schnittstelle für den kombinierten Güterverkehr. Die Teilanlagen sind räumlich und funktional miteinander verflochten und in ihrem Zusammenwirken ausgerichtet auf den sog. trimodalen Umschlag zwischen den Verkehrsmitteln Binnenschiff/Lkw/Bahn. Soweit die Einrichtungen für den Güterumschlag von/zu der Bahn genutzt werden, ermöglichen und fördern sie deren Güterverkehr. Das trifft auch zu für das "Ingate", das u. a. der Abfertigung des gesamten Umschlags dienen soll.
155Das Hafengelände weist aber mit Ausnahme der Gleisanlagen auch keine abgrenzbaren Teilanlagen auf, die eine Verkehrsfunktion allein für den Eisenbahnbetrieb haben. Die baulichen und technischen Einrichtungen für den Umschlag unterliegen, auch soweit sie für den Eisenbahnbetrieb nutzbar sind, keiner ausschließlichen Zweckbindung für die Eisenbahn. Sie sind u. a. auch für den direkten Umschlag Schiff/Lkw bestimmt und sollen im Rahmen aller Verkehrsfunktionen des Hafengeländes, also sowohl für die Bahn als auch für die bahnfremden Verkehrsmittel, gleichermaßen genutzt werden. Die Zulassung derartiger gemischt genutzter Anlagen wirft bislang nicht abschließend geklärte Rechtsfragen auf.
156Vgl. Vallendar in: Hermes/Sellner (Hrsg.), Beck´scher AEG-Kommentar, § 18 Rn. 29, 42, 48 ff.
157Das gilt auch vorliegend, und zwar in besonderem Maße. Es ist nämlich offen, in welchem anteiligen Verhältnis die bahnbezogene Nutzung zur sonstigen, bahnfremden Nutzung des Hafengeländes steht. Hält man insofern mangels anderer Kriterien die anteilige Verteilung der umgeschlagenen Güter auf die einzelnen Verkehrsmittel für aussagekräftig, ist zu berücksichtigen, dass diese nicht festgelegt ist, sondern sich rein tatsächlich aus dem Verhalten derjenigen ergibt, die Gütertransporte über den Hafen abwickeln. Insofern ist nach dem Nutzungskonzept für den Hafen aus November 2001 (Büro M. & Partner) beim prognostizierten Verkehrsfluss nicht mit einem signifikanten Übergewicht der Nutzung des Bahnverkehrs zu rechnen, sondern mit einem jeweils etwa hälftigen Anteil des Lkw- bzw. Bahnverkehrs an der umgeschlagenen Gütertonnage.
158Nimmt man mit der Beigeladenen an, dass eine Anlage, die auch, aber nicht ausschließlich oder zumindest nicht ganz überwiegend zu Bahnverkehrszwecken genutzt wird, überhaupt der Planfeststellung nach § 18 AEG unterliegt, reicht diese jedenfalls nicht aus, die bahnfremden Nutzungen der Anlage zu legalisieren.
159Vgl. Vallendar in: Hermes/Sellner, a. a. O., § 18 Rn. 42; Heyl/Steinfort, DVBl. 1999, 1311 (1319 ff.).
160Denn die eisenbahnrechtliche Regelungskompetenz ist begrenzt auf die Eisenbahnbetriebsanlagen und deren Verkehrsfunktion für die Eisenbahn. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt ist, dass die eisenbahnrechtliche Fachplanung nicht jegliche andere Planung für dieselbe Fläche hindert. Ausgeschlossen sind nur Planungen, die der besonderen Zweckbestimmung einer Fläche als Bahnanlage widersprechen.
161Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C
16248.86 -, BVerwGE 81, 111 (116 f.).
163Anerkannt ist weiter, dass bahnfremde Nutzungen von dem Bahnverkehr gewidmeten Flächen ordnungsrechtlich nicht der Entscheidungskompetenz der für das Ordnungsrecht zuständigen Behörden entzogen sind.
164Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C
16548.86 -, a. a. O. (119); Bay. VGH, Urteil vom 11. März 2009 - 15 BV 08.1306 -, NVwZ-RR 2009, 671; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Dezember 2001 - 5 S 2274/01 -, NVwZ-RR 2002, 818; a. A. Bay. VGH, Urteil vom 20. Oktober 1998 20 A 98.40022 -, UPR 1999, 76.
166Diese Kompetenz setzt voraus, dass es zur Aufnahme einer solchen bahnfremden Nutzung einer Zulassungsentscheidung nach dem jeweils berührten Rechtsgebiet bedarf. Davon gehen auch die Planfeststellungsrichtlinien des Eisenbahn-Bundesamtes (Stand: 20. April 2010) aus. Nach diesen unterliegt (auch) eine nur teilweise eisenbahnbetrieblich genutzte Anlage insgesamt einer Zulassungsentscheidung nach § 18 AEG (I.1. Abs. 5 Satz 1 der Richtlinien); die Zulassungsentscheidung trifft jedoch keine Entscheidungen zu den bahnfremden Nutzungen (I.1. Abs. 5 Satz 4 der Richtlinien).
167Letzteres ist vorliegend aber der Fall. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss regelt die Zulassung des Vorhabens unmissverständlich in vollem Umfang, also in Bezug auf sämtliche für die Durchführung des Vorhabens behördlichen Entscheidungen. Er nimmt, vor dem Hintergrund der angenommenen Reichweite der Rechtsgrundlage des § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. für die Zulassung eines Umschlaghafens folgerichtig, unter Nr. A. 4 ausdrücklich für sich in Anspruch, die vollumfängliche Zulassungswirkung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auszulösen. Damit legt er sich gleichzeitig uneingeschränkt Ausschlusswirkung im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW für das gesamte planfestgestellte Vorhaben bei."
168Für eine hiervon abweichende Einbeziehung der nicht dem schienengebundenen Güterverkehr dienenden Nutzung der planfestgestellten Anlagen in die Ermächtigung nach § 18 AEG besteht weiterhin keine tragfähige Grundlage.
169Die Verkehrsfunktion des Vorhabens für die Eisenbahn bildet bezogen auf die Planfeststellung nach § 18 AEG die Grundlage für die Beurteilung sowohl der Planrechtfertigung als auch der in die Abwägung eingestellten Belange. Sie verschafft der Planfeststellungsbehörde die Befugnis zur eisenbahnrechtlichen Fachplanung, allerdings auch nur zu dieser. Gerechtfertigt wird das Vorhaben insofern durch seinen spezifischen eisenbahnbetrieblichen Nutzen für das Verkehrsangebot auf der Schiene (§ 1 AEG). Das gilt nicht nur für das Vorhaben überhaupt, sondern auch für die Dimensionierung und die sonstige Gestaltung der Anlagen und, hiermit verknüpft, der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie für das Ausmaß dessen, was die Planbetroffenen im Falle der Planfeststellung an nachteiligen Auswirkungen auf ihre Belange hinzunehmen haben. Die Konzeption des Vorhabens als Einrichtung für den trimodalen Güterumschlag schließt ein, dass die einzelnen Anlagen nicht auf den Transportweg der Eisenbahn zugeschnitten sind, sondern auf den Umschlag unter alternativer Beteiligung der Verkehrsträger Wasserstraße, Schiene und Straße. Die Beigeladene geht insofern selbst davon aus, dass für ein Terminal für den Umschlag nur von der und auf die Bahn (wohl) eine geringere Kapazität, mithin ein niedrigerer Bedarf für das Vorhaben, anzunehmen wäre. Legt man den prognostizierten Verkehrsfluss (Büro M. & Partner, November 2001) zugrunde, wäre hiervon in besonderem Maße das Container-Terminal betroffen, das überwiegend - zu etwa zwei Dritteln - für den Umschlag Schiff/Lkw genutzt werden soll. Die Zulassung der nicht spezifisch durch den Schienenverkehr begründeten Kapazität der Gesamtanlage kann mitsamt ihren Auswirkungen auf die Umgebung nicht auf Ziele des Eisenbahnrechts gestützt werden. Ein auf der eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsbedürftigkeit aufbauender Planfeststellungsbeschluss muss jedoch daran ausgerichtet sein, mit der ihm zukommenden Konzentrationswirkung eine an diesen Zielen orientierte Gesamtentscheidung über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen entscheidungsrelevanten Belangen zu treffen.
170Eine die Anknüpfung an und die Beschränkung auf die fachplanungsrechtlich durch § 18 AEG bestimmte Planfeststellungsbedürftigkeit lockernde Betrachtungsweise geht mit der Gefahr einher, die für die Zulassung anderer - hier bahnfremder - Vorhaben geltenden Vorgaben zu überspielen bzw. außer Acht zu lassen. Zu den Vorgaben für ein Vorhaben gehören die jeweiligen planungsrechtlichen Vorschriften einschließlich der Regelungen der sachlichen Zuständigkeiten und Entscheidungskompetenzen. Dazu zählt bezogen auf bahnfremde Nutzungen eines auch zu Bahnzwecken in Anspruch genommenen Geländes u. a. das Bauplanungsrecht. Es besteht zudem auch im Falle des räumlichen Zusammentreffens von eisenbahnbetrieblichen und eisenbahnfremden Nutzungen keine Notwendigkeit, eisenbahnrechtliche Befugnisse über den eisenbahnrechtlichen Aufgabenbereich hinaus auszudehnen und eine sämtliche Belange abschließend regelnde Zulassungsentscheidung zu treffen. Es wird angenommen, dass eine Ermächtigung zu einer umfassenden eisenbahnrechtlichen Planfeststellung bei "Mischnutzungen" von Bahngelände besteht, sofern der als eisenbahnrechtliche Betriebsanlage einzustufende Teil des Vorhabens gegenständlich nicht von eindeutig untergeordneter Bedeutung ist.
171Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteile vom 9. Dezember 2010 - 2 B 09.1500 -, juris, und vom 20. Oktober 1998 - 20 A 98.40022 -, a. a. O.; Kramer in: Kunz, Eisenbahnrecht, A 4.1 § 2 AEG Rn. 14 f.
172Dies findet allerdings auch unter dem Gesichtspunkt einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs
173vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2003
174- 9 A 40.02 -, NVwZ 2003, 1381 -
175keine hinreichende gesetzliche Grundlage. Das für eine solche Ermächtigung angeführte zwingende praktische Bedürfnis, um sonst absehbar eintretenden schwerwiegenden Problemen zu entgehen, besteht nicht. Parallele Anlagengenehmigungen sind im Zulassungsrecht auch im Falle unterschiedlicher Zuständigkeiten durchaus nicht außergewöhnlich. Ein nicht oder nicht mit sinnvollem Aufwand zu überwindendes Hindernis dagegen, bei einer nicht nur eisenbahnspezifisch genutzten Anlage auch die sonstigen sachlich berührten Entscheidungsbefugnisse zum Tragen kommen zu lassen, ist nicht erkennbar. Werden alle Befugnisse gleichgerichtet ausgeübt, was durch inhaltliche Abstimmung der Beteiligten gefördert werden kann und nicht zuletzt die bahnspezifischen Anforderungen uneingeschränkt wahrt, kann das Vorhaben durchgeführt werden. Kommen die beteiligten Behörden und/oder Planungsträger dagegen zu im Ergebnis unterschiedlichen Entscheidungen, geht das daraus folgende Scheitern des Vorhabens maßgeblich auf das materielle Recht zurück. Auch insofern sind aber durchgreifende Besonderheiten von "Mischnutzungen" auf einem (auch) eisenbahnbetrieblich genutzten Gelände nicht zu erkennen. Dem kann, soll die Ermächtigung zur Planfeststellung im differenziert ausgestalteten System der Regelungen über die formellen und materiellen Anforderungen an ein Vorhaben das mit ihr intendierte Ziel erreichen, auch nicht die lediglich formelle Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses entgegen gehalten werden. Darüber hinaus ist einer Planfeststellung die Inanspruchnahme planerischer Gestaltungsspielräume wesenseigen. Der von der Beigeladenen hervorgehobene Gesichtspunkt, die Rechtsordnung müsse in der Lage sein, Vorhaben zuzulassen, die sich räumlich und inhaltlich überschneidende Kompetenzen unterschiedlicher staatlicher Stellen berühren, ist kein hinreichender Grund dafür, differenzierte Zulassungsvorschriften zu Gunsten einer einheitlichen Planfeststellung außer Acht zu lassen. Verfahrensregeln, zu denen auch die Merkmale für die Planfeststellungsbedürftigkeit von Vorhaben gehören, sind kein Selbstzweck. Sie bezwecken sachgerechte Planungen und materiell richtige Entscheidungen. Umso weniger gibt es einen rechtfertigenden Grund dafür, gerade dem eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsrecht in der Konkurrenz mit anderen Zulassungsvorschriften die ausschlaggebende Bedeutung auch dann beizumessen, wenn und soweit auf einem Bahngelände (auch) bahnfremde Nutzungen realisiert werden sollen, die in ihrem Umfang und ihrem Gewicht - wie hier - nicht wesentlich hinter der bahntypischen Nutzung zurückbleiben.
176Zu einem anderen Ergebnis führt nicht, dass eisenbahnrechtlich Bau und Änderung der Betriebsanlagen planfeststellungsbedürftig sind, nicht aber deren Nutzung. Der anlagenbezogene Anknüpfungspunkt der Ermächtigung des § 18 AEG geht damit einher, dass die Anlage in ihrer Funktion als Betriebsanlage der Eisenbahn legalisiert wird. Derartige Anlagen unterliegen, was § 23 Abs. 1 AEG zum Ausdruck bringt, einer spezifischen Zweckbestimmung und -bindung. Bahnfremde Nutzungen haben an diesem Zweck nicht teil. Eine (auch) auf die Eröffnung bahnfremder Nutzungen von Anlagen zielende Planfeststellung nach § 18 AEG würde angesichts dessen geradezu der Vorbereitung eines von diesem Zweck nicht gedeckten, mithin zweckwidrigen, Betriebs der Anlagen dienen. Das wäre unvereinbar mit den Regelungen, die die Rechtsordnung für die Zulassung eines solchen Betriebs enthält, und würde die Anlagen der Anwendung der für ihre Nutzung einschlägigen Vorschriften entziehen. Auch insofern ändert die nur formelle Konzentrationswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses nichts daran, dass die Entscheidung durch Planfeststellungsbeschluss oder durch (schlichte) Genehmigung und die Wahrung der entsprechenden verwaltungsverfahrensmäßigen Vorgaben einschließlich der sachlichen Zuständigkeit keine inhaltsleeren Formalitäten sind. Es handelt sich um Ordnungselemente mit inhaltlicher Tragweite u. a. für behördliche Verantwortlichkeiten und den Rechtsschutz Betroffener. Des Weiteren verdeutlicht der Gesichtspunkt der geringeren Kapazität eines Terminals, das auf einen Umschlag unter Einbeziehung der Eisenbahn begrenzt wäre, augenfällig, dass die Beachtung dieser Vorgaben nicht zu einer verfehlten künstlichen Aufspaltung einer gesamtheitlichen Anlage in lediglich ideelle Teile führt, sondern reale Konsequenzen hat. Die durch die bahnfremde Nutzung der Anlagen - durch einen Umschlag Schiff/Lkw oder Lkw/Lkw - bedingte Mehrkapazität bedarf gerade mitsamt ihren Auswirkungen auf die Umgebung der Rechtfertigung nach Maßgabe der hierfür geltenden Kriterien. Eine das jeweilige Fachrecht übergreifende, "integrierende" Vorhabenzulassung ist - ebenso wie im Zusammenhang mit § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. - auch unter dem Gesichtspunkt von § 18 AEG nur in den festgelegten Grenzen, insofern also bezogen auf Betriebsanlagen der Eisenbahn, eröffnet. Der rein tatsächliche Zusammenhang mehrerer unterschiedlich zu beurteilender Teile eines Vorhabens genügt hierfür nicht.
177Die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit landseitiger Umschlaganlagen ist für die Bestimmung der Reichweite der Befugnis der Bezirksregierung zur Planfeststellung unergiebig. Die von der Beigeladenen geltend gemachte sachliche Zuständigkeit der Bezirksregierung für die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen ermächtigt nicht zu einer Zulassung im Wege eines Planfeststellungsbeschlusses und sagt über den zulässigen Umfang einer Planfeststellung auf der Grundlage gerade von § 18 AEG nichts aus. Lediglich soweit die Anlagen planfeststellungsbedürftig nach § 18 AEG sind, bedarf es neben der Planfeststellung keiner immissionsschutzrechtlichen - oder sonstigen - Genehmigung.
178Im Übrigen war die mit der Berufung vorgebrachte (auch) immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit aller auf dem Land vorgesehenen planfestgestellten Anlagen, soweit sie nicht Gleisanlagen sind, schon nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens. Für das landseitige Erweiterungsgelände ist ein umfassender, immissionsschutzrechtliche Genehmigungen einschließender bzw. sie ersetzender Planfeststellungsbeschluss weder beantragt noch erlassen worden. Dass sie, wie die Beigeladene geltend macht, richtigerweise hätten beantragt werden müssen, lässt den Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses unberührt. Die Anlage 3.2 zum Planfeststellungsbeschluss weist die Anlagen im Sinne der 4. BImSchV in ihrer jeweiligen Lage aus und ordnet die inneren Verkehrsflächen sowie die Flächen für den Reinigungs-, Wasch-, Tank- und Reparaturbereich, für das Magazin für Equipment und für das Ingate nicht solchen Anlagen zu. Der Planfeststellungsbeschluss legt das zugrunde, indem er im Rahmen der Ausführungen zu immissionsschutzrechtlichen Belangen unter B.5.5 die einzelnen Anlagen im Sinne der 4. BImSchV benennt und im Übrigen auf § 22 BImSchG verweist. Hinsichtlich des Ingates nimmt der Planfeststellungsbeschluss (B.5.8) folgerichtig - übereinstimmend mit dem Erläuterungsbericht - an, mit der Planfeststellung werde ein baurechtlicher Vorbescheid erteilt. Ebenfalls (nur) ein baurechtlicher Vorbescheid ist bezogen auf den Reinigungs-, Wasch-, Tank- und Reparaturbereich beantragt worden. Die Beigeladene macht insofern auch selbst nicht geltend, dass die Bezirksregierung unter dem Gesichtspunkt baurechtlicher Entscheidungen sachlich zuständig gewesen könnte.
179Das Fehlen der sachlichen Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung für die Planfeststellung von Teilen des planfestgestellten Vorhabens führt zur Rechtswidrigkeit der Planfeststellung und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
180Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2010 - 20 B 1320/09 ausgeführt:
181" § 46 VwVfG NRW findet insofern keine Anwendung. Die Erwähnung der örtlichen Zuständigkeit in dieser Vorschrift zeigt im Umkehrschluss, dass sie Fehler hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit nicht erfasst.
182Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 3.04 -, NJW 2005, 2330.
183Außerdem ist, was § 46 VwVfG NRW für die Unbeachtlichkeit eines Verfahrensfehlers verlangt, ein Einfluss des Zuständigkeitsmangels auf die Sachentscheidung nicht offensichtlich zu verneinen. Die sachliche Zuständigkeit der Antragsgegnerin ist vorliegend verknüpft mit der Frage der Zulassung des Vorhabens gerade im Wege der Planfeststellung. Soweit der angefochtene Planfeststellungsbeschluss über die planfeststellungspflichtigen Maßnahmen hinausgreift, kommt lediglich eine Zulassung durch Genehmigungsakte in Betracht, die nicht die besonderen Rechtsfolgen eines Planfeststellungsbeschlusses (§ 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) auslösen. Für eine Zulassung der nach dem oben Gesagten (auch) bahnfremden Nutzungen ist, da der Planfeststellungsbeschluss der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht einzelner Anlagen auf dem Hafengelände bereits Rechnung tragen dürfte, vorbehaltlich weiterer erforderlicher Entscheidungen etwa unter dem Gesichtspunkt des Landschaftsrechts eine Baugenehmigung zu erwägen. Eine Baugenehmigung ergeht aber unbeschadet der privaten Rechte Dritter (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist dagegen, wie ausgeführt, darauf ausgerichtet, die umfassende Ausschlusswirkung auch hinsichtlich der Zulassung der bahnfremden Nutzungen herbeizuführen.
184Dieser Umstand spricht gleichzeitig mit durchschlagendem Gewicht für die Annahme, dass der Antragsteller sich auf den Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit berufen kann, weil sie auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Gesichtspunkte, die Anlass geben könnten, beim Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses durch eine sachlich unzuständige Behörde hinsichtlich der Rechtsfolgen zwischen dem Schutz von durch die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Plans betroffenen Dritten sowie demjenigen von nicht enteignend betroffenen Dritten zu differenzieren,
185vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. März 2005 - 6 C 3.04 -, a. a. O.; Nds. OVG, Urteil vom 6. Juni 2007 - 7 LC 97/06 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. April 2006 - 3 S 547/06 -, NVwZ-RR 2007, 82,
186sind jedenfalls dann nicht erkennbar, wenn und soweit das planfestgestellte Vorhaben - wie hier - nicht planfeststellungspflichtig ist."
187Hieran wird ebenfalls nach erneuter Prüfung festgehalten. Bei einem Planfeststellungsbeschluss hat ein nicht von dessen enteignender Wirkung Betroffener lediglich einen Anspruch auf gerechte Abwägung seiner eigenen Belange mit den für das Vorhaben sprechenden Belangen. Auch vermittelt ein Verfahrensfehler allein kein Abwehrrecht gegen das Vorhaben. Ein Verfahrensfehler führt nur dann zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Sache anders, und zwar für den Betroffenen günstiger, ausgefallen wäre.
188Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 2008 - 9 B 64.07 -, NVwZ 2008, 795, Urteil vom 16. Dezember 1998 - 11 A 14.98 -, NVwZ-RR 1999, 296.
189Entsprechendes gilt unter dem Blickwinkel der planerischen Abwägung für die Erheblichkeit von Abwägungsmängeln (§ 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW). Die Möglichkeit einer anderen Sachentscheidung ist konkret, wenn sich bei realistischer Betrachtungsweise ergibt, dass sich ohne den Mangel im Zeitpunkt der Planungsentscheidung ein anderes Entscheidungsergebnis abgezeichnet hätte.
190Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2006 9 VR 5.06 -, NVwZ 2006, 1170, Urteil vom 12. April 2000 - 11 A 18.98 -, NVwZ 2001, 82.
191Ferner hat bei einer gebundenen Zulassungsentscheidung ein Betroffener Anspruch nur auf die Einhaltung der Vorschriften, die seinem Schutz zu dienen bestimmt sind.
192Diese Voraussetzungen für die Beachtlichkeit des gegebenen Rechtsverstoßes sind jedoch erfüllt. Zu den drittschützenden Vorschriften gehören hier diejenigen über die sachliche Zuständigkeit und, damit verbunden, über die Grenzen der Ermächtigung zur Planfeststellung. Des Weiteren ist die Möglichkeit einer anderen Entscheidung konkret im vorstehenden Sinne.
193Wäre sich die Bezirksregierung der Reichweite ihrer Befugnis zum Erlass des Planfeststellungsbeschlusses bewusst gewesen, hätte sie dessen das Vorhaben zulassenden Regelungsgehalt auf den von der Ermächtigung nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. und § 18 AEG gedeckten Teil beschränken müssen. Das hätte zur Folge, dass der Planfeststellungsbeschluss bezogen auf den überschießenden Teil von vornherein nicht die ihm eigentümliche Gestaltungs- und Ausschlusswirkung (§ 75 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG NRW) entfalten und nicht den sonst eintretenden Ausschluss von das Vorhaben betreffenden Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen auch vor den Zivilgerichten
194vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30.Oktober 2009
195- V ZR 17.09 -, UPR 2010, 191 -
196bewirken würde. Die diesen Wirkungen durch die gegenständliche Festlegung der Ermächtigung zur Planfeststellung gezogenen Grenzen und die zivilgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten sind notwendig drittschützend. Die Erfolgsaussichten der Inanspruchnahme von Zivilrechtsschutz in den Blick zu nehmen, geht über den Rahmen der Bewertung der Folgen eines Fehlers für die getroffene Planungsentscheidung hinaus. Dass im Falle einer Beschränkung der Planfeststellung unter Umständen auf entsprechenden Antrag der Beigeladenen zusätzliche Zulassungsentscheidungen getroffen worden wären, die das Vorhaben im Zusammenwirken mit dem Planfeststellungsbeschluss umfassend legalisieren, lässt die Entscheidungsrelevanz des Mangels für den Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses ebenfalls nicht entfallen.
197Die von der Beigeladenen geltend gemachte materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, soweit er die Belange der Klägerin betrifft, ergibt nichts anderes. Die Klägerin wird vom Vorhaben in rechtlich erheblicher Weise betroffen. Unabhängig von ihrem Betroffensein im Übrigen und ihrer gegen die Verlässlichkeit der schalltechnischen Untersuchung vom 27. Mai 2004 vorgetragenen Einwände ist für ihr Wohngrundstück unter Lärmaspekten nach dieser Untersuchung, die u. a. die Situation an dem für das Grundstück repräsentativen Immissionsort IO 1 betrachtet, vorhabenbedingt mit einer Zunahme des Schienenverkehrslärms nachts und des gewerblichen Lärms tags zu rechnen. Die erwartete Lärmbelastung ist auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Kriterien zu ihrer Beurteilung entscheidungserheblich. Der Planfeststellungsbeschluss enthält hinsichtlich des Lärms Schutzauflagen, die auf die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm und der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV zielen. Dass, wovon der Planfeststellungsbeschluss ausgeht und was die Klägerin bezweifelt, diese Regelwerke fehlerfrei angewandt und die einschlägigen Werte tatsächlich eingehalten werden, lässt die Entscheidungsrelevanz der Lärmbelastung nicht entfallen. Die bloße Einhaltung der Werte steht angesichts der Befugnis der Planfeststellungsbehörde, im Wege der ordnungsgemäßen Abwägung einen weitergehenden Schutz zuzuerkennen, nicht der Möglichkeit entgegen, bei einer nach Maßgabe von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. und § 18 AEG beschränkten Planfeststellung niedrigere Werte vorzugeben. Ausgehend davon, dass, wie ausgeführt, für ein reines Eisenbahnterminal eine geringere Kapazität anzunehmen ist, ist diese Möglichkeit unter dem Gesichtspunkt eines für die Mehrkapazität vorzuhaltenden "Lärmkontingents" im Gegenteil konkret.
198Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen, dass ein Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde Rechte nicht enteignend Betroffener nicht verletzt. Die von der Beigeladenen insofern genannte Entscheidung
199BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -,
200NVwZ 2007, 1074 -
201betrifft die hier nicht gegebene Konstellation, dass ein Kläger in seinen Belangen lediglich durch einen abgrenzbaren Teil eines Vorhabens betroffen wird mit der Folge, dass ihm hinsichtlich anderer Teile des Vorhabens ein Anspruch auf ordnungsgemäße Abwägung nicht zusteht und sich ein Verfahrensmangel insofern nicht auf seine Rechte bzw. auf das Ergebnis des Verfahrens auswirkt. Darüber hinaus bringt die Rechtsprechung zur gebotenen Notwendigkeit von Folgemaßnahmen nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gerade Gesichtspunkte der Zuordnung von Planungskompetenzen und damit der sachlichen Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde zum Tragen.
202Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 103.09 -, NVwZ 2010, 1244.
203Letzteres trifft auch zu für die Bewertung der Folgen einer Überschreitung der Grenzen der Ermächtigung zum Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses.
204Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 9 B 104.09 -, NVwZ 2010, 1299.
205Die Möglichkeit einer Behebung des Mangels im ergänzenden Verfahren (§ 75 Abs. 1a Satz 2 VwVfG NRW) besteht nicht. Ein ergänzendes Verfahren ist, findet § 76 VwVfG NRW keine Anwendung, ein Abschnitt des Planfeststellungsverfahrens vor der Planfeststellungsbehörde. Es dient der Planerhaltung und kommt in Betracht bei Fehlern, bei denen die Möglichkeit besteht, dass die Planfeststellungsbehörde im Ergebnis an der getroffenen Entscheidung festhält.
206Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320.
207Die Aufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses aufgrund eines ergänzenden Verfahrens ist hier aber ausgeschlossen. Denn der dem Planfeststellungsbeschluss anhaftende Mangel lässt sich ausschließlich durch eine inhaltliche Beschränkung der gegenständlichen Reichweite des Planfeststellungsbeschlusses ausräumen.
208Das Fehlen der sachlichen Entscheidungskompetenz der Bezirksregierung für einen Teil des planfestgestellten Vorhabens führt zur vollständigen Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses. Die von der Beigeladenen mit ihren Hilfsanträgen erstrebte Teilung des Planfeststellungsbeschlusses scheidet aus. Hierzu hat der Senat im Beschluss vom 29. Juli 2010 - 20 B 1320/09 - ausgeführt:
209" Ein Verwaltungsakt ist teilbar, wenn sich die Rechtswidrigkeit des einen Teils nicht auf den übrigen Teil auswirkt. Das ist der Fall, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen.
210Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 3 C 33.96 -, BVerwGE 105, 354.
211Bei einem Planfeststellungsbeschluss lässt sich eine fehlerbehaftete Regelung von der Gesamtregelung dann abtrennen, wenn der Planfeststellungsbeschluss auch ohne den aufzuhebenden Teil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat.
212Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 1991 - 7 B 118.91 -, Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 12.
213Diese Voraussetzungen dürften nicht erfüllt sein. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht aus von der Annahme, dass alle Teile des Vorhabens funktional derart eng miteinander verflochten sind, dass eine Aufteilung ausscheidet. Er betont die funktionale Einheit zwischen dem Gewässerausbau und den übrigen Maßnahmen. Aus dieser Einheit leitet er unter den Gesichtspunkten der Konzentrationswirkung und der Problembewältigung die Kompetenz der Antragsgegnerin zur Entscheidung über das Vorhaben in einem einzigen Planfeststellungsverfahren ab. Das Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zur Reichweite eines Gewässerausbaus im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. zielt in die gleiche Richtung. Es bringt zutreffend zum Ausdruck, dass die einzelnen Teile des Vorhabens nicht lediglich formell zur Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zusammengefasst worden sind, sondern dass sie sich inhaltlich zu einem in sich geschlossenen Ganzen zusammenfügen. Der angestrebte sog. trimodale Güterumschlag lässt sich nur dann erreichen, wenn die Verkehrsträger Wasserstraße, Straße und Schiene räumlich an einem Schnittpunkt zusammengeführt und dort die erforderlichen Umschlageinrichtungen geschaffen werden. Erst das mit dem gesamten Vorhaben erreichbare Umschlagpotential rechtfertigt den mit dem Vorhaben einhergehenden Eingriff u. a. im Hinblick auf die Belange von Natur und Landschaft. Das mag unter dem Blickwinkel der sachlichen Zuständigkeit der Antragsgegnerin einer Teilung des Planfeststellungsbeschlusses nicht von vornherein entgegenstehen, weil zusätzliche Zulassungsentscheidungen anderer Behörden in Betracht zu ziehen sind. Die Teilung scheidet dennoch nach den Umständen des Einzelfalles aus.
214Bezogen auf die Zulassung der bahnfremden Nutzung von Anlagen, die auch dem Eisenbahnbetrieb dienen, kommt eine gegenständliche Teilung des Vorhabens von vornherein nicht in Betracht. Insofern geht es allein um die Zweckbestimmung dieser Anlagen. Eine teilweise Aufhebung der Rechtswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich der Zweckbestimmung dieser Anlagen scheidet ebenfalls aus. Bezogen auf die räumlich und/oder funktional abgrenzbaren Teile des Vorhabens, insbesondere die Maßnahmen des Gewässerausbaus, ist einzustellen, dass mit dem Vorhaben negative Umweltauswirkungen verbunden sind. Diese werden nach dem Planfeststellungsbeschluss durch die Schutzmaßnahmen und landschaftspflegerischen Maßnahmen auf ein vertretbares Maß begrenzt. Die zum Ausgleich und zur Kompensation der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft planfestgestellten Maßnahmen betreffen die Auswirkungen des gesamten Vorhabens. In die Bilanzierung des Eingriffs eingeflossen ist die Summe aller u. a. flächen- und biotopbezogenen Gesichtspunkte, die durch die einzelnen Teile des Vorhabens unterschiedlich berührt werden. Zumindest ohne weitere, jedoch fehlende Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgesehenen Maßnahmen auch dann in vollem Umfang von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen gewollt sind, wenn der Planfeststellungsbeschluss teilweise aufgehoben wird und über Teile des Vorhabens in gesonderten Zulassungsverfahren zu entscheiden ist. Die in Erwägung zu ziehenden, in den Beschwerdeanträgen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen genannten Teile des Planfeststellungsbeschlusses sind für sich genommen jeweils ohne eigene Funktion und sämtlich sowohl für den Eingriff wie für das planfestgestellte Konzept der Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen von erheblicher Bedeutung.
215Auch die im Planfeststellungsbeschluss zusätzlich angenommenen positiven Auswirkungen des Vorhabens stehen einer Teilung des Planfeststellungsbeschlusses entgegen. Die in diesem Zusammenhang angeführte Verlagerung von Gütern vom Lkw auf das Schiff ist durch das Vorhaben insgesamt bedingt, zumindest aber durch die Einrichtungen, die einen Umschlag zwischen Lkw und Schiff ermöglichen."
216Auch an diesen Erwägungen wird nach erneuter Prüfung mit der Maßgabe festgehalten, dass die im Beschluss zum Ausdruck gebrachte und auf dem Prüfungsrahmen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beruhende Vorläufigkeit der Beurteilung entfällt und die Berufungsanträge der Beigeladenen an die Stelle der Beschwerdeanträge treten. Die nach dem Vorstehenden gegebene Erforderlichkeit zusätzlicher bzw. paralleler Zulassungsentscheidungen für das von der Beigeladenen aus mehreren Teilen zusammengesetzte "Gesamt-Vorhaben" setzt voraus, dass die Gegenstände der einzelnen Entscheidungen voneinander unterschieden und getrennt werden können. Das ist jedoch nicht gleichbedeutend mit der für eine nur teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts erforderlichen Teilbarkeit des auf den einheitlichen Zulassungsantrag für das "Gesamt-Vorhaben" ergangenen einzigen Planfeststellungsbeschluss. Denn mit der vom Vorhabenträger in seinem Antrag vorgenommenen Zusammenfassung der Teile zu dem "Gesamt-Vorhaben" und der Durchführung eines einzigen Planfeststellungsverfahrens geht eine enge inhaltliche Verflechtung einher. Die Planfeststellung für dieses "Gesamt-Vorhaben" ist konzeptionell ausschließlich hierauf abgestimmt.
217Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 10. November 2004 - 4 B 57.04 -, NVwZ 2005, 327.
218Es ist nicht Sache des Gerichts, im Anfechtungsstreit um den Planfeststellungsbeschluss ein hiervon abweichendes Vorhaben zu entwickeln und selbst zu planen. Mit der Herausnahme eines nicht völlig unbedeutenden Teils aus dem gesamten Vorhaben würden die verbleibenden Teile auch dann eine andere Bedeutung erlangen, wenn sie selbständig zur Zulassung hätten gestellt werden können und an sich isoliert zulassungsfähig sein sollten. Die verbleibenden Teile stellen ein anderes Vorhaben dar; sie ermöglichen nicht den angestrebten Umschlag in den hierfür vorgesehenen Betriebsabläufen. Insbesondere ist ein Umschlag lediglich zwischen Schiff und Eisenbahn gegenüber dem beabsichtigten trimodalen Umschlag kein reduzierter Betrieb, sondern etwas wesentlich Anderes. Die erklärte Absicht der Beigeladenen, die zusätzlichen Zulassungsentscheidungen für das "Gesamt-Vorhaben" erforderlichenfalls einzuholen, ändert nichts daran, dass eine Zulassung nur der planfeststellungsbedürftigen Teile des "Gesamt-Vorhabens" für dieses nicht sinnvoll ist und von der Beigeladenen sowie dem Beklagten nicht gewollt wird.
219Einer Teilung des Planfeststellungsbeschlusses stehen ferner die zur planerischen Bewältigung der durch das "Gesamt-Vorhaben" beeinträchtigten Belange von Natur und Landschaft planfestgestellten Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen entgegen. Eine räumliche Verkleinerung des Vorhabens (Berufungsanträge zu 3. - 6.) hätte Auswirkungen auf die landschaftsrechtliche Bilanzierung des Eingriffs sowie auf Art und Umfang der daran bezogen auf den gesamten Eingriff anknüpfenden Maßnahmen. Die Befugnis der Planfeststellungsbehörde zur Regelung derartiger Maßnahmen ist zudem - vorbehaltlich sonstiger Rechtsgrundlagen - bedingt durch deren Notwendigkeit zum Ausgleich oder zur Kompensation. Der Planfeststellungsvorbehalt nach § 31 Abs. 2 Satz 1 WHG a. F. und § 18 AEG ermächtigt die Planfeststellungsbehörde auch bezogen auf den Schutz der Belange von Natur und Landschaft nicht zur Regelung von nicht gerade für die Rechtmäßigkeit der Planung erforderlichen Maßnahmen. Selbst wenn man im Sinne des Berufungsantrags zu 8., der ersichtlich auf die Teilung und teilweise Aufrechterhaltung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtet ist, annimmt, dass die Bezirksregierung der Beigeladenen mit dem Planfeststellungsbeschluss - zumal ungeachtet der durch die planfestgestellten Kompensationsmaßnahmen ausweislich des Erläuterungsberichts betroffenen Eigentumsrechte Dritter - eine Bevorratung mit Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen im Sinne eines Ökokontos zugestehen konnte bzw. könnte (§ 16 Abs. 2 BNatSchG, § 5a Abs. 1 LG), kann ein solcher Vorrat nicht abgeteilt werden. Die Planfeststellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen beruht auf der Annahme ihrer Erforderlichkeit und beinhaltet damit die Verpflichtung der Beigeladenen zu ihrer Durchführung. Eine Bevorratung ist aber nur mit Maßnahmen möglich, die ohne rechtliche Verpflichtung durchgeführt werden.
220Dementsprechend scheidet auch eine lediglich nutzungsbezogene Reduzierung des Regelungsgehalts des Planfeststellungsbeschlusses im Sinne des Berufungsantrags zu 2. aus. Eine solche Reduzierung beinhaltet der Sache nach eine wesentliche Veränderung der Betriebsbeschreibung für die Anlagen. Diese sind in ihrer gesamten Ausgestaltung auf den trimodalen Umschlag und nicht auf einen anderen Umschlag ausgerichtet.
221Die Kostenentscheidung beruht, soweit der Beklagte die Berufung zurückgenommen hat, auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
222Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.